Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft nach Hedwig Adlon, der letzten Eigentümerin vor 1949. Hedwig Adlon wurde im November 1949 infolge der Eintragung in die sog. Liste 3, mit der das „Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ umgesetzt wurde, entschädigungslos enteignet.
Ihr wurde u.a. angelastet, dass sie und ihr Mann Louis Adlon im Jahr 1941 in die NSDAP eingetreten seien und das Hotel mit ihrem Einverständnis unter der Führung von Naziaktivisten gestanden habe. Einen nach der Wiedervereinigung gestellten Rückübertragungsantrag lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen 1997 mit der Begründung ab, die Rückübertragung sei wegen einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausgeschlossen.
Die Erbengemeinschaft hat 2019 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Sie meint, aus neuen Beweismitteln ergebe sich, dass ihre Rechtsvorgänger zu Unrecht als Naziaktivisten in die „Liste 3“ aufgenommen worden seien. Sie seien vielmehr selbst Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gewesen und schon vor 1945 „faktisch enteignet“ worden. Die Behörde lehnte den Wiederaufgreifensantrag ab, der nach der gesetzlichen Regelung u.a. nur dann zulässig ist, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Dies ist nach dem Urteil der 29. Kammer zu Recht erfolgt. Es spreche bereits einiges dafür, dass die von den Adlon-Erben benannten Beweismittel nicht als „neu“ anzusehen seien, weil sie teilweise im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren schon bekannt gewesen seien. Teilweise seien sie zudem nach Kenntnis davon nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Offensichtlich hätten die Beweismittel auch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, da es auf die Frage, ob Hedwig Adlon 1949 zu Recht oder zu Unrecht in die „Liste 3“ aufgenommen worden sei, wegen der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignung nicht ankomme. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass dieser Rückübertragungsausschluss nicht gegen das Grundgesetz verstoße.
Die Erbengemeinschaft habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie schon vor 1945 ihr Vermögen aus rassischen oder politischen Gründen verloren hätten und deshalb berechtigt wären, den Erlös für das 1994 verkaufte Adlon-Grundstück zu verlangen. Es sei schon nicht die erforderliche vollständige und endgültige Verdrängung der Adlons aus der Eigentümerstellung zu erkennen; allenfalls seien sie durch die teilweise Fremdnutzung des Hotels durch die Nationalsozialisten in ihrem Eigentum beschränkt worden. Außerdem seien die Adlons nicht politisch verfolgt worden, weil ihre behauptete nazifeindliche Gesinnung gänzlich unerkannt geblieben sei.
Eine rassische Verfolgung lasse sich aus der Tatsache, dass die erste Ehefrau von Louis Adlon Jüdin gewesen sei, nicht begründen, nachdem Louis schon in den 1920er Jahren seine zweite Ehefrau Hedwig geheiratet habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Urteil der 29. Kammer vom 8. Dezember 2022 (VG 29 K 131/20)
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