Ein Urteil des OLG Braunschweig könnte nun zur Folge haben, dass so mancher Berater, der Produkte des genannten Unternehmens an seine Kunden verkauft hat, nun ein Beraterhaftungsproblem haben könnte. Das OLG Braunschweig verurteilte einen Finanzberater zur Zahlung eines Betrages von 90.000 Euro, die er an eine Mandantin zurückbezahlen muss. In der Begründung des Urteils des OLG Braunschweis heißt es: „Das Oberlandesgericht Braunschweig sah es als erwiesen an, dass der Anlageberater das vorliegende Konzept nicht auf Plausibilität überprüft hatte. Dabei sind Anlageberater und -vermittler nach herrschender Rechtsprechung verpflichtet, die von ihnen empfohlenen Finanzprodukte auf Plausibilität zu prüfen. Fehlen im Prospekt grundlegende Informationen oder sind die vorliegenden Kalkulationen in sich offensichtlich unschlüssig, trifft den Berater eine Aufklärungspflicht aus dem Beratungsverhältnis. Er muss außerdem die bisherige Erfahrung, die Risikobereitschaft und das Anlageziel der beratenen Person umfassend berücksichtigen.
Im aktuellen Fall hatte es der Berater versäumt, eine ausreichende Plausibilitätsprüfung durchzuführen oder zumindest über die unterlassene Prüfung zu unterrichten. Ihm hätte bei der gebotenen Prüfung unter anderem auffallen müssen, dass Jahresabschlüsse des Unternehmens ausgeblieben waren, der ausgegebene Prospekt lückenhaft war und auch sonst kaum Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, die eine seriöse Überprüfung der empfohlenen Anlage ermöglicht hätten. Eine hinreichende Prüfung ist durch den Berater als Fachmann jedoch nicht erfolgt.“
Nun dürfte es sicherlich so manchen Prozess gegen Finanzberater geben, die Produkte des Unternehmens HKO Consulting Group GmbH beraten haben an Ihre Kunden, die dann wiederum viel Geld verloren haben mit der Insolvenz des Unternehmens HLO.
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