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HPI AG: Gläubigerabstimmungen

geralt (CC0), Pixabay
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HPI AG

München

Aufforderung der Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG

durch die

HPI AG mit Sitz in München („Anleiheschuldnerin“ oder „HPI AG“), Fürstenrieder Str. 267 81377 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 120160 betreffend die

5% Wandelschuldverschreibung 2011/​2024

Bestehend aus bis zu 1.500 Teilschuldverschreibungen

ISIN DE000A1MA6Z2 /​ WKN A1MA6Z

(nachstehend „HPI Anleihe“)

mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000 und einer Verzinsung von derzeit 5,00% p.a., eingeteilt in bis zu 1.500 Stück unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilwandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00
(jeweils eine „Teilschuldverschreibung“, die Teilschuldverschreibungen gemeinsam, die „Wandelanleihe“).

Die Anleiheschuldnerin fordert hiermit sämtliche Inhaber der Schuldverschreibungen

(„Anleihegläubiger“)

zur
Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 des Gesetzes
Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
(Schuldverschreibungsgesetz – „SchVG“)

innerhalb des Zeitraums,

beginnend am 26. Juli 2024 um 0:00 Uhr (MEZ) und endend am 29. Juli 2024 um 0:00 Uhr

(MEZ) („Abstimmungszeitraum“)
gegenüber dem Abstimmungsleiter
Rechtsanwalt Rolf Christopher Landgraf
geschäftsansässig:
Landgraf Schneider Rechtsanwälte PartG mbB, Schillerstraße 14, 60313 Frankfurt am Main,
(die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Abstimmung
ohne Versammlung die „Aufforderung zur Stimmabgabe“) auf

A.

Hintergrund der Abstimmung ohne Versammlung und Erläuterung der Beschlussvorschläge der Anleiheschuldnerin

I.

Hintergrund der Abstimmung ohne Versammlung

Die Anleiheschuldnerin wurde unter dem Namen „ce CONSUMER ELECTRONIC Aktiengesellschaft“ im Jahr 2001 gegründet. Die Aktien der Anleiheschuldnerin wurden in den Handel des Freiverkehrs der Börse München einbezogen.

Im Jahr 2010 wurde die Anleiheschuldnerin in „HPI AG“ umbenannt und restrukturiert mit dem Ziel, eine Beteiligungsholding im Bereich Zahlungsdienste aufzubauen.

Die vorgesehene Zielstruktur konnte bislang nicht vollständig umgesetzt werden. Bei der Gesellschaft der Anleiheschuldnerin handelt es sich um eine börsennotierte Holdinggesellschaft ohne operativ tätiges Geschäft. Die Anleiheschuldnerin hält 100 % der Anteile an der 3 KV GmbH, einer Vertriebsgesellschaft für IT Netzwerkzubehör.

Insbesondere aufgrund der Corona Pandemie ist die Geschäftsentwicklung bei der HPI AG und deren Tochtergesellschaft 3KV GmbH nicht wie geplant verlaufen, so dass eine vollständige Rückzahlung zum 31.12.2022 die Anleiheschuldnerin vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt hätte.

Mit der 3. Änderungsvereinbarung vom 21.12.2022 zwischen der Anleiheschuldnerin und der One Square Advisory Sàrl, Rue de Lausanne 17, c/​o Vistra Geneve SA, 1201 Genf, Schweiz als gemeinsamer Vertreterin aller Gläubiger („Gemeinsame Vertreterin“) wurde unter anderem Folgendes vereinbart:

Die Teilschuldverschreibungen werden am 31. März 2024 zu ihrem noch ausstehenden Valutabetrag zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher vollständig getilgt, zurückgezahlt oder von der Anleiheschuldnerin zurückgekauft worden sind.

Die Anleiheschuldnerin war zum Fälligkeitstermin 31. März 2024 nicht in der Lage, den ausstehenden Valutabetrag in Höhe von EUR 764.822,52 zurückzuzahlen.

Um eine Insolvenz aufgrund Zahlungsunfähigkeit abzuwenden haben die Anleiheschuldnerin und die Gemeinsame Vertreterin mit Stundungsvereinbarung vom 28.März 2024 die Stundung der fälligen Rückzahlung nebst Zinsen zunächst bis zum 15. Mai 2024 vereinbart.

