Bei Schnee und Eis müssen Pendler sowie Fernreisende in Zügen und Flugzeugen mit Verspätungen und Ausfällen rechnen. Wir informieren über die Rechte der Kunden von Bahn und Airlines.
Beeinträchtigung des Flugverkehrs: Fluggesellschaften müssen bei Flugausfällen und Verspätungen zwar entstandene Schäden ersetzen und finanziellen Ausgleich leisten. Da diese Ansprüche ein Verschulden der Luftfahrtunternehmen voraussetzen, kommen sie bei ungewöhnlichen Schneemengen jedoch nicht in Betracht. Auch wenn die Fluggesellschaften für die Verzögerung oder den Ausfall der Flüge nicht verantwortlich sind, gilt dennoch: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um mindestens zwei, mehr als drei oder mehr als vier Stunden, müssen die Airlines die Passagiere kostenlos betreuen: Auf Wunsch stehen ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telex, Fax oder E-Mails zu. Verzögert sich der Flug um zumindest fünf Stunden, können die Kunden darauf verzichten und auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien Hotelübernachtung und Fahrt dorthin anzubieten.
Bahnreisen im Fernverkehr: Fernreisende erhalten eine Erstattung erst ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Verpasst man aufgrund einer Verspätung seinen Anschlusszug und erreicht sein Ziel mindestens 60 Minuten später als geplant, besteht hier Anspruch auf Erstattung. Möglicherweise wird sich die Bahn wegen der Witterungsverhältnisse entlasten wollen. Ob und inwieweit sich die Bahn wegen Berufung auf außerhalb des Eisenbahnverkehrs liegender Umstände entlasten kann, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlich zum Zeitpunkt der Verspätung vorherrschenden Umstände und des Zeitfaktors geprüft werden. Allein die Berufung auf „plötzlich“ extremen Schneefall und Kälte dürfte nicht ausreichen.
Quelle: VBZ BW
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