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Hoffnung für Vermittler des Hanseatischen Fussball Kontors- Ja meint Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek

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Bei allen Hiobsbotschaften, die gegenwärtig – nicht zuletzt befeuert durch die Anlegerschutzindustrie – durch das Internet kursieren, kann der Verfasser, Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek, einmal eine aus Sicht der betroffenen Vermittler verhalten positive Nachricht vermelden.

Erste mündliche Verhandlung gibt Vermittlern von Hanseatisches Fußballkontor (HFK) Hoffnung

Am 12.04.2017 fand vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 3 O 430/16) eine mündliche Verhandlung in einem Haftungsprozess gegen einen Vermittler von Hanseatisches Fußballkontor statt. Im Streit standen zwei Nachrangdarlehen. Den Vorsitz hatte Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht Hahn.

Bei der mündlichen Verhandlung handelt es sich nach diesseitiger Kenntnis um die erste mündliche Verhandlung in Sachen HFK und sie gibt aus Sicht des Verfassers erste positive Signale für den Vertrieb.

Der Kläger behauptete sowohl eigene Ansprüche als auch abgetretene Ansprüche seiner Frau gegen den Vermittler zu haben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nachrangdarlehen. Nach Einschätzung des Verfassers erfolgte die Abtretung, um die Ehefrau im Verfahren als Zeugin zu gewinnen, was ein übliches prozessuales Vorgehen ist, um die Beweissituation zu verbessern. Zur Einvernahme kam es jedoch gar nicht mehr.

Die vollbesetzte Kammer hörte zunächst den Kläger an. Auf Fragen gab er an, dass er die Vermittlungsdokumentation „blind“ unterschrieben habe und die darin enthaltenen deutlichen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen haben will. Die Vorsitzende Richterin entgegnete darauf hin; „da könnte man jetzt auch sagen: Blöd gelaufen…“. Der Kläger wurde weiter befragt und verstrickte sich auch aufgrund der Fragen des Verfassers zunehmende in Widersprüche bzw. musste entgegen der schriftlich dokumentierten Faktenlage den Erhalt maßgeblicher Unterlagen, beispielsweise der Produktinformation, in unglaubhafter Weise leugnen, um seine Position nicht vollends aufgeben zu müssen.

Der mit dem Verfasser anwesende Geschäftsführer der Beklagten schilderte in glaubhafter Art und Weise den Erwerbsvorgang und bezog sich immer wieder auf die schriftlichen Unterlagen. Das Gericht glaubte seiner Darstellung offensichtlich.

Das Gericht stellte weiter klar, dass man von einem Anleger erwarten müsse, dass dieser von ihm selbst unterschriebene Dokumente auch liest. Dies würde jedenfalls nach der Rechtsprechung der Kammer dann gelten, wenn die Dokumente wie im Falle von HFK einen überschaubaren Umfang von wenigen Seiten haben würden. Täte dies der Anleger nicht, so müsse er den Inhalt der von ihm selbst unterschriebene Dokumente im Hinblick auf eine angebliche fehlerhafte Anlageberatung gegen sich gelten lassen.

Hinsichtlich der gerügten Prospektfehler schloss die Kammer sich vollumfänglich der Argumentation der Beklagtenpartei an. Die Klagepartei hatte behauptet, es seien ausschließlich Rechte bezüglich junger Spieler aus weniger bekannten Mannschaften vorhanden gewesen, außerdem sei klar gewesen, dass die in Aussicht genommenen Renditen nicht erzielbar sein würden. Dem erteile die Kammer – in Fragen des Fußballs offensichtlich durchaus bewandert – eine klare Absage. Gerade bei weniger bekannten Spielern würde ein Wertsteigerungspotential vorliegen. Wer die Rechte an einem „Ronaldo“ erwerben würde, der dürfte wohl auf keine großen Sprünge mehr hoffen. Auch teilte die Kammer die Ausführungen der Beklagtenseite hinsichtlich der Unterscheidung einer spekulativen Anlage von einer unplausiblen Anlage. Die Beklagtenpartei hatte von Anfang an konzediert, dass es sich vorliegend natürlich um eine Risikoanlage handeln würde. Das lässt sich auch nicht von der Hand weisen. Aber: Unplausibel im Rechtssinne ist eine Kapitalanlage dann, wenn sie von vornherein nicht hätte funktionieren können bzw. die prognostizierten Renditen von vornherein – also betrachtet vom Zeitpunkt der Vermittlung – nicht hätten erzielt werden können. Das bedeutet aber keineswegs, dass eine plausible Anlage nicht spekulativen Charakter haben könnte. Eine plausible Risikoanlage liegt nämlich dann vor, wenn der Erfolg der Anlagestrategie zwar möglich ist, jedoch vom Eintritt oder Nichteintritt ungewisser künftiger Faktoren abhängt. Mit anderen Worten: Wer sich auf eine Spekulation einlässt, der muss damit rechnen, dass die Sache auch „schief gehen“ kann. Das Risiko, dass die Anlage sich ex post – also im Nachhinein – nicht so entwickelt, wie der Anleger sich das vorgestellt hat, trägt nach einer ordnungsgemäßen Vermittlung allein der Anleger.

