HYLEA GROUP S.A.LuxemburgEinladung zur zweiten Gläubigerversammlungbetreffend7,25 % Inhaber-Teilschuldverschreibungen HYLEA GROUP 2017/2022fällig am 30. November 2022ISIN: DE000A19S801/WKN: A19S80im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 35 Millionen,
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TOP 1: Beschlussfassung über die Änderung des Zinssatzes und der Zinszahlungstage |
Die Emittentin schlägt vor, den Zinssatz der Schuldverschreibungen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Dezember 2020 von 7,25% p.a. auf 4,25% p.a. herabzusetzen und dementsprechend den Beschluss zu fassen,
§ 2, 2.1 wie folgt neu zu fassen:
„§ 2 Verzinsung
2.1. Zinssatz und Zinszahlungstage . Die Schuldverschreibungen werden ab dem 1. Dezember 2017 (einschließlich) („ Emissionstag “) mit jährlich 7,25% und ab dem 1. Dezember 2020 mit jährlich 4,25 % (der „Zinssatz“) auf ihren Nennbetrag fest verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres zahlbar. Die erste Zinszahlung ist am 1. Juni 2018 und die letzte Zinszahlung ist am 1. Dezember 2029 fällig. Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden.“
und im Übrigen bleibt § 2 unverändert.
TOP 2: Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit |
Die Emittentin schlägt vor, die Laufzeit der Schuldverschreibungen um sieben Jahre und damit bis zum Ablauf des 30. November 2029 zu verlängern und dementsprechend den Beschluss zu fassen,
§ 3, 3.1. der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen wie folgt neu zu fassen:
„§ 3 Endfälligkeit; vorzeitige Rückzahlung; Rückerwerb
3.1 Laufzeit und Endfälligkeit . Die Laufzeit der Teilschuldverschreibungen beginnt am 1. Dezember 2017 und endet mit Ablauf des 30. November 2029. Die Teilschuldverschreibungen werden nach Ablauf des 30.November 2029, also am 1. Dezember 2029 (der „ Rückzahlungstag “) zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt oder zurückgekauft worden sind.”
und im Übrigen bleibt § 3 unverändert.
TOP 3: Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters |
Die Emittentin, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, schlägt den Anleihegläubigern vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„1. Herr Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen, geschäftsansässig: Goethestr. 8-10, D-40237 Düsseldorf (c/o mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB) wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt.
2. Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3. Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt die Emittentin.
4. Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss.
5. Der gemeinsame Vertreter kann einen Gläubigerbeirat einberufen. Zahl und Zusammensetzung des Gläubigerbeirats bestimmt der gemeinsame Vertreter. Der Gläubigerbeirat hat den Zweck, den gemeinsamen Vertreter bei seinen Entscheidungen persönlich zu beraten. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, zu Lasten der Emittentin ein angemessenes Sitzungsgeld auszuloben, wobei die jährlichen Kosten einen Betrag von EUR 10.000 insgesamt nicht übersteigen dürfen.
6. Der gemeinsame Vertreter darf Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter oder andere professionelle Berater oder Experten beauftragen und im Rahmen der Maßgaben des SchVG marktüblich zu Lasten der Emittentin bezahlen. Er wird vor Beauftragung den Beirat anhören, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Der gemeinsame Vertreter darf auf den Rat oder die Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Gutachtern oder anderen professionellen Beratern oder Experten vertrauen.“
TOP 4: Weitere Ermächtigungen des gemeinsamen Vertreters |
Die Emittentin, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, schlägt den Anleihegläubigern vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„1. Der gemeinsame Vertreter wird angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug des Beschlusses der Anleihegläubiger zu den Tagesordnungspunkten 1 (Herabsetzung des Zinssatzes) und 2 (Verlängerung der Laufzeit) geeignet und erforderlich oder zweckdienlich sind. Der gemeinsame Vertreter wird auch angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen.
2. Der gemeinsame Vertreter wird darüber hinaus angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger mit der Emittentin nach eigenem Ermessen eine Veränderung der Fälligkeit, die Stundung und/oder die Verringerung oder den Ausschluss von Ansprüchen der Anleihegläubiger zu verhandeln und zu vereinbaren und die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Umsetzung des Verhandlungsergebnisses erforderlich oder zweckdienlich sind. Der gemeinsame Vertreter wird auch angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen. Der gemeinsame Vertreter wird zuvor den Beirat anhören.
