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Ihre Rechte

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Wird im Flugverkehr gestreikt, herrschen meist chaotische Zustände: Flüge werden gestrichen, Verspätungen und Flugumleitungen bringen alles durcheinander. Wir informieren über die Rechte der Kunden.

Bei Streiks im Flugverkehr sind Fluggäste oft auf sich selbst gestellt und ratlos. Welche Rechte sie bei gekürzter Urlaubszeit geltend machen können, hängt u.a. davon ab, wer streikt, und ob der Flug deshalb annulliert wird oder die Maschine lediglich verspätet abhebt.

Annullierung

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

Wird am Flughafen vorübergehend die Arbeit niedergelegt und der Flug deswegen gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte den Kunden per Ersatzflug zum Ziel befördern. Frustrierte Fluggäste, denen aufgrund des langen Wartens auf einen Ersatzflug die Lust am Verreisen vergangen ist, dürfen bei der Annullierung ihres Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche können Sie unseren Musterbrief verwenden. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nicht zu leisten – auch nicht bei einem unternehmensinternen Streik (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11).

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, darf der Urlauber auch vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug verlangen. Allerdings muss man dem Veranstalter in der Regel vorher eine angemessene Frist (einige Stunden) setzen, um einen solchen Transport zu organisieren. Geschieht nichts oder wird der Ersatzflug grundlos verweigert, kann der Reisewillige den Transfer in die eigene Hand nehmen und zum Beispiel einen Flug von einem benachbarten Flughafen samt Taxifahrt buchen – auf Kosten des Veranstalters. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt. Lediglich der Streik Dritter, zum Beispiel der Fluglotsen, vermag den Reiseveranstalter zu entlasten.

Verspätung

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1.500 km), drei (Mittelstrecken bis 3.500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) haben Sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurück zu bekommen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter

Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden später abhebt als geplant, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Fluggäste können dann einen alternativen Transport im angemessenen Rahmen selbst organisieren und dem Veranstalter in Rechnung stellen, wenn dieser (in der Regel nach Fristsetzung) keinen möglichen Ersatzflug bereitstellt.

Urlauber, die nicht selbst tätig werden möchten, haben immer noch die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern. Wer erheblich verspätet in die Ferien startet, kann fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangen. Wird dem Fluggast allerdings vor Reiseantritt mitgeteilt, dass zum Beispiel der Hinflug von morgens auf abends verlegt wird, ist für den verlorenen Anreisetag nach langjähriger Rechtsprechung kein Preisnachlass möglich, da Reisende den ersten und letzten Urlaubstag komplett für An- bzw. Abreise einplanen müssten. Hingegen kann Geld zurückverlangt werden, wenn die Nachtruhe beeinträchtigt ist oder der zweite bzw. vorletzte Tag in Mitleidenschaft gezogen wird.

Änderungen der Flugzeiten sind allerdings nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sie sich wirksam vorbehalten hat. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nach der der Veranstalter die endgültige Flugzeit erst mit der Zusendung der Reiseunterlagen festlegt (Urteil vom 10.12.2013, Az. X ZR 24/13). Behält sich ein Reiseveranstalter vor, die Flugzeiten beliebig und unabhängig von einem sachlichen Grund zu ändern, so braucht der Reisende, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, die Flugverlegung nicht hinzunehmen.

Wenn Personen die Arbeit niederlegen, die nicht zum Unternehmen gehören – beispielsweise Fluglotsen -, oder es sich um einen Generalstreik handelt, liegt höhere Gewalt vor. Vermutlich wird jedoch nur schwer herauszufinden sein, ob nun gerade ein Streik der Fluggesellschaft oder der Fluglotsen den Flug verhindert hat. Genervte Urlauber, die wegen des Arbeitskampfes lieber wieder nach Hause möchten, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn die Reise durch den Streik erheblich beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter muss dann den bereits gezahlten Reisepreis erstatten. Wird beispielsweise die zehntägige Reise auf die Kanaren lediglich um einen Tag verschoben, ist die Beeinträchtigung eher gering und eine solche Kündigung nicht möglich. Den Reisepreis mindern kann man dann trotzdem. Bei Kurzreisen oder einem länger andauernden Streik kommt eine Kündigung wegen höherer Gewalt eher in Betracht.

 

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