Bei HFK war das Anlageobjekt „Transferrechte“ eher weit gefasst, bei einer üblichen Kommanditbeteiligung würde man von einem „Blind Pool“ sprechen. Aber auch dies veranlasste die Kammer nicht, an der Plausibilität zu zweifeln. Es ist nicht notwendig, dass die Investitionsobjekte schon zum Zeitpunkt der Auflage der Beteiligung bzw. in der Einwerbephase des Kapitals feststehen. Sie können auch unbestimmt sein oder nur der Gattung nach eingegrenzt sein – beispielsweise eben Transferrechte – eine exakte Benennung der Investitionsobjekte ist rechtlich nicht geboten. Jedenfalls dann nicht, wenn für den Anleger klar ist, dass es sich um einen „Blind Pool“ handelt.

Nachdem die Kammer den Kläger und auch den Geschäftsführer der Beklagten angehört hatte, entschied die Kammer, dass die anwesende Zeugin – die Zedentin, welche die Ansprüche an Ihren Gatten abgetreten hatte – gar nicht mehr gehört werden müsse. Diese prozessuale Entscheidung der Kammer spricht Bände:  Hätte die Kammer erwogen, die Beklagte GmbH zu verurteilen, so hätte sie die Zeugin anhören müssen, da auf andere Weise der die Klage stützende Parteivortrag der Klagepartei gar nicht hätte bewiesen werden können. Es ist also stark damit zu rechnen, dass die Klage zum Verkündungstermin, der für Mitte Mai angesetzt worden ist, abgewiesen werden wird. Selbstverständlich ist der Verfasser kein Hellseher, es ist jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand stark damit zu rechnen.

Zu der aus Sicht des Verfassers maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Übertragung der Bestände auf die HFK und der darauffolgende Anruf von Herrn Peters bei den Anlegern etwas an der Passivlegitimation der Vermittler ändert, äußerte sich die Kammer kaum. Sie erklärte lediglich, dass dies eine „spannende“ Rechtsfrage sei, die man aber nicht zu entscheiden haben würde, wenn man schon die angebliche Falschberatung verneinen würde und der Anspruch dann schon aus diesem Grunde scheitern würde. Dies ist einerseits schade, da eine Einlassung eines Gerichts zu der ausführlichen Argumentation der Beklagtenpartei interessant und wegweisend für den Komplex HFK gewesen wäre, andererseits ist die Aussage jedoch auch erfreulich, da damit ein weiteres starkes Indiz besteht, dass die Klage abgewiesen werden wird. Würde die Kammer der Klage stattgeben wollen, müsste sie sich dezidiert mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen.

Die Prozessstrategie des Verfassers, die er mit dem Geschäftsführer der Beklagten eng abstimmte, bestand in einer gestuften Abwehrargumentation. Zunächst vertrat die Beklagtenpartei die Auffassung, dass sie schon nicht der richtige Anspruchsgegner sei, weil die gesamten Bestände auf die HFK übertragen worden seien. Dies hätten die Kläger widerspruchslos hingenommen und ihre Korrespondenz ab diesem Zeitpunkt an die HFK gerichtet. Auch bei dem Telefonanruf durch Herrn Peters sei nicht widersprochen worden, im Gegenteil habe man erklärt, dass man einverstanden sei. Die nächste Argumentationslinie bestand darin, darzulegen, dass die Anlage nicht unplausibel gewesen sei. Hierzu bedarf es einer vertieften Befassung mit der gegenständlichen Anlage. Die Argumente der Beklagtenpartei, weshalb die Anlage plausibel gewesen sei, überzeugten das Gericht allem Anschein nach. Schließlich bestand als „dritte Bastion“ das Argument, dass ausweislich der Vermittlungsdokumentation keine Beratung, allenfalls eine Vermittlung gewünscht gewesen sei. Schließlich argumentierte die Beklagtenpartei „auf vierter Linie“, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden habe, dies sowohl mündlich als auch durch Übergabe der Produktinformationen, was schriftlich dokumentiert war.

Die gewonnenen Erkenntnisse lassen sich im Rahmen des kollektiven Vermittlerrechtsschutzes fruchtbar machen und auf andere Fälle übertragen. Insbesondere die Vermittlungsdokumentation war eine große Hilfe in der Argumentation und diese war nach Kenntnis des Verfassers seitens des HFK vorgeschrieben, so dass sie in allen Fällen vorliegen müsste. Ferner ist die Plausibilität der Anlage natürlich ein zentraler Gesichtspunkt bei der Haftungsabwehr. Auch dies gilt für alle Fälle und auch hier positionierte sich die Kammer relativ klar.

Der Verfasser vertritt eine Vermittlergemeinschaft der HFK-Anlagen, in der bereits zahlreiche Vermittler Mitglieder sind. Es sollen die Grundsätze des kollektiven Rechtsschutzes angewendet werden. Die Gemeinschaft wird von zahlreichen ehemaligen Regionaldirektoren unterstützt, mit denen der Verfasser in Austausch steht. Ein erstes klageabweisendes Urteil wäre natürlich wegweisend für weitere Verfahren, da der Verfasser dann das hier gewonnene Wissen auf weitere Fälle übertragen kann.

Eine unverbindliche Anmeldung zur Vermittlergemeinschaft kann unter dem nachfolgenden Link erfolgen, dort erhalten Sie auch weitere Informationen, sowohl zur Vermittlergemeinschaft als auch zum kollektiven Rechtsschutz und dem Verfasser. Sie werden auch in der Kommunikation mit ihren betroffenen Kunden unterstützt:

http://www.finanzberaterhaftung.de/hanseatisches-fussballkontor/

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek ist kapitalmarktrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt. Er ist Gründungspartner der Sozietät Peres & Partner. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsabwehr von Vermittlern und Finanzdienstleistern. Auf der Seite finanzberaterhaftung.de finden Sie hierzu viele weitere nützlich Informationen.

 

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