3. Der gemeinsame Vertreter wird schließlich angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger folgende Rechte der Anleihegläubiger geltend zu machen und folgende Rechtshandlungen vorzunehmen (jeweils soweit rechtlich zulässig):
a) Ausübung von Kündigungsrechten der Anleihegläubiger
b) Verzicht auf Kündigungsrechte der Anleihegläubiger
c) Rücknahme bereits erklärter Kündigungen von Anleihegläubigern.
Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, mit Wirkung für und gegen sämtliche Anleihegläubiger auf ihre Kündigungsrechte für die Dauer von 12 Monaten zu verzichten.
Der gemeinsame Vertreter wird jeweils zuvor den Beirat anhören.
4. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt und während des Zeitraums der Geltung der vorgenannten Bevollmächtigungen und Ermächtigungen ist nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinsen zu stunden oder einzufordern und/oder sonstige Rechte der Anleihegläubiger im Zusammenhang mit und/oder aus den Teilschuldverschreibungen der Anleihe geltend zu machen.
Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters
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etwaige Zinszahlungsansprüche gemäß den Anleihebedingungen geltend zu machen und/oder |
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etwaige Kündigungsrechte gemäß den Anleihebedingungen auszuüben und/oder |
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etwaige vorzeitige Rückzahlungsansprüche gemäß den Anleihebedingungen geltend zu machen. |
Im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters sind die Anleihegläubiger ferner nicht befugt, etwaige Rechte zur Kündigung der Schuldverschreibungen wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin gemäß § 490 BGB auszuüben. Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen.“
C. ERLÄUTERUNGEN
Die nachfolgenden Erläuterungen sind nur informatorischer Natur und beanspruchen weder Vollständigkeit noch Richtigkeit. Sie stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar und sind daher nicht verbindlich. Jeder Anleihegläubiger ist gehalten, sich selbst oder durch Hinzuziehung eines fachkundigen Beraters sachkundig zu machen.
I. Rechtsgrundlagen für die Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis
(a) Die Anleihebedingungen können gemäß § 9 der Anleihebedingungen durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Teilschuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nummern 1 bis 9 SchVG geändert wird, erfordern zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte („Qualifizierte Mehrheit“). Gemäß § 9.5 der Anleihebedingungen bedarf auch die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters der Qualifizierten Mehrheit, wenn er ermächtigt wird, wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen.
(b) Ein in der Gläubigerversammlung gefasster Beschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich, wenn dieser ordnungsgemäß gefasst wird.
Darüber hinaus muss die Gläubigerversammlung aber auch beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit setzt in der ersten Gläubigerversammlung voraus, dass die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Dieses Quorum wurde in ersten Gläubigerversammlung nicht erreicht und die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt und im Anschluss eine zweite Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen.
Da es sich bei der nun hiermit einberufenen Gläubigerversammlung um die zweite Gläubigerversammlung der Emittentin handelt, müssen für eine Beschlussfähigkeit mindestens 25% aller Schuldverschreibungen vertreten sein, um Beschlüsse mit Qualifizierter Mehrheit fassen zu können.
(c) Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich, auch wenn sie an der Gläubigerversammlung nicht teilgenommen oder in einer solchen nicht vertreten waren.
II. Anmeldung, Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, wenn Sie als Gläubiger an der Gläubigerversammlung teilnehmen wollen oder einen Vertreter hierzu bevollmächtigen wollen und dieser für Sie an der Gläubigerversammlung teilnehmen soll:
1. Anmeldung
Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss der Emittentin spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung und damit bis
spätestens zum Ablauf des 24. September 2021 (d.h. bis 24:00 Uhr (MESZ) eingehend)
unter der folgenden Adresse zugehen
HYLEA GROUP S.A.
„Gläubigerversammlung am 27. September 2021“
5 rue de Bonnevoie, L-1260 Luxemburg
oder
per E-Mail an
info@Hylea.com (bitte nur einmal senden).
Für die Zwecke der Anmeldung zur Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger das Formular „Anmeldung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung“, das auf der Homepage der Emittentin www.hylea.com unter der Rubrik „Investors Relations“ unter dem Abschnitt „Gläubigerversammlung am 27.09.2021“ bereitgestellt ist, benutzen.
Wenn Sie nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen wollen oder können und keinen Dritten zur persönlichen Teilnahme an der Gläubigerversammlung bevollmächtigen möchten, können Sie den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter in Textform mit der Ausübung Ihres Stimmrechts beauftragen. Der Stimmrechtsvertreter ist durch Ihre Vollmacht verpflichtet, Ihr Stimmrecht ausschließlich gemäß Ihren Weisungen zu dem in der Einladung der Gläubigerversammlung bekannt gemachten und in der Gläubigerversammlung ggf. modifizierten Beschlussvorschlag der Emittentin sowie zu ggf. bekannt gemachten Gegenanträgen auszuüben.
