Holger Burkhardt, geb. am 6. August 1955, deutscher Staatsangehöriger, in Unterseen, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Holger Burkhardt wird auf Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
Mit Busse bis zu 100’000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Kommentar hinterlassen