Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Öffentliche Zustellung eines Bescheids zur Festsetzung von Zwangsgeldern nach § 14 Satz 1
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) und Androhung weiterer Zwangsgelder
vom 03.08.2023
Gemäß § 4h Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) wird die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber der
Holinvest AG
-Verwaltungsrat-
Tribschenstrasse 14
6005 Luzern
Schweiz
öffentlich zugestellt.
Die öffentliche Zustellung nach § 4h Abs. 2 FinDAG erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich der Sitz der Holinvest AG in der Schweiz und damit außerhalb des Geltungsbereiches des FinDAG befindet und die Gesellschaft trotz entsprechenden Hinweises keine für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland benannt hat. Eine Zustellung von Verwaltungsakten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an Adressaten in der Schweiz mittels direkter postalischer Übersendung ist wegen entgegenstehender Regelungen des Schweizer Rechts nicht zulässig.
Der Bescheid gilt gemäß § 4h Absatz 2 Satz 1 FinDAG am Tage nach der Bekanntmachung als zugestellt.
Ich weise darauf hin, dass die öffentliche Zustellung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
Gegen die Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Der Bescheid vom 03.08.2023 mit dem Geschäftszeichen WA 31-Wp 7105/00022#00056 kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, abgeholt oder eingesehen werden.
Frankfurt am Main, den 03.08.2023
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Im Auftrag
Stucke
|
Kommentar hinterlassen