2. Teilnahmeberechtigung
(a) |
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung nach Maßgabe der nachfolgend unter 2. (f) beschriebenen Regelungen nachweist. |
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(b) |
Teilnehmer der Gläubigerversammlung müssen bei Einlass zur Gläubigerversammlung ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachweisen. |
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(c) |
Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. als Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Vertreter vor der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen, beispielsweise (i) durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Vertreter als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, oder auf andere geeignete Weise; oder (ii) durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB), in diesem Fall ist die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht wie unter (i) beschrieben durch Vorlage von Registerauszügen oder anderen gleichwertigen Betätigungen nachzuweisen. |
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(d) |
An der Gläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger mit dem Nennwert der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen teil (§ 6 SchVG). Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000 gewährt eine Stimme. |
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(e) |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts mit der Anmeldung oder spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung nachweisen. |
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(f) |
Zum Zwecke des Nachweises der Inhaberschaft der Teilschuldverschreibungen sind erforderlich
Anleihegläubiger sollten sich wegen der zuvor aufgeführten Nachweise rechtzeitig mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen. Anleihegläubiger, die die erforderlichen Nachweise nicht spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. Ein als Vordruck verwendbares Musterformular für die Bescheinigung und den Sperrvermerkdes depotführenden Instituts, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, ist auf der Homepage www.hylea.com unter der Rubrik „Investors Relations“ unter dem Abschnitt „Gläubigerversammlung am 27.09.2021“ abrufbar (Musterformular „Nachweis und Sperrvermerk des depotführenden Instituts“). Die Verwendung dieses Formular ist nicht zwingend. Die Anleihegläubiger werden gebeten, die Bescheinigung und den Sperrvermerk mit der Anmeldung zur Gläubigerversammlung zu übersenden und so ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Anleihegläubigerversammlung abzukürzen. |
3. Einschränkungen wegen Covid-19 Hygienekonzept
Für den Veranstaltungsort besteht ein Hygienekonzept, das auf der Homepage www.hylea.com unter der Rubrik „Investors Relations“ unter dem Abschnitt „Gläubigerversammlung am 27.09.2021“ veröffentlicht ist. Die dort aufgeführten Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen die Anleihegläubiger befolgen, wenn sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Die Anleihegläubiger sollten sich unmittelbar vor der Anreise zu der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der Emittentin über etwaige Aktualisierungen des Hygienekonzepts informieren.
Während der Veranstaltung besteht eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken. Die Emittentin wird am Versammlungsort entsprechende Masken in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen. Sollten Anleihegläubiger im Zusammenhang mit Covid-19 Beschränkungen oder Erkrankungen nicht persönlich an der Gläubigerversammlung teilnehmen können, werden diese gebeten, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Zu dem Hygienekonzept gehört, dass jeder Teilnehmer beim Eintritt zur Versammlung eine Selbstauskunft abgibt. Ein entsprechendes Muster ist auf der Homepage www.hylea.com unter der Rubrik „Investors Relations“ unter dem Abschnitt „Gläubigerversammlung am 27.09.2021“ abrufbar (Musterformular „Selbstauskunft“). Ausgedruckte Formulare sind aber auch am Versammlungsort erhältlich. Aus organisatorischen Gründen sollten die Teilnehmer das bereits ausgefüllte Formular zur Gläubigerversammlung mitbringen. Sofern behördlich oder gesetzlich geboten, wird die Emittentin die Selbstauskunft zur Bedingung für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung machen.
4. Vertretung durch Bevollmächtigte; gemeinsamer Stimmrechtsvertreter
a) |
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 Abs. 1 SchVG). Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers in Bezug auf die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Homepage www.hylea.com unter der Rubrik „Investors Relations“ unter dem Abschnitt „Gläubigerversammlung am 27.09.2021“ abgerufen werden (Musterformular „Erteilung Vollmacht an selbst ausgewählte Dritte“). Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Vollmacht ist spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung vorzulegen. Auch bei der Stimmabgabe gelten die Voraussetzungen für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung nach Ziffer 2 oben. Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Anmeldung und der Gläubigerversammlung durch die gleiche bevollmächtigte Person vertreten lassen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Person, die die Anmeldung vornimmt, auch an der Gläubigerversammlung teilnimmt. Das bedeutet, dass es den Anleihegläubigern auch möglich ist, sich nur bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. |
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b) |
Vor dem Hintergrund der Beschränkungen durch die Covid-19 Pandemie sollten die Anleihegläubiger davon absehen, persönlich zur Gläubigerversammlung anzureisen. Stattdessen werden die Anleihegläubiger gebeten, den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter damit zu bevollmächtigten, für sie abzustimmen. Die Stimmrechtsvollmacht muss spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung vorgelegt werden.
