Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf.
Die Anbieter unterliegen daher diesbezüglich nicht der prudentiellen Aufsicht durch die FMA, weshalb die Edelmetallbestände durch die FMA nicht überprüft werden. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers oder des Verwahrers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger, allenfalls gerichtlich, durchgesetzt werden muss.
Die FMA empfiehlt den Anlegern zudem, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen.
Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon unberührt. Folglich haben die Anbieter, sofern es sich um sogenannte Melder nach dem Sorgfaltspflichtgesetz handelt, die Vorgaben des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Weiterführende Informationen zu den Meldern nach dem Sorgfaltspflichtgesetz.
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