Grundsätzlich stellt der Handel mit physischen Rohstoffen wie Gold und Edelmetallen als „Warenhandel“ keine konzessionspflichtige Finanzdienstleistung dar. Er ist daher weder reguliert noch beaufsichtigt.
Dies trifft auch auf den Handel und die Veranlagung in Form von Barren oder Münzen zu. Ebenso trifft dies auf sogenannte Goldsparpläne oder Gold-Ansparpläne zu, bei denen dem Anleger nicht das physische Edelmetall ausgehändigt wird, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf die physische Übergabe des Edelmetalls.
Wird das Gold – wie bei Ansparplänen üblich – dem Anleger nicht Zug um Zug gegen Bezahlung übergeben, so birgt auch die vermeintlich sichere Veranlagung hohe Risiken: Einerseits werden oft sehr hohe Nebenkosten für Verwaltung, Lagerung und Versicherung in Rechnung gestellt.
Andererseits ist es kaum überprüfbar, ob für die geleistete Zahlung tatsächlich das Edelmetall erworben, sicher verwahrt und jederzeit aushändigbar ist. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Käufer seinerseits für die Vermittlung weiterer Anleger hohe Provisionen in Aussicht stellt. Dies ist ein starkes Indiz, das den Verdacht auf ein verbotenes Ketten- oder Pyramidenspiel oder gar den Verdacht auf Betrug.
Achtung, lassen Sie große Vorsicht walten: Seit Ausbrauch der globalen Finanzkrise ist es gerade bei sogenannten Goldsparplänen oder Gold-Ansparplänen vermehrt zu Betrugsfällen gekommen!
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