Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, den 09.08.2016 – Insolvenzgericht -n Aktenzeichen: 3 g IN 232/16 Sp
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 119b, 22305 Hamburg
– Antragstellerin –
gegen
idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft), Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61191),
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin idis Verwaltungs-GmbH, Weißdornweg 6, 67346 Speyer, diese vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Braunewell, ebenda
– Antragsgegnerin und Schuldnerin –
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
– vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger-
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein – Insolvenzgericht – durch Richter am Amtsgericht Dr. Beth am 09.08.2016 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.07.2016 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die dort als Schuldnerin bezeichnete
idis GmbH & Co. KG, Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64076)
tatsächlich lautet:
idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft), Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61191).
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu berichtigen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Dr. Beth
Richter am Amtsgericht
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