Geht es der Meinung des Sprechers des Unternehmens aus der Schweiz nach, dann muss man die Frage bejahen, denn das Unternehmen begibt diese angebliche Vermögensanlage nicht in Deutschland an Anleger.
Wir haben lange mit dem Sprecher des Schweizer Unternehmens telefoniert, der auch heute immer noch den Kopf über die „unglaubliche Veröffentlichungen der BaFin“ schüttelt.
Die BaFin ist für die Schweiz nicht zuständig, es sei denn, die Kavallerie von Herrn Steinbrück ist jetzt dann in der Schweiz angekommen.
Zunächst einmal, so der das Unternehmen vertretende Sprecher, darf die BaFin uns gar nicht auf deren Warnliste setzen, denn die BaFin ist uns gegenüber bis zum heutigen Tage jeglichen Nachweis eines Verstoßes schuldig geblieben, dass wir überhaupt ein Vergehen begangen haben.
Das, was die BaFin verlangt, ist dann schon dreist, denn die BaFin will, dass wir ihr eine deutsche Adresse bekanntgeben, um uns irgendetwas zuzustellen.
Natürlich richten wir nicht extra für die BaFin eine Adresse in Deutschland ein, denn die BaFin kann wichtige Post, aus ihrer Sicht, dann gerne an die Schweizer Adresse übermitteln. Dann setzen wir uns gerne mit der BaFin auseinander, aber nach Schweizer Recht und nicht bundesdeutschem Recht, denn das gilt für uns natürlich nicht.
Dass es aber noch dreister geht, zeigt eine neue weitere Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Für uns grenzt das schon an „Amtsmissbrauch“, so mit einem Schweizer Unternehmen umzugehen.
Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Öffentliche Bekanntgabe
einer Anhörung vor der Untersagung
des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen
nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes
Gemäß § 5 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird hiermit folgende Anhörung gegenüber der
Holinvest AG
Tribschenstrasse 14
6005 Luzern
Schweiz
öffentlich bekannt gegeben:
Die Bundesanstalt beabsichtigt, das öffentliche Angebot der Holinvest AG über die Vermögensanlage mit der Bezeichnung Pfefferinvestment „Kinole“ in der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Die öffentliche Bekanntgabe der Anhörung erfolgt nach § 5 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG im Bundesanzeiger, da die Holinvest AG keine bevollmächtigte Person mit Sitz im Inland benannt hat, an die die Bekanntgabe erfolgen konnte.
Der Holinvest AG wird gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG die Gelegenheit gegeben, sich zu einer möglichen Untersagung zu äußern, insbesondere Tatsachen vorzutragen, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen.
Die vollständige Anhörung kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt, innerhalb von zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe abgeholt oder eingesehen werden.
Vor Abholung der Anhörung ist Kontakt aufzunehmen mit Herrn Peter Baier, Telefon: 02 28/41 08-0.
Frankfurt am Main, den 6. Juli 2021
Bundeanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Im Auftrag
Yoo Baier
Kommentar hinterlassen