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Hülsta- der Insolvenzbeschluss

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 15/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 9258 eingetragenen hülsta Deutschland GmbH & Co. KG, Karl-Hüls-Str. 1, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 19701 eingetragene MWS Westfalen Verwaltungs GmbH, Karl-Hüls-Str. 1, 48703 Stadtlohn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Stefan Hainke, Klövensteenweg 119 b, 22559 Hamburg,

ist am 26.04.2024, um 10:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Hafenplatz 4, 48155 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

83 IN 15/24
Amtsgericht Münster, 26.04.2024

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