Damit ist die Honorar-Anlageberatung erstmals gesetzlich definiert. Für sie gelten künftig Anforderungen, die über die der herkömmlichen Anlageberatung hinausgehen. Dieser Beitrag gibt einen knappen Überblick über die Inhalte der neuen Vorschriften.
Ziel der Neuregelung ist es, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie Anlageberatung vergütet wird. Dem Kunden soll klar werden, wer für die Beratung zahlt, damit er bewusst zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und der nicht provisionsgestützten Honorar-Anlageberatung wählen kann. Derzeit dominiert in Deutschland die provisionsgestützte Anlageberatung. Dabei wird der Anlageberater von den Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte vergütet. Dieser Zusammenhang ist jedoch vielen Kunden trotz der gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen nicht bewusst.
Im Interesse des Kunden
Die wichtigste Anforderung an die Honorar-Anlageberatung lässt bereits der Begriff selbst erahnen: Der Honorar-Anlageberater darf sich ausschließlich vom Kunden bezahlen lassen, denn Honorar-Anlageberatung soll allein im Interesse des Kunden erbracht werden.
Nur unter engen Voraussetzungen darf ausnahmsweise doch Provision fließen – diese ist jedoch unverzüglich nach Erhalt ungemindert an den Kunden auszukehren. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass weder das empfohlene Finanzinstrument noch ein in gleicher Weise geeignetes ohne Provision erhältlich ist. In diesem Fall kann der Honorar-Anlageberater dem Kunden das geeignete Finanzinstrument empfehlen und durch die Auskehr der Provision einen Interessenkonflikt vermeiden. Da nicht-monetäre Zuwendungen, wie beispielsweise Incentive-Reisen, nicht an den Kunden weitergeleitet werden können, sind sie für Honorar-Anlageberater generell verboten.
Wohlverhaltenspflichten
Des Weiteren sieht das Gesetz für die Honorar-Anlageberatung zusätzliche Wohlverhaltenspflichten vor. So unterliegt die Angebotspalette des Honorar-Anlageberaters besonderen Anforderungen. Er hat seine Empfehlung auf einen hinreichenden Marktüberblick zu gründen, den er sich verschaffen muss.
Außerdem muss die Angebotspalette, die er seinem Rat zugrunde legt, auch hinsichtlich der Anbieter und Emittenten der Finanzinstrumente hinreichend gestreut sein. Das heißt, der Honorar-Anlageberater darf nicht nur auf eigene Finanzinstrumente, Finanzinstrumente aus seinem Konzern oder von Anbietern oder Emittenten zurückgreifen, die ihm nahestehen. Auch hier muss er sich am Markt orientieren.
Interessenkonflikte ausgeschlossen
Um Konflikte zwischen den Interessen der Kunden und denen des Instituts oder von Emittenten und Anbietern auszuschließen, dürfen sich Honorar-Anlageberater auch nicht auf Eigenemissionen beschränken, also auf Finanzinstrumente, die sie selbst aufgelegt haben. Ebenso verbieten es die neuen Vorschriften, dass Honorar-Anlageberater nur Finanzinstrumente von Anbietern oder Emittenten anbieten, die eng mit ihrem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verbunden sind oder mit denen sie auf andere Weise wirtschaftlich verflochten sind.
Das soll verhindern, dass Honorar-Anlageberater nur Konzern- oder Verbandsemissionen vertreiben. Die Institute dürfen sie aber weiterhin empfehlen, wenn sie für den Kunden geeignet sind – das Gesetz verlangt lediglich, dass der Berater die Auswahl nicht auf diese Finanzinstrumente beschränkt. Denn das Angebot bei der Honorar-Anlageberatung soll insgesamt nicht kleiner sein als bei der herkömmlichen Anlageberatung. Zudem muss der Berater den Kunden darüber informieren, dass es sich um eine Konzern- oder Verbandsemission handelt und dass er selbst oder der ihm nahestehende Emittent grundsätzlich ein Interesse am Abschluss des Geschäfts hat.
