Natürlich versuchen wir uns presserechtlich immer korrekt zu verhalten, weil unsere „Gegner“ nur darauf warten, dass wir vor der Veröffentlichung brisanter Dokumente den betroffenen Mandanten oder dessen Rechtsvertreter nicht befragt und um die Möglichkeit einer Stellungnahme gebeten haben. Neben anderen Dokumenten wurde uns in die Redaktion auch eine Unterlassungserklärung (siehe am Ende des Artikels) übermittelt, die nach unseren Recherchen sogar von der von uns angfragten Kanzlei verfasst worden sein soll. Über Umwege hat man uns mittlerweile bestätigt, dass diese Unterlassungserklärung wohl auch unterschrieben worden ist von den betroffenen Parteien. Wir gehen also davon aus, dass dieses Dokument mit Unterschriften wirklich existiert und werden das im Streitfall auch sicherlich nachweisen können.
In der Stellungnahme der von uns angfragten Rechtsanwaltskanzlei heißt es dazu:
„Sehr geehrter Herr Bremer,
unter Bezugnahme auf Ihre Emails vom 10. September 2017, 11:07 Uhr, sowie vom selben Tag, 11:35 Uhr, und auf Ihre weitere Email vom 11. September, 15:39 Uhr, darf ich namens und in Vollmacht unserer Mandantin Etanax Holding GmbH in der gebotenen Kürze Stellung nehmen wie folgt:1.
Die in der von ihnen übermittelten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung angeführten Sachverhalte sind wahrheitswidrig und dürfen aus diesem Grund nicht behauptet werden. Diese Behauptungen wurden durch unsere Mandantin widerlegt, woraufhin die Behauptungen insgesamt rechtsverbindlich fallen gelassen wurden. Sie wurden in den annähernd vier Jahren danach auch nie wieder geltend gemacht.“
Nun schauen wir einmal, ob die gegnerische Anwaltskanzlei gegen unsere Veröffentlichung rechtlich vorgehen wird.
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