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Im Landkreis Helmstedt darf der ALDI-Markt an der Elmstraße in Schöningen gebaut werden

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Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 die Beschwerde von Nachbarn gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10. Februar 2022 zurückgewiesen (Az. 1 ME 29/22). Die Widersprüche der Nachbarn gegen die Baugenehmigung hindern damit den Bau des geplanten ALDI-Marktes an der Elmstraße in Schöningen im Landkreis Helmstedt nicht.

Der Landkreis Helmstedt hatte im April 2021 die Errichtung eines ALDI-Marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 760 m2, einer Grundfläche von ca. 1.500 m2 und 80 Pkw-Stellplätzen genehmigt. Maßgeblich für das Vorhaben ist der Bebauungsplan „Discountmarkt Elmstraße/Bergstraße“ der Stadt Schöningen, der für das Baugrundstück ein Sondergebiet für Discountmärkte bis 800 m² Verkaufsfläche und mindestens 60 % nahversorgungsrelevantem Sortiment vorsieht. Eine vorherige Fassung dieses Plans, die Einzelhandel mit einer größeren Verkaufsfläche zugelassen hatte, war aufgehoben worden, nachdem der erkennende Senat hierin einen Verstoß gegen das Landesraumordnungsprogramm gesehen hatte (vgl. Beschluss vom 2.3.2017, Az.: 1 ME 10/17).

Die Nachbarn haben gegen die Baugenehmigung Widerspruch erhoben und begehren die vorläufige Außervollzugsetzung der Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht ist den Einwänden der Nachbarn, der genehmigte Discountmarkt sei wegen der aus ihrer Sicht für einen Discountmarkt großen Lagerfläche, der zahlreichen Stellplätze sowie der verkehrsgünstigen Lage als nach dem Bebauungsplan unzulässiger großflächiger Einzelhandel einzustufen, nicht gefolgt. Auch die Befürchtung einer unzumutbaren Lärmbelastung sowie eine verunstaltende Wirkung des Marktes auf die Umgebung bestehe nicht (Beschluss des VG Braunschweig vom 10. Februar 2022, Az.: 2 B 269/21).

Dies hat der 1. Senat ebenso gesehen. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplans und sei insbesondere nicht zu groß geraten. Es wirke schon angesichts seiner gegenüber der Vorgängerbebauung geringeren Höhe und der begrünten Lärmschutzwand nicht verunstaltend. Auch der Einwand, die Lärmbelastung sei unzureichend ermittelt worden, überzeuge nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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