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igenos Deutschland eV und die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG

geralt (CC0), Pixabay
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Mit Verwunderung haben wir ein Anschreiben zur Kenntnis genommen, wonach die igenos offensichtlich Genossen der CO.NET zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einlädt.

Dies beruhe auf einer „Mitgliederinitiative“. Unklar verbleibt hierbei aber auf welcher rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen, Grundlage das Anschreiben erfolgt. Mithin normiert Art. 6 Absatz 1 DS-GVO ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für automatisierte Datenverarbeitungen.

Zusätzlich verlangt unter anderem Art. 14 DS-GVO eine Informationsverpflichtung, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Dies ist ein unmittelbarer Ausfluss des grundrechtlich verankerten Transparenzgebotes.

Die Angeschrieben können daher um den Sachvorgang weiter aufzuklären, entsprechende Auskunftsansprüche aus Art. 15 DS-GVO begehren. Einzelheiten hierzu sind auch auf den jeweiligen Seiten der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten der Länder zu finden.

Aus dem uns vorliegenden Anschreiben ergeben sich unbenommen der genossenschaftsrechtlichen Thematik daher auch datenschutzrechtliche Fragestellungen (wir berichteten – https://www.diebewertung.de/co-net-verbrauchergenossenschaft-eg-und-die-einladung-zu-einer-ausserordentlichen-generalversammlung-durch-einen-dubiosen-vereinco-net-verbraichergenossenschaft-eg-und-die-einladung-zu-einer-ausserord/); wie uns auch ein Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Datenschutzbeauftragter bestätigte. Zudem haben wir dem Landesdatenschutzbeauftragten für die igenos, als auch für die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG um eine Stellungnahme gebeten. Dort war man auch sehr verwundert über den Vorgang.

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