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Impfen – Zwang, Pflicht und Strafe – rechtlicher Ausblick

Surprising_Shots (CC0), Pixabay
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Ist ein Impfzwang möglich? Der schnelle Ritt durch Rechtsgeschichte seit 1874 bis 2021 sagt JA!

Bekanntlich gibt es bei Kindern eine Impfpflicht für die Masernschutzimpfung.

§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG).

Eltern, die sich dessen verweigern, dürfen die Kinder nicht in die Kita oder die Schule schicken. Da wir eine allgemeine Schulpflicht haben ergibt sich daraus auch eine Impfpflicht.

Schon das Reichsimpfgesetz von 1874 hatte eine Impfpflicht für Kinder (Pockenimpfung) durchgesetzt. Eine allgemeine Impfpflicht hatte es wegen der damaligen Widerstände nicht gegeben. Hierüber hatten wir berichtet.

Die Rechtslage nach dem Zweiten Weltkrieg: Der Bundesgerichtshof formulierte 1952 zu folgender Einschätzung: „Der Impfzwang ordnet einen in der Regel unbedeutenden vorbeugenden ärztlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen an, um von diesem und der Volksgesamtheit die Gefahr schwerer, zu epidemischem Auftreten neigender Pockenerkrankungen abzuwehren.“ Das junge Bundesverfassungsgericht stimmte 1953 die Verfassungsgemäßheit und Verhältnismäßigkeit des Impfzwangs.

Es gibt auch um die verpflichtende Pockenimpfung (BGHSt 4, 375 ff.; BVerwGE 9, 78 ff)

 

Auch die Masernschutzimpfung wurde höchstrichterlich in Deutschland abgesegt durch das Bundesverfassungsgericht.

Tragende Gründe Bundesverfassungsgericht: Schützt einzelne und die Gemeinschaft, keine schwerwiegenden Folgen

Beschluss vom 11. Mai 2020
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20

„Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.

Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungswiese der Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.“

Rechtsgutachten der Stuttgarter Staatskanzlei

Heute wurde bekannt, dass die Stuttgarter Staatskanzlei ein Gutachten eingeholt hat, welches eine Impfpflicht mit Bußgeld für verfassungsgemäß hält. Also kein Impfzwang (Polizist hält den Impfling fest, Arzt drückt die Ladung in den Körper), sondern eine Impfpflicht. Wichtig: es muss sich um ein Bundesgesetz handeln und die Impfpflicht muss wissenschaftlich untermauert werden.

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