Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nicht nachweisen können, dass die Southeastern Asset Management Incorporated (Southeastern, USA) und die in Spanien ansässige Actividades de Construcción y Servicios S.A. (ACS) beim Übernahmeangebot der ACS an die Aktionäre der Hochtief Aktiengesellschaft, Essen (Hochtief AG), als gemeinsam handelnde Person aufgetreten sind.
Das hat eine Prüfung der Behörde ergeben, die sie am 25.01.2011 abgeschlossen hat.
Bei ihrer Untersuchung habe sie weder Anhaltspunkte für mündliche oder schriftliche Verträge noch für sonstige Absprachen über den gemeinsamen Erwerb von Aktien der Hochtief AG feststellen können, teilte die BaFin mit. Auch habe die BaFin keine Stimmrechtsabsprachen zwischen den beiden Gesellschaften ermitteln können.
Gemeinsam handelnde Personen sind solche Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf den Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten mit dem Bieter abstimmen – aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise (§ 2 Abs. 5 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, WpÜG). Wäre Southeastern eine solche gemeinsam mit ACS handelnde Person gewesen, hätten Erwerbe von Hochtief-Aktien durch Southeastern bei der Berechnung des Mindestpreises für das Übernahmeangebot der ACS an die Aktionäre der Hochtief AG berücksichtigt werden müssen (§ 31 Abs. 1 und 4 WpÜG).
Die BaFin teilte weiter mit, dass ACS mit ihrer Angebotsänderung vom 15.12.2010 nicht offensichtlich gegen übernahmerechtliche Vorschriften verstoßen habe und die Änderung daher zulässig sei. Die BaFin habe nicht zweifelsfrei feststellen können, dass die Erhöhung des Tauschverhältnisses auf neun statt acht ACS-Aktien für jeweils fünf Hochtief-Aktien nicht vom ursprünglichen Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals der ACS um 157 Mio. Aktien gedeckt gewesen sei. So lägen ihr Gutachten spanischer Rechtsgelehrter vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Anderenfalls hätte die BaFin die Erhöhung des Angebots durch ACS untersagen müssen (§§ 21 Abs. 3, 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG), da die Finanzierung der Angebotserhöhung durch einen ausreichenden Kapitalerhöhungsbeschluss offensichtlich nicht sichergestellt gewesen wäre (§ 13 WpÜG).
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