Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer hat bereits am 24.07.2023 ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. „Fake-Bewertungen“ von Hotelaufenthalten erlassen (37 O 11887/21).
Die beiden Beklagten wurden verurteilt, es zu unterlassen, Bewertungen für Unterkünfte auf dem von der Klägerin betriebenen Portal holidaycheck.de zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters in der jeweiligen Unterkunft zugrunde liegt bzw. sich an der Abgabe solcher Bewertungen direkt oder indirekt zu beteiligen. Die Kammer sprach ebenfalls Auskunfts-, Löschungs- und Schadenersatzansprüche im Wege des Versäumnisurteils zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wird auf Anfrage anonymisiert an Pressevertreterinnen und Pressevertreter herausgegeben.
Zum Hintergrund:
Soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt, erging das Urteil allein aufgrund des klägerischen Vortrags, der lediglich vom Gericht auf Schlüssigkeit überprüft wurde. Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Die Frist beginnt erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen.
Nur hinsichtlich einer geringfügigen Klageabweisung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen erging Endurteil.
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