Was ist Streaming?
Auf Streamingseiten stellen die Seitenbetreiber Filme, Serien oder Musikalben im Internet bereit. Mit einem zusätzlichen Programm oder über bestimmte Portale können Nutzer so ganz einfach in Echtzeit Filme ansehen, ohne sie herunterladen zu müssen. Meistens finanzieren sich solche Portale über eine monatliche Gebühr, andere bieten ihre Inhalte kostenlos an.
Was entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH)?
Der EuGH verhandelte einen Fall, bei dem es um ein internetfähiges Zusatzgerät für den Fernseher ging. Darauf waren Seiten einprogrammiert, auf denen aktuelle Filme und Serien ohne Zustimmung der Unternehmen waren. Bislang galt das Streamen von aktuellen Kinofilmen auf solchen Seiten als Graubereich. Nun entschied der EuGH: Wenn die Seiten augenscheinlich als illegal bekannt oder zu erkennen sind, dann ist auch das Nutzen von Medieninhalten verboten.
Ist jetzt nur das illegale Streamen von Filmen verboten?
Hier machte der EuGH keinen Unterschied zwischen Videos, Musik oder Live-Fernsehen. Sobald der Nutzer einen Medieninhalt ansieht, für den er normalerweise Geld bezahlen müsste, so muss er mit einer Abmahnung rechnen.
Kommt es nun zur nächsten Abmahnwelle?
Eine neue Abmahnwelle sieht die Verbraucherzentrale Thüringen nicht kommen. Das liegt mitunter auch an den technischen Gegebenheiten. Die IP-Adresse, unter der ein Internetnutzer identifiziert werden kann, wird auf illegalen Streamingseiten nämlich nur für Nutzungsdauer gespeichert. Hinzu kommen die vergleichsweise geringen Abmahnkosten von etwa 150 Euro sowie der aktualitätsanhängige Schadensersatz für Filme. Dem gegenüber steht ein hoher Aufwand, um dem Nutzer zweifelsfrei nachzuweisen, dass er tatsächlich einen Film auf einer illegalen Seite geschaut hat.
Was bedeutet es nun für Verbraucher?
Für Verbraucher heißt das, dass sie besser auf legale Plattformen ausweichen sollten. Das Angebot ist hier deutlich besser geworden, auch wenn beispielsweise das Geoblocking nicht wirklich verbraucherorientiert, dem europäischen Gedanken entspricht und ins Jahr 2017 passt.
VZ NRW
Kommentar hinterlassen