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HNA Group aus China und die Schweizer Finanzmarktaufsicht

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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellt fest, dass die HNA Group die wirtschaftlich Berechtigten ihrer ehemaligen Beteiligung an der in der Schweiz kotierten Dufry AG wiederholt falsch gemeldet hat. Dies verstösst schwer gegen die schweizerischen finanzmarktrechtlichen Offenlegungspflichten.

Die FINMA untersuchte in einem Enforcementverfahren die Beteiligung der HNA Group Ltd. an der Dufry AG und die Einhaltung der entsprechenden Offenlegungspflichten. Verschiedene Rechtsträger der HNA Group kauften ab 2017 Dufry-Aktien und veräusserten diese bis im Januar 2019 wieder. Die HNA Group hielt in diesem Zeitraum kumuliert bis zu 21 Prozent aller Dufry-Aktien. Aufgrund eines Verfahrens der Übernahmekommission bezüglich der Eigentumsverhältnisse der HNA Group leitete die FINMA Untersuchungen ein.

Unkorrekte Meldung des wirtschaftlich Berechtigten

Die FINMA-Untersuchung zeigte, dass bei diesem Beteiligungsauf- und abbau die wirtschaftlich Berechtigten wiederholt nicht korrekt gemeldet wurden (siehe auch separater Bericht). Die HNA Group gab bei ihren Offenlegungsmeldungen stets die Cihang Foundation als wirtschaftlich Berechtigte der Beteiligung an Dufry an anstelle der beiden Vorsitzenden des Konglomerats. Die beiden Vorsitzenden, Feng Chen und der inzwischen verstorbene Jian Wang, verfügten jedoch über weitreichende Kontrollmöglichkeit und trugen wegen ihrer indirekten Beteiligungen von je 14,98 Prozent an der HNA Group gemeinsam das grösste wirtschaftliche Risiko aus der Dufry-Beteiligung. Entsprechend sind die sechs zwischen April 2017 und Februar 2019 bei der Offenlegungsstelle der Schweizer Börse gemachten Meldungen nicht wahrheitsgemäss erfolgt.

Schwere Verletzung von Schweizer Finanzmarktrecht festgestellt

Damit haben Feng Chen sowie die Cihang Foundation die Offenlegungspflicht sowie das damit verbundene Transparenzgebot nach Schweizer Finanzmarktrecht schwer verletzt. Dies stellt die FINMA in ihrer Verfügung fest. Die FINMA zeigt den Sachverhalt zudem beim Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD an.

Schweizer Offenlegungsregeln sind bei Investition zu beachten

In der Schweiz müssen Aktionäre von in der Schweiz kotierten Unternehmen offenlegen, wenn sie gewisse Schwellenwerte der Stimmrechte erreichen, unter- oder überschreiten. Bei der Bestimmung des meldepflichtigen wirtschaftlich Berechtigten ist dabei entscheidend, wer die aus der Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt.

Patric Eymann, Leiter des Geschäftsbereichs Enforcement der FINMA, unterstreicht: „Für den Markt muss transparent sein, wer bei börsenkotierten Aktiengesellschaften hinter relevanten Beteiligungen steht. In der Schweiz müssen deshalb die faktischen Verhältnisse offengelegt werden, damit sich Investoren nicht wie hier hinter undurchsichtigen Strukturen und Formalien verstecken können.“ Und weiter: „Korrekte Offenlegung ist wichtig für die Transparenz im Markt. Entsprechend gehen wir solchen Fällen konsequent nach, damit alle Marktteilnehmer den Offenlegungsmeldungen vertrauen können.“

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