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IKEA rudert zurück

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Auf der Internetseite von IKEA hieß es bisher: „Bist du mit deinem IKEA Produkt nach dem Kauf doch nicht zufrieden, bring es zusammen mit dem Kassenbon oder der Rechnung zurück und wir erstatten dir den vollen Einkaufsbetrag. Gültig für alle Einkäufe ab 25.8.2014. Ausgenommen vom Umtausch sind zugeschnittene Ware (z. B. Meterware, Küchen­arbeits­platten), Grünpflanzen und Fundgrubenartikel. Das gesetzliche Widerrufs­recht sowie die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden bleiben von diesem Rückgaberecht unberührt.“

Dieses Recht hatte IKEA am 25. August 2014 unter großem medialem Interesse eingeführt und versprochen, dass Kunden fortan alle Artikel lebenslang ohne Angaben von Gründen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können. Nun wurde verkündet, dass man das lebenslange Rückgaberecht ab dem 1. September 2016 wieder einstellen werde, Kunden dafür allerdings ein Rückgaberecht von einem Jahr einräume.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Hier müssen mehrere Fälle unterschieden werden: Kunden, die bei IKEA Waren vor dem 25. August 2014 gekauft haben, konnten auch schon in der Vergangenheit nicht von dem Versprechen profitieren. Zwar sind Einzelfälle bekannt, in denen IKEA auch solche Artikel aus Kulanz zurück­genommen hat, allerdings ist davon auszugehen, dass das Unternehmen sich in Zukunft deutlich weniger kulant in Bezug auf alte Artikel zeigen wird.

Kunden, die Artikel zwischen dem 25. August 2014 und dem 31. August 2016 gekauft haben, können sich gegenüber IKEA auch weiterhin auf das lebenslange Rückgaberecht berufen, da dieses Bestandteil des Kaufvertrages zwischen IKEA und dem jeweiligen Kunden geworden ist und nicht einfach so einseitig zurückgenommen werden kann.

Für Kunden, die Artikel nach dem 31. August 2016 gekauft haben, gilt dann nur noch das neu eingeführte einjährige Rückgaberecht. Allerdings muss IKEA die Änderungen unserer Ansicht nach in prominenter Weise in ihren Geschäften aushängen. Wenn Kunden nachweislich aufgrund des bisherigen Werbeversprechens einen Artikel kaufen und von der Änderung nichts gewusst haben, dann besteht die Möglichkeit, dass sie sich deswegen auch später noch vom Vertrag lösen können. Hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an.

Irrglaube Rückgaberecht

Doch warum überhaupt diese Aufregung um das Rückgaberecht? Im Zeitalter des Onlinehandels gehen viele Verbraucher irrtümlich davon aus, dass sie auch bei jedem Artikel, den sie im Geschäft kaufen, generell ein Rückgaberecht oder zumindest ein Umtauschrecht von mindestens 14 Tagen haben. Diese Vorstellung ist falsch, denn ein solches gesetzliches Recht bei Nichtgefallen von Ware, die in Verkausräumen erworben werden, existiert nicht. Grundsätzlich müssen einmal geschlossene Kaufverträge eingehalten werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Ist ein Artikel zum Beispiel mangelhaft, muss der Verkäufer diesen innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf zurücknehmen und reparieren oder gegen einen neuen Artikel umtauschen.

Anders sieht es bei Käufen aus, die nicht im Geschäft stattfinden. Der Gesetzgeber gewährt Verbrauchern, die Waren im sogenannten Fernabsatz bestellen, d.h. zum Beispiel übers Internet oder Telefon, oder aber Verträge außerhalb von Geschäftsräumen abschließen, stets ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Begründung ist, dass dem Verbraucher in einer solchen Situation genügend Zeit eingeräumt werden soll, die Ware eingehend zu prüfen, beziehungsweise, dass Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen vor Überrumpelungs-Situationen geschützt werden sollen.

Da viele Verbraucher sich aber schon so an die Rückgaberechte des Versandhandels gewöhnt haben, gewähren heutzutage auch immer mehr stationäre Händler ihren Kunden weitreichende Umtauschrechte, obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. Wie in diesem Fall IKEA. Wenn ein Händler seinen Kunden  allerdings freiwillig solche Rechte einräumt, dann ist er auch daran gebunden und kann sich nicht im Nachhinein auf die für ihn günstigere gesetzliche Regelung berufen.

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