Amtsgericht Stuttgart 12 IN 737/16 , . Über das Vermögen der HOC Company GmbH & Co. KG, Johann-Philipp-Palm-Str. 19, 73614 Schorndorf (AG Stuttgart, HRA 13390), vertr. d.: 1. HOC Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Stephan Närger, (Geschäftsführer), wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.10.2016, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Dr. Tibor Daniel Braun, Kriegerstr. 3, 70191 Stuttgart, Tel.: 0711/22 55 830, Fax: 0711/22 55 83 20.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende gegenwärtige und zukünftige Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§28 Abs. 3 InsO).
Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.11.2016 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 11.01.2017, 10:00 Uhr, Saal 305, Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO
– den Gläubigerausschuss, § 68 InsO
– die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO
– Rechtshandlungen, §§160,161 InsO
– die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO
– die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO
– die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160,161 InsO. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100,101 InsO
– die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO
– und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
– die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung §§ 271, 272 InsO
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Prüftermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn dieser nicht verkündet wird, mit dessen Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.
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