Insolvent: hülsta-werke Hüls GmbH & Co. KG

Published On: Donnerstag, 20.10.2022By Tags:

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 83 IN 19/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 2612 eingetragenen hülsta-werke Hüls GmbH & Co. KG, Karl-Hüls-Str 1, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 4012 eingetragene Hüls Geschäftsführungs- Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Karl-Hüls-Str. 1, 48703 Stadtlohn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Knecht, Karl-Hüls-Str. 1, 48703 Stadtlohn,

wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (§ 270b InsO):

Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Hafenplatz 4, 48155 Münster, Telefon: 0251/4888050, Fax: 025148880510 bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zahlungen der Antragsstellerin auf Forderungen, die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i.S.v. § 266a StGB zum Gegenstand haben, dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen sechs Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

83 IN 19/22
Amtsgericht Münster, 20.10.2022

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