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HANDELSVERTRETER IN EINEM STRUKTURVERTRIEB AUFGEPASST

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Strukturvertriebe sind anders wie normale Vertriebe. Im Strukturvertrieb heißt es oft „Fressen oder Gefressen“ werden. Hier werden Menschen oft vorsätzlich über den Tisch gezogen, nur damit ein anderer aus der Strukturkette mehr Geld bekommt.

So ist der Strukturvertrieb. Das sind dann oft Personen, die sich nach außen hin als besonders erfolgreich mit Ferrari, Bentley, Lamborghini usw. präsentieren. Viele dieser Srukki-Handelsvertreter verstehen dann mal zu spät, dass sie manchmal 1 Jahr gearbeitet haben und jetzt um ihren Lohn betrogen werden.

Wollen sie dann gegen das Unternehmen klagen, dann fehlt es ihnen oft an Nachweisen der Kunden, die sie bearbeitet und abgeschlossen haben. Hier ist es wichtig, dass man bereits zu den „guten Zeiten“ im Vertrieb darüber Buch führt und Nachweise sammelt, welche Kunden man im Abschluss hat und wofür noch keine Provisionen geflossen sind.

Am einfachsten ist es, wenn man über jeden Abschluss über eine private Mail eine Bestätigung an das Unternehmen sendet, nicht über eine Mailadresse, die sie vom Unternehmen bekommen haben. Ich würde jede Woche einen Tätigkeitsbericht erstellen und an das Unternehmen übermitteln, mit Nachweisen von durchgeführten Terminen und abgeschlossenen Aufträgen, denn dann haben die Handelsvertreter einen besseren Stand gegen das Unternehmen vorzugehen, wenn man ihnen die Früchte ihrer Arbeit stehlen will.

Ob es eine solche Situation möglicherweise beim Unternehmen FE Promotion GmbH gibt, wissen wir im Moment noch nicht, gehen aber aktuell einem solchen Hinweis nach. Sollte es dort „handfeste Nachweise“ geben, dann berichten wir natürlich hier wieder.

Definition § 84 HGB

Der Handelsvertreter 84 HGB bezieht sich auf den Paragraphen 84 des Handelsgesetzbuches (HGB), der die Rechtsstellung des Handelsvertreters regelt. Ein Handelsvertreter ist eine selbstständige Person, die für ein Unternehmen (den sogenannten „Unternehmer“) tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt.

Paragraph 84 HGB definiert die Pflichten und Rechte des Handelsvertreters, insbesondere in Bezug auf die Vergütung (Provision), die ihm für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte zusteht. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter eine angemessene Provision zu zahlen, die sich in der Regel am Wert der vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte orientiert.

Weiterhin regelt Paragraph 84 HGB die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Unternehmer sowie die Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung. Der Handelsvertreter hat in der Regel Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn er für den Unternehmer über einen längeren Zeitraum Geschäfte vermittelt oder abgeschlossen hat und ihm dadurch ein dauerhafter Kundenstamm entstanden ist.

Insgesamt gibt der Paragraph 84 HGB dem Handelsvertreter eine starke Position und schützt ihn vor ungerechtfertigter Benachteiligung durch den Unternehmer.

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