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Hotelgesellschaft Frankfurt Airport GmbH – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
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In dem Verfahren über den Antrag d.Hotelgesellschaft Frankfurt Airport GmbH, Hauptstraße 66, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Zabel-Schreiber,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 153841
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Dr. Gradl am 15.06.2020 beschlossen:

In Ergänzung des Beschlusses vom 04.06.2020 wird die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, ab Datum dieses Beschlusses wie folgt ermächtigt:

1. Ermächtigung zur Begründung von Verbindlichkeiten und Erteilungen von Zahlungszusagen mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse, soweit diese Lieferungen und Leistungen betreffen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin erforderlich sind, begrenzt auf einen Gesamtumfang von bis zu EUR 50.000,00 für den Zeitraum ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis einschließlich zum 30.06.2020, insbesondere:

|Wareneinkauf (v.a. Lebensmittel und Getränke, Bürobedarf),

|Externe Dienstleister nebst Personal (v.a. Reinigungspersonal („Housekeeping“), Sicherheits- und Nachschichtpersonal (v.a. Rezeptionsbesetzung)),

|Kommunikationsdienstleister (z.B. Telefonanbieter),

|Versorgungsunternehmen (v.a. Strom, Gas, Wasser und Abwasser),

|Entsorgungsunternehmen (z.B. Abfallentsorgung, Fettabscheiderentsorgung),

|Steuerberater und vergleichbare Dienstleister (z.B. für die fortlaufende Verbuchung der Geschäftsvorfälle, die Lohnbuchhaltung, Kosten und Datenaustausch für / mit DATEV),

|Bankführungsgebühren und sonstige Kosten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (v.a. Gebühren und Gerätemiete gegenüber EC- und Kreditkartenzahlungsdienstleistern),

|Versicherungen (z.B. Betriebshaftpflicht).

2. Ermächtigung zur Beauftragung eines Sachverständigen mit der Inventarisierung und Bewertung des betrieblichen Anlage- und Umlaufvermögens.

3. Ermächtigung zur Begründung von Verbindlichkeiten für Zinsen und Bearbeitungsgebühren, die bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung entstehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36h IN 2582/20 Amtsgericht Charlottenburg, 15.06.2020

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