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9 Kap 1/17
3 OH 8/17 Landgericht Stade

Berichtigungsbeschluss

In dem Kapitalanlegermusterverfahren

Dr. Bernd Funke, Am Engelsholz 6, 07589 Saara,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB,
Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,
Geschäftszeichen: 00285-16/rajb/Lo

gegen

1. Ideenkapital Financial Engineering GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Joachim Girnith, Markus Hargaßer und Christian Schmucker, Berliner Allee 27-29, 40212 Düsseldorf,

2. Ideenkapital Schiffsfonds Treuhand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Markus Theis, Berliner Allee 27-29, 40212 Düsseldorf,

3. Stella Marine Services GmbH & Co. KG, vertreten durch die Stella Marine GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Krökel und Martin Strothmann, Am Sandtorkai 71, 20457 Hamburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Anwaltsbüro ADVISES Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Martin-Luther-Platz 26, 40212 Düsseldorf,
Geschäftszeichen: 102/16TG/AH

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Anwaltsbüro Kessler & Partner Rechtsanwälte,
Martinistraße 57, 28195 Bremen,
Geschäftszeichen: 00665-16Me/li

ist mit Beschluss vom 18. Januar 2018 Herr Dr. Bernd Funke zum Musterkläger bestimmt worden.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wären dabei folgende Hinweise geboten gewesen, die nunmehr nachgeholt werden:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung dieses Berichtigungsbeschlusses kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Zustellung der Anmeldung führt zur Hemmung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB.

Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterentscheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt.

Celle, 9. April 2018

Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat

 

Dr. Wiegand-Schneider
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Dentzien
Richter am Oberlandesgericht
Dr. Braukmann
Richter am Oberlandesgericht

 

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