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Holinvest AG – Eine Verfügung der BaFin die man beim Unternehmen nicht nachvollziehen kann

PDPics (CC0), Pixabay
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Erstaunt war man dann doch beim Unternehmen Holinvest AG in der Schweiz, denn mit einer Verfügung der BaFin hatte das Unternehmen nicht gerechnet. Zumal dazu noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist.

Natürlich gehen wir auch gegen diese Verfügung der BaFin mit allen rechtlichen Mitteln vor. Zumal dem Unternehmen mittlerweile wohl bekannt ist, wer das Unternehmen bei der BaFin angeschwärzt hat.

Stimmt der Hinweis, den wir vom Unternehmen Holinvest AG bekommen haben, dann hat ein Mitbewerber das Unternehmen angeschwärzt. Auch dies werden wir natürlich dann klären. Den Namen des Unternehmens wollte man uns aber nicht mitteilen, um hier „keine schlafenden Hunde zu wecken“.

Nur so viel wollte man uns sagen, „es ist auch ein Unternehmen, was bei ihnen auf der Plattform nicht gut wegkommt.“

Hier die Meldung der BaFin:

 

Holinvest AG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage Pfefferinvestment „Kinole“

Die BaFin hat am 13. September 2021 das öffentliche Angebot des Pfefferinvestments „Kinole“ durch die Holinvest AG, Luzern, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die Holinvest AG das Pfefferinvestment „Kinole“ nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die Holinvest AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit ihrer im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

 

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