Mit Vereinbarung vom 15. Mai 2024 haben die Anleiheschuldnerin und die Gemeinsame Vertreterin die Stundung der fälligen Rückzahlung bis zum 23. Mai 2024 verlängert.

Mit Vereinbarung vom 25. Juni 2024 haben die Anleiheschuldnerin und die Gemeinsame Vertreterin die Stundung der fälligen Rückzahlung bis zum 31. Juli 2024 verlängert und die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung zur Abwendung der Insolvenz angekündigt.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 wurde Rechtsanwalt Rolf Christopher Landgraf zum Abstimmungsleiter der nächsten Gläubigerversammlung der Anleiheschuldnerin bestellt.

II.

Erläuterung des Beschlussvorschlages

Die Anleiheschuldnerin ist künftig nicht mehr in der Lage, Tilgung und Zinszahlungen zu leisten, da sie keine Umsätze erwirtschaftet. Um eine drohende Insolvenz aufgrund Zahlungsunfähigkeit abzuwenden soll ein Mehrheitsbeschluss über die der Umwandlung der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG gefasst werden. Der Mehrheitsbeschluss ist, sofern er mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird, gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. Sofern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses keine Anfechtungsklage erhoben wird, ist dieser nach § 20 SchVG unanfechtbar.

B.

Beschlussvorschläge der Anleiheschuldnerin

Der Beschlussvorschlag lautet:

1.

Der zum 30. Juni 2024 ausstehende Valutabetrag in Höhe von EUR764.822,52 wird mit Wirkung für sämtliche Anleihegläubiger der Wandelanleihe nach Maßgabe von § 7 der Anleihebedingungen in voll eingezahlte, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Anleiheschuldnerin (die „Aktien“) mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden und im Übrigen in Form und Ausstattung gleich der an der Frankfurter Wertpapierbörse börsenmäßig lieferbarer und gehandelter Aktien der Anleiheschuldnerin gewandelt.

2.

In Übereinstimmung mit § 7.2.3 „Wandlungspreis“ der Anleihebedingungen beträgt der Preis, zu dem Aktien von der Anleiheschuldnerin an Anleihegläubiger bei Wandlung geliefert werden (der „Wandlungspreis“), EUR 1,05 je Aktie.

3.

Die Anleihegläubiger verzichten ab dem 01. Juli 2024 auf Zinsen auf den ausstehenden Valutabetrag.

4.

Die Ansprüche der Anleihegläubiger auf Lieferung von Aktien werden unverzüglich mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses erfüllt.

5.

Eine Wandlungserklärung nach § 7.3.2 Inhalt der Wandlungserklärung seitens der Anleihegläubiger muss nicht erklärt werden.

C.

Rechtsgrundlage für die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung, Abstimmungsleiter und Mehrheitserfordernis

1.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG findet das Schuldverschreibungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung auf die Schuldverschreibungen und die Anleihebedingungen Anwendung. Die Beschlüsse nach dieser Einladung werden in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Abs. 1 SchVG gefasst. Gemäß § 18 Abs. 1 SchVG sind die Vorschriften der §§ 9 ff SchVG entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 18 Abs. 1 SchVG nichts Abweichendes ergibt.

2.

Nach § 18 Abs. 2 S. 1 SchVG wird die Abstimmung von einem Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein von der Anleiheschuldnerin beauftragter Notar oder eine vom Gericht bestimmte Person.

3.

Das Amtsgericht München als zuständiges Gericht hat auf Antrag der

Anleiheschuldnerin Herrn Rechtsanwalt Rolf Christopher Landgraf

geschäftsansässig Landgraf Schneider Rechtsanwälte PartG mbB, Schillerstraße 14, 60313 Frankfurt am Main zum Abstimmungsleiter bestimmt („Abstimmungsleiter“).

Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen für die Beschlussfassungen nach dieser Einladung erfolgen an den Abstimmungsleiter, soweit diese Einladung nichts Abweichendes vorsieht. Erklärungen und Mitteilungen können auf folgenden Wegen gegenüber dem Abstimmungsleiter übermittelt werden:

Per Post an die nachfolgende Anschrift:
Landgraf Schneider Rechtsanwälte PartG mbB
Schillerstraße 14,
60313 Frankfurt am Main

Per Fax an die nachfolgende Faxnummer: +49 (0) 69 713 731 832
Landgraf Schneider Rechtsanwälte PartG mbB
Schillerstraße 14,
60313 Frankfurt am Main

Per E-Mail an die nachfolgende Anschrift : landgraf@landgraf-schneider.com

Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen (per Post, per Fax oder per E-Mail) sollten eine Betreffzeile mit folgendem Mindestinhalt enthalten:
Abstimmung betreffend die Wandlung der 5% Wandelschuldverschreibung 2011/​2024“.

