Seit einigen Jahren ist das Thema Immobilien der Renner auf dem Markt für Kapitalanlagen, auch weil die Beratung dazu bis heute im Vermögensanlagengesetz nicht geregelt ist. Hier kann also letztlich immer noch J E D E R beraten.
JEDER der sonstige Vermögensanlagen nicht beraten dürfte. Diese Lücke im neuen Kleinanlegerschutzgesetz wird voraussichtlich noch in diesem Jahr geschlossen. Trotzdem gibt es auch jetzt schon durch höchstrichterliche Urteile klare Ansagen, worauf der Berater beim Verkauf von Immobilien zur Kapitalanlage achten und hinweisen sollte, um nicht irgendwann in ferner Zukunft in die Beraterhaftung zu geraten. Der Bundesgerichtshof erweiterte mit seinem Urteil vom 23. Juni 2016, Aktenzeichen III ZR 308/15, abermals die Pflichten der Anlageberater. Er verpflichtete die Anlageberater zu einer weitergehenden Aufklärung über möglicherweise gezahlte Verkaufsprovisionen. Anlageberatung muss vollständig und umfassend auch bezüglich der Provisionen erfolgen. Dies gilt entgegen der bisher von einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung nicht nur bei Kapitalanlagen, die über einen Prospekt vertrieben werden, sondern auch bei Immobilien als Kapitalanlage.
Der Berater sollte also in seinem eigenen Interesse diese Punkte in einem Protokoll festhalten und sich vom beratenen Kunden abzeichnen lassen.
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