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Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung zur Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Krümmel nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes

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Land Schleswig-Holstein

Hinweis
auf die öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung zur Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Krümmel
nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes

Vom 14. Juni 2024

Gemäß § 20 Absatz 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird darauf hingewiesen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2024 sowie in folgenden Tages­zeitungen:

a)
Bergedorfer Zeitung
b)
Landeszeitung für die Lüneburger Heide

jeweils in der Ausgabe vom 15. Juli 2024 der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des erteilten Ge­nehmigungsbescheids für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks Krümmel öffentlich bekannt gemacht werden.

Kiel, den 14. Juni 2024

Ministerium
für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein

Im Auftrag
von Hörsten

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