Um auszuschließen, dass Honorar-Anlageberater ein Geschäft empfehlen, um für ihr Institut einen Gewinn zu erzielen, verbietet § 31 Absatz 4d Satz 1 WpHG, die Empfehlung als Festpreisgeschäft auszuführen. Denn die Gewinnerzielungsabsicht des Instituts bei einem Festpreisgeschäft steht grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit des Honorar-Anlageberaters, der bei seiner Empfehlung nur das Interesse des Kunden berücksichtigen soll.
Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn der Honorar-Anlageberater ein Finanzinstrument empfiehlt, das er selber aufgelegt hat. Denn in solchen Fällen ist eine Rückausnahme erforderlich, um beispielsweise Eigenemissionen des Honorar-Anlageberaters in der Zeichnungsphase empfehlen und anschließend erwerben zu können. Außerdem würde ein vollständiges Verbot des Festpreisgeschäftes – auch bei Eigenemissionen – die Einschaltung eines Dritten erfordern, was so nicht notwendig ist. Ein solcher Umweg auf der Erwerbskette ist bei Eigenemissionen nicht zweckmäßig.
Organisationspflichten
Das Wesensmerkmal, dass Honorar-Anlageberatung ausschließlich dem Kundeninteresse verpflichtet sein soll, findet sich auch in der Anforderung von § 33 Absatz 3a Satz 1 WpHG, die Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und auch personell von der herkömmlichen Anlageberatung zu trennen – falls nicht ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Diese Trennung gewährleistet, dass die Honorar-Anlageberatung unabhängig erbracht und nicht von der provisionsgestützten Anlageberatung beeinflusst wird.
Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Nr. 3a WpHG dürfen zudem in keinem Fall Kundeninteressen berühren. Daher ist es bei der Honorar-Anlageberatung nicht möglich, unvermeidbare Interessenkonflikte, die hieraus entstehen könnten, durch deren Offenlegung zu heilen. Vertriebsvorgaben, die im Widerspruch zu den Interessen des Kunden stehen, dürfen daher für die Honorar-Anlageberatung nicht aufgestellt werden.
Gesetzlich geschützter Begriff und öffentliches Register
Die Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“ ist gesetzlich geschützt. Das soll es dem Kunden ermöglichen, diese qualifizierte Form der Anlageberatung erkennen und darauf vertrauen zu können, dass die Beratung den besonderen Wohlverhaltenspflichten genügt. Darum dürfen Institute ihre Dienstleistung auch nur dann als Honorar-Anlageberatung bezeichnen, wenn sie bei der BaFin in das Honorar-Anlageberaterregister eingetragen sind. Die BaFin trägt dort nur Institute ein, die durch eine Prüfbescheinigung nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung erfüllen.
Anleger können das Honorar-Anlageberaterregister ab dem 1. August auf der Internetseite der BaFin einsehen und sich einen Überblick darüber verschaffen, welche Institute Honorar-Anlageberatung erbringen. Diese Institute müssen nach § 33 Absatz 3a Satz 3 WpHG zusätzlich auf ihrer Internetseite angeben, in welchen Filialen sie Honorar-Anlageberatung anbieten. So können Kunden diese Form der Anlageberatung gezielt nachfragen.
Verstoßen Institute nachhaltig gegen die besonderen Wohlverhaltens- und Organisationspflichten für die Honorar-Anlageberatung, kann die BaFin sie aus dem Honorar-Anlageberaterregister löschen. Sie dürfen dann die gesetzlich geschützte Bezeichnung Honorar-Anlageberatung nicht mehr verwenden.
Rechtsverordnung
Nähere Bestimmungen wird das Bundesfinanzministerium per Rechtsverordnung regeln, beispielsweise Form und Zeitpunkt, zu dem Kunden darüber zu informieren sind, ob es sich um eine Honorar-Anlageberatung handelt, ob der Berater eine Konzern- oder Verbandsemission empfiehlt und ob dieser oder der Emittent ein Gewinninteresse am Abschluss des Geschäfts hat. Das Ministerium hat dazu bereits einen Verordnungsentwurf konsultiert, um die Belange der Betroffenen berücksichtigen zu können.
Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung
- Vergütung durch den Kunden
- Breit gestreute Angebotspalette (Marktüberblick)
- Auch Empfehlung von Emissionen anderer Anbieter
- Eigenemissionen nicht als Festpreisgeschäft
- Organisatorische, funktionale und personelle Trennung
- Eintragung im Honorar-Anlageberaterregister
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