Unglaublich, was man dann manchmal für Qualitätsschreiben von Rechtsanwälten bekommt.
Klar bekommen wir natürlich dann und wann mal eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin. Gerne am Freitag Mittag.
Nun haben wir von genannten Rechtsanwälten auch solch eine Abmahnung erhalten. Allerdings eine „Abmahnung“, die uns gar nicht betrifft, denn das in der „Abmahnung“ aufgeführte Internetportal gehört uns nicht und kennen wir auch nicht.
Im Gegensatz zu der in den Schreiben genannten Rechtsanwältin der Kanzlei horak. aus Hannover haben wir uns einfach mal das Impressum der Seite angeschaut, und wir können dann eben sogar lesen, im Gegensatz zu der uns „abmahnenden Rechtsanwältin“ der Kanzlei horak. aus Hannover.
Nun haben wir uns aber trotzdem den Inhalt einmal genauer angeschaut. Hier hätte Frau Rechtsanwältin dann doch mal in den Bundesanzeiger schauen sollen, denn da ist genau das so veröffentlicht, also eine für jedermann öffentlich zugängliche Quelle.
Nun jammert Frau Rechtsanwältin herum, dass diese Veröffentlichung auch deshalb nicht gestattet sein soll, weil wir gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt haben sollen. Zitat: Die strafrechtliche Verhandlung sowie die Verurteilung fanden gemäß § 48 JGG unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Nun, Frau Anwältin, das mag ja alles richtig sein, was Sie da in ihrem Schreiben so zum Ausdruck bringen.
Nur müssen Sie das doch dann bitte beim Bundesanzeiger löschen lassen. Beseitigen Sie die Ursache und nicht die Folgen. Die beseitigen sich dann auch sicherlich automatisch.
Ihren Mandanten in der Sache kann man dann wirklich nur bedauern.
Achja, natürlich will uns die Rechtsanwaltskanzlei Horak dann auch die Kosten für diese Sinnlosabmahnung in Rechnung stellen. Na ja, auch eine Rechtsanwältin muss Umsatz machen, wenn sie ihren Job behalten will.
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