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Hillhouse Group: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

kpuljek (CC0), Pixabay
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Hillhouse Group: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Hillhouse Group, laut eigenen Angaben mit Sitz in De Corridor 5c, 3621 ZA Amsterdam, in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien der Ant Financial ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das Angebot erfolgt über EMail (unter anderem über die EMail Adresse pwm@hillhouse-europe.com) und telefonisch.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Hillhouse Group kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Anmerkung der Redaktion:

Wir hatten bereits Mitte 2019 davor gewarnt bei dem Unternehmen Aktien zu erwerben. Das Unternehmen mit angeblichem Sitz in Ungarn hatte diverse Aktien um Erwerb angeboten, ohne möglicherweise überhaupt im Besotz der Aktein zu sein. Hinweise von Anlegern deuteten daraufhin.

4 Kommentare

  • Auch wir haben aufgrund von Mail u.Telef. Werbung am 26.10.20 Ballard Power Aktien über Hillhouse gekauft.Diese sind bisher nicht im Depot
    angekommen.Trotz Einschreiben an Hillhouse Amsterdam keine Reaktion.
    Wie es Weiter gehen soll,sind wir überfragt.Hätten Sie evtl. einen Rat?
    m.frdl. Gruß K.M.

    • Hallo Herr Meller,

      leider besteht das gleiche Problem auch bei uns. Haben Sie mittlerweile eine Antwort erhalten?

      Bin sehr dankbar für eine Unterstützung.

      Mit freundlichen Grüßen S.C.

      • Hallo S.C. wir hatten jetzt eine Vorladung bei der Polizei zur Zeugenvernehmung in Sachen
        HH Amsterdam.Die polnische Polizei hatte um mithilfe gebeten.Wir sind gespannt was daraus wird.Wie wir erfahren haben sind mindestens noch ca.30 weitere Geschädigte vorhanden. Mit frdl. Grüßen K.M.

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