Bundeskanzleramt
Bekanntmachung
einer Entscheidung der Bundesregierung
nach § 6b des Bundesministergesetzes
Herr Parlamentarischer Staatssekretär a. D. Christian Hirte hat der Bundesregierung nach § 6a des Bundesministergesetzes (BMinG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre angezeigt, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Kanzlei Muth & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte mbB, aufnehmen zu wollen. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 13. Mai 2020 beschlossen, keine Untersagung dieser Tätigkeit auszusprechen.
Dabei hat die Bundesregierung zugleich klargestellt, dass es nach dem Sinn und Zweck der §§ 6a ff. BMinG dem ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretär obliegt, im Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt die beabsichtigte Aufnahme einzelner Tätigkeiten nachträglich anzuzeigen, die der Überprüfung durch die Bundesregierung bedürfen, auch wenn sie vordergründig den Rahmen der zuvor generell angezeigten und zulässigen Beschäftigung nicht verlassen.
Von dieser mandats- und leistungsbezogenen Anzeigepflicht sind insbesondere solche Beratungsmandate erfasst, die im Hinblick auf den Auftraggeber, den Auftragsinhalt oder die Bedingungen der Auftragsleistung in den Augen eines verständigen Durchschnittsbetrachters zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung führen würden.
Die Bundesregierung schließt sich damit den Empfehlungen des beratenden Gremiums an.
Berlin, den 14. Mai 2020
Bundeskanzleramt
Im Auftrag
Dr. Seedorf
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