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Hoffnung für Anleger sagt Rechtsanwalt Helge Petersen

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Im März dieses Jahres wies das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss darauf hin, dass die zulässige Berufung durch die Sparkasse KölnBonn nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Mai zog die Sparkasse KölnBonn darauf ihre Berufung zurück.

Im Jahr 2008 zeichnete der Mandant aus Köln die geschlossene Beteiligung am Fonds „MPC Deepsea Oil Explorer“. Dem vorangegangen war nach einer Informationsveranstaltung der Sparkasse KölnBonn, bei der er bereits seit Jahren Kunde war, sowie ein Gespräch mit einem Berater. Der Kölner wollte sein Vermögen von ca. 21.500 EUR sicher und risikofrei anlegen. Trotzdem diente ihm der Berater den vor genannten Fonds als kompetente und sichere Anlage an. Auf Nachfrage des Anlegers nach dem Risiko der Beteiligung erklärte ihm der Berater zwar, dass es natürlich immer Risiken gebe, bei der besagten Einlage seien sie rein theoretisch und daher auf ein Minimum reduziert.

Im November 2016 entschied das Landgericht Köln zugunsten des Mandanten der Kieler Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen. Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse KölnBonn ihrer Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt hat. Die Aufklärung über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken bis hin zum möglichen Totalverlust der Einlage sei nicht erfolgt. Auch über das Aufleben der Kommanditistenhaftung bis zur Höhe von 10 % der Einlage wurde nicht aufgeklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Berater verpflichtet, den Kunden über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände richtig und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 21.03.2006, NJW 2006, 2041). Wäre der Mandant vollständig über die Risiken einer geschlossenen Beteiligung informiert worden, hätte er sich nicht beteiligt.

Die Sparkasse KölnBonn legte gegen das Urteil des Landgerichts Köln im Dezember Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln ein. Aufgrund des negativen Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts zog die Sparkasse ihre Berufung zurück und konnte somit ein negatives Urteil gegen sich vermeiden.

Neben der vollständigen Rückzahlung seines Kapitals sowie der Verzugszinsen wird der Mandant auch von Rückforderungsansprüchen freigestellt. Die Sparkasse KölnBonn trägt die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen sowie die Kosten des Rechtsstreits.

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