Herr Franz C. Ditterich, Im Zollhafen 24, D-50678 Köln, als unabhängiger Wirtschaftsberater der Emittentin („Stimmrechtsvertreter“). Es sollte dem benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung und dem Recht zur Erteilung einer Untervollmacht erteilt werden. Ein Stimmrechtsvertreter benötigt eine konkrete Weisung dazu, wie er über die Tagesordnungspunkte abstimmen soll. In der Weisung ist also anzugeben, ob der Stimmrechtsvertreter über TOP 1 der Tagesordnung mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“, über TOP 2 der Tagesordnung mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“, über TOP 3 der Tagesordnung mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ und über TOP 4 der Tagesordnung mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abstimmen soll. Die Vollmacht des jeweiligen Vollmachtgebers sowie die konkreten Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein entsprechendes Formular hierfür ist auf der Homepage www.hylea.com unter der Rubrik „Investors Relations“ unter dem Abschnitt „Gläubigerversammlung am 27.09.2021“ abrufbar (Musterformular „Vollmacht und Weisung Stimmrechtsvertreter“). Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Stimmrechtsvollmacht ist zu senden an: |
HYLEA GROUP S.A.
„Gläubigerversammlung am 27. September 2021“
5 rue de Bonnevoie, L-1260 Luxemburg
oder
per E-Mail an
info@Hylea.com (bitte nur einmal senden).
III. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung der Gläubigerversammlung bis zu deren Ende stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Homepage www.hylea.com unter der Rubrik „Investors Relations“ unter dem Abschnitt „Gläubigerversammlung am 27.09.2021“ zur Verfügung:
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Diese Einberufung der Gläubigerversammlung einschließlich der Beschlussgegenstände und den Bedingungen der Teilnahme, |
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Die bisherige Fassung der Anleihebedingungen, |
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Das Musterformular „Anmeldung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung“, |
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Das Musterformular „Nachweis und Sperrvermerk des depotführenden Instituts“, |
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Das Musterformular „Vollmacht und Weisung Stimmrechtsvertreter“, |
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Das Musterformular „Erteilung Vollmacht an selbst ausgewählte Dritte“ und |
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Das Musterformular „Selbstauskunft“. |
IV. Datenschutz
Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).
Im Folgenden möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren. Die Emittentin verarbeitet zur Verwaltung der Anleihe und der anstehenden Gläubigerversammlung die folgenden Datenkategorien von Ihnen: Kontaktdaten, Anzahl und Gesamtnennbetrag der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut, Depotnummer; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Die Emittentin verarbeitet diese Daten ausschließlich, um die Verträge über die Schuldverschreibungen zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und um gesetzliche Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden von der Emittentin sowie deren Rechtsanwälten und Steuerberatern oder anderen Dienstleistern weitergeleitet, welche die Emittentin bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen. Die Emittentin ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie können uns kontaktieren, wenn Sie Auskunft über die gespeicherten Daten haben möchten, ein anderes Betroffenenrecht (etwa die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Datenherausgabe) geltend machen möchten oder der weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen möchten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die Emittentin, auch zu den Ihnen zustehenden datenschutzrechtlichen Rechten und den Möglichkeiten uns zu kontaktieren, finden Sie in unseren detaillierten Datenschutzhinweisen unter https://www.hylea.com.
HYLEA GROUP – Nachhaltigkeit für Menschen und Natur
Eine verantwortungsvolle und nachhaltige Unternehmensführung hat für die HYLEA GROUP einen hohen Stellenwert. Mit der Produktion und dem Verkauf der zertifizierten Hylea-Paranüsse werden die Lebensbedingungen der indigenen Bevölkerung verbessert. Die Gesellschaft ist Mitglied in der Organisation „Fairtrade“ und dem WWF. Zudem wurde das Produktionsunternehmen Hylea 1884 S.R.L. in Bolivien von der IMUG Rating, einer führenden Nachhaltigkeits-Ratingagentur im Jahre 2018 für ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten ausgezeichnet.
Luxemburg, im September 2021
HYLEA GROUP S.A.
Aimé Hecker
Präsident des Verwaltungsrats
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