3.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 15 Abs. 3 SchVG ist eine Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn durch die Abstimmenden wertmäßig mindestens 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine zweite Gläubigerabstimmung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Abstimmenden mindestens 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen.

4.

Gemäß § 13 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. (4) SchVG entscheiden die Anleihegläubiger mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 9 SchVG betreffen, bedürfen, vorbehaltlich der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit, zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

D.

Teilnahmeberechtigung, Nachweise und Stimmrechte

1.

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Inhaber

(Anleihegläubiger im Sinne dieser Einladung) der Schuldverschreibungen berechtigt.

2.

Eine Anmeldung ist für die Abstimmung ohne Versammlung nicht vorgesehen.

3.

Der Anleihegläubiger hat zur Teilnahme an der Abstimmung sowie zur Ausübung seines Stimmrechtes seine Berechtigung gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen. Die Berechtigung wird durch einen in Textform ausgestellten besonderen Nachweis des depotführenden Institutes an der Berechtigung der Globalurkunde geführt („Nachweis“). Wenn der Nachweis auf irgendeinen Tag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums ausgestellt ist, hat der Anleihegläubiger einen Sperrvermerk der depotführenden Bank beizubringen.

Nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch ist die Textform erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben („Textform“).

Ein „Sperrvermerk der depotführenden Bank“ ist ein Vermerk, auf Grund dessen die vom Gläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen mindestens vom Ausstellungstag des Nachweises bis zum Ende des Abstimmungszeitraums bei der depotführenden Bank gesperrt gehalten werden.

„Depotführende Bank“ bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/​dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich der Clearstream Banking AG.

Anleihegläubiger, die ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen oder bei erfolgter Sperre nicht spätestens bei Teilnahme an der Abstimmung einen Nachweis in Textform gegenüber dem Abstimmungsleiter vorgelegt oder übermittelt haben, sind bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte dieser Gläubiger können in diesem Fall das Stimmrecht nicht ausüben.

Jede das Stimmrecht ausübende Person („Stimmrechtsausüber“) hat ihre Identität nachzuweisen.

3.1

Bei einer natürlichen Person als Inhaber der Schuldverschreibung erfolgt dies durch Übermittlung einer Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises.

3.2

Bei einer juristischen Person des Privatrechts („juristische Person“) erfolgt dies durch einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Stimmrechtsausübenden, und zwar im Falle von

a)

Einzelvertretungsbefugnis durch Vorlage einer (nicht beglaubigten) Kopie eines Registerauszuges (z.B. Handelsregister), welche die Einzelvertretungsbefugnis des Stimmrechtsausübenden nachweist, oder

b)

bei Gesamtvertretung durch Vorlage einer (nicht beglaubigten) Kopie eines Registerauszuges (z.B. Handelsregister) und (I) Erklärungen der notwendigen Anzahl von vertretungsbefugten Personen oder (II) einer Ermächtigung in Textform durch den oder die anderen Gesamtvertreter zur Ausübung des Stimmrechtes,

und

c)

durch Übermittlung einer Kopie eines amtlichen gültigen Lichtbildausweises des oder der Stimmrechtsausüber(s).

3.3

Bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgt der Nachweis durch Vorlage der Satzung oder des Satzungsauszuges zur Vertretungsbefugnis und der Bestallung (z.B. Wahl) als vertretungsberechtigte Personen oder in sonstiger geeigneter Form (z.B. Bestätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft), jeweils in Kopie. Die Regelungen zur Einzel- und Gesamtvertretungsbefugnis bei juristischen Personen gelten entsprechend. Die vertretungsberechtigte(n) Person(en) hat/​haben eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises zu übermitteln.

3.4

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, hat der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Teilnahme an der Abstimmung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Textform nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). Der gesetzliche Vertreter oder der Amtswalter hat eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises zu übermitteln.

4.

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Abstimmung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht des Vollmachtgebers und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Die Vollmachtserteilung ist nachzuweisen. Bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gelten die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Abstimmung und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung/​der Stimmabgabe gemäß der vorstehenden Ziffer 3 entsprechend.

