Rechtsanwalt Ferner weist auf folgendes interessantes Urteil hin: Besoffen fotografieren und besoffen das Internet bedienen kann jeder. Man sollte aber nicht. Sagt das Oberlandesgericht Hamm (3 U 138/15). Der Abgebildete erhielt Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 €. Der Beklagte wollte nicht zahlen. Das Gericht meinte: „Auch wenn sich der Beklagte nach seinem Vortrag infolge starken Alkoholkonsums nicht mehr an das Einstellen des Fotos in sein Internetprofil erinnert kann, war er trotzdem nicht nach § 827 BGB schuldunfähig, weil das Hochladen eines Fotos auf eine Interseite derartige manuelle und intellektuelle Fähigkeiten voraussetzt, dass er sich nicht in einem Ausschluss freier Willensbestimmung befunden hat. Nur ergänzend ist anzumerken, dass dem Beklagten auch bei Ausschluss der Verantwortlichkeit im Sinne von § 827 S. 1 BGB jedenfalls gem. § 827 S. 2 BGB ein fahrlässiges Handeln zur Last zu legen wäre, weil er sich durch alkoholische Getränke in diesen Zustand versetzt hatte und es auch nach seinem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies schuldlos geschah.“
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