5.

Die Nachweise gemäß vorstehenden Ziffern 3 und 4 sind gegenüber dem Abstimmungsleiter zu erbringen.

6.

Das Stimmrecht eines jeden Anleihegläubigers richtet sich nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen.

7.

Die Stimmabgabe hat gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 SchVG während des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform zu erfolgen. Eine Unterschrift ist nicht notwendig. In jedem Fall muss das Ende des „Datenträgers“ erkennbar sein. Die Anleiheschuldnerin wird auf ihrer Homepage ein Muster für die Stimmabgabe unter https:/​/​www.hpi-ag.com/​investor-relations/​glaeubigerversammlung hinterlegen. Wegen der Übermittlung der Stimmabgabe gilt Abschnitt C Ziffer 2 dieser Einladung.

Auf die Auszählung der Stimmen sind gemäß § 16 Abs. 2 SchVG die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung entsprechend anzuwenden.

E.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

1.

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, Gegenanträge zu unterbreiten. Gegenanträge bedürfen eines konkreten Beschlussantrages. Die Textform ist einzuhalten. Gegenanträge müssen nicht begründet werden. Anleihegläubiger haben ihre Gläubigerstellung gemäß Abschnitt D Ziffern 3 und 4 (letzteres im Falle der Vertretung) dieser Einladung nachzuweisen. Die Gegenanträge sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Für die Übermittlung an den Abstimmungsleiter gilt Abschnitt C Ziffer 2 dieser Einladung. Weder das SchVG noch die Bestimmungen der Anleihebedingungen enthalten Regelungen für den Zeitpunkt, zu dem Gegenanträge einzubringen sind. Im Sinne eines geordneten Verfahrens müssen Gegenanträge dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig vor Beginn des Abstimmungszeitraums übermittelt werden, dass sie innerhalb des üblichen Geschäftsgangs durch den Abstimmungsleiter geprüft und an die Anleiheschuldnerin so rechtzeitig weitergeleitet werden können, dass die Anleiheschuldnerin diese innerhalb des üblichen Geschäftsgangs noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf deren Internetseite https:/​/​www.hpi-ag.com veröffentlichen kann.

2.

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen“).

Anleihegläubiger haben ihre Gläubigerstellung gemäß Abschnitt D Ziffern 3 und (letzteres im Falle der Vertretung) dieser Einladung sowie die Erreichung des Quorums von mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen nachzuweisen. Für den Nachweis des Quorums von mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen reicht der Nachweis des depotführenden Institutes ohne Sperrvermerk in Textform aus.

Das Ergänzungsverlangen bedarf eines konkreten Beschlussantrages. Die Textform ist einzuhalten. Das Ergänzungsverlangen muss nicht begründet werden. Das Ergänzungsverlangen ist an den Abstimmungsleiter zu richten. Für die Übermittlung an den Abstimmungsleiter gilt Abschnitt C Ziffer 2 dieser Einladung. Ergänzungsverlangen sind dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig mitzuteilen, dass das Ergänzungsverlangen spätestens am dritten Tag vor Beginn des Abstimmungszeitraums bekannt gemacht ist. Das Ergänzungsverlangen muss daher dem Abstimmungsleiter bis spätestens zehn Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums übermittelt werden, damit der Abstimmungsleiter das Ergänzungsverlangen über den Bundesanzeiger bekannt machen kann.

Ergänzungsverlangen, die ein Gläubiger rechtzeitig angekündigt hat, muss die Anleiheschuldnerin unverzüglich bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes im Internet unter ihrer Adresse (siehe oben) veröffentlichen.

F.

Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Anleiheschuldnerin https:/​/​www.hpi-ag.com/​investor-relations/​glaeubigerversammlung diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung.

Um dem Abstimmungsleiter die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:

ein Muster für den Nachweis nebst Sperrvermerk;

ein Muster zur Erteilung von Vollmacht an Dritte;

ein Muster für die Stimmabgabe.

Die Verwendung dieser Muster ist nicht zwingend. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt.

Das Verlangen ist per Post zu richten an:

HPI AG
Fürstenrieder Straße 267
D-81377 München

Tel.: +49 89 800 656 -440
Fax: +49 89 800 656 -449

Email: info@hpi-ag.com

 

Der Vorstand

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