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Implementierung CRD V / CRR II

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Mit Inkrafttreten der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 (CRD V) und der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR II) in Liechtenstein am 1. Mai 2022 werden bzw. wurden folgende Wegleitungen auf deren CRD V/CRR II-Konformität angepasst:FMA-Wegleitung 2017/7 – Liquiditätsanforderungen gemäss CRR abgeändert
online seit 2. September 2021
U.a. wurden erstmalig bestimmte Abflussfaktoren für „andere Produkte und Dienstleistungen“ festgelegt und die ergänzenden Erläuterungen zur LCR um die Behandlung von „treuhänderisch oder vermittelten Einlagen“ erweitert. Detaillierte Informationen.FMA-Wegleitung 2019/11 – Zinsänderungsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs abgeändert 
online seit 6. September 2021
Die Ergänzungen betreffen insbesondere die Darstellung der Auswirkungen der Zinsschockszenarien auf den Nettozinsertrag sowie zur Angabe der gewählten Ansätze ab 1. Mai 2022. Die Ergänzungen sind im Änderungsverzeichnis ersichtlich. Detaillierte Informationen.FMA-Wegleitung 2017/6 – Erstellung von Sanierungsplänen abgeändert
online seit 29. Dezember 2021
Mit dieser Wegleitung erläutert und konkretisiert die FMA die Anforderungen zum Inhalt des Sanierungsplanes gemäss Art. 6 Abs. 9 SAG. Die Änderungen sind im Änderungsverzeichnis aufgeführt. Detaillierte Informationen.

Die folgenden Wegleitungen und Mitteilungen der FMA befinden sich derzeit in Überarbeitung und werden an die neu geltende Rechtslage angepasst:

  • FMA-Wegleitung 2017/10 – Eigenmittel – Termin 2. Quartal 2022
  • FMA-Mitteilung 2013/7 – Gewähr – Termin 2. Quartal 2022
  • FMA-Wegleitung 2018/19 – Bewilligung – Termin 3. Quartal 2022
  • FMA-Wegleitung 2020/7 – Nettingvereinbarungen – Termin 2. Quartal 2022

Mit Inkrafttreten der Umsetzung der CRD V und der verbundenen Anpassungen im Bankengesetz (BankG) und der Bankenverordnung (BankV) sowie der mittlerweile gängigen Praxis der Regulierungsthematiken werden per 1. Mai 2022 folgende Wegleitungen hinfällig und damit aufgehoben:

  • FMA-Wegleitung 2017/8 – Anforderungen an die Vergütung gemäss CRR / CRD IV
  • FMA-Wegleitung 2017/11 – Anforderungen an die Verschuldung gemäss CRR / CRD IV
  • FMA-Wegleitung 2017/9 – Offenlegungsanforderungen gemäss CRR / BankG / BankV
  • FMA-Wegleitung – Offenlegungspflichten nach BankG

Die Übersichtstabellen zur CRR II – Offenlegung werden in den Meldewesenkalender integriert und im 4. Quartal 2022 auf der FMA-Website zur Verfügung gestellt.

Meldewesen

Die neue Taxonomie unter dem DPM-Modell 3.0 / 3.1 ist ab dem 1. Mai 2022, d.h. erstmalig für den Stichtag 31. Mai 2022, anwendbar. Diese löst die bestehende Taxonomie-Version unter dem DPM-Modell 2.9/2.10 ab. Informationen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Taxonomieversionen, den gültigen Validierungsregeln und den Taxonomien.

Die FMA weist auf die neue Meldepflicht «FRTB (Fundamental Review of the Trading Book)» im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 hin. Diesbezüglich ist die Meldeanforderung «FRTB» vierteljährlich auf konsolidierter Basis (wenn es sich um eine einzelne Gesellschaft handelt entspricht die Einzelbasis der konsolidierten Basis) erstmals für den Stichtag 30. Juni 2022 auf e-Service einzureichen. Entsprechende Meldeanforderungen wurden auf e-Service bereits aufgeschaltet.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ab 1. Mai 2022 zwischen drei unterschiedlichen Kategorien von Banken unterschieden wird:

  • kleines, nicht komplexes Institut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR);
  • Institut; und
  • grosses Institut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 CRR)

Die Einordnung einer Bank in eine dieser Kategorien ist von gewissen Faktoren – wie u.a. der Institutsgrösse – abhängig. Je nach Einordnung einer Bank in eine dieser Kategorien kann es bei einzelnen Anforderungen in der CRR aufgrund der damit einhergehenden Anwendung des Proportionalitätsprinzips zu Erleichterungen kommen. Institute haben grundsätzlich selbst zu prüfen, in welche Kategorie sie fallen; eine gesonderte Anzeigepflicht des Ergebnisses der Analyse an die FMA besteht regelmässig nicht.

Um den Status eines kleinen, nicht komplexen Instituts zu erhalten, müssen alle Kriterien des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 CRR erfüllt sein. U.a. darf die Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten vier Jahre nicht über EUR 5 Mrd. liegen und es dürfen andere aufsichtsrechtliche Schwellenwerte für die Geschäftstätigkeit nicht überschritten werden (z.B. Derivatgeschäfte). Mit dem Status eines kleinen, nicht komplexen Instituts gehen im Rahmen der Proportionalität u.a. Erleichterungen im aufsichtlichen Meldewesen her (z.B. Nutzung simplified NSFR, Vereinfachungen hinsichtlich Offenlegungsanforderungen, vierteljährliche Einreichung ALMM-Meldung).

Gelangt ein Institut zu dem Ergebnis, dass es nicht als kleines, nicht komplexes Institut einzustufen ist, hat es zu prüfen, ob es die Voraussetzungen für die Kategorisierung als «grosses Institut» erfüllt und dementsprechend erhöhte Anforderungen (u.a. Offenlegung) gemäss CRR II zu erfüllen hat.

Eine zeitnahe bankinterne Analyse der Instituts-Kategorisierung nach CRR ist für die Nutzung von Erleichterungen sowie der korrekten Umsetzung von erhöhten Anforderungen basierend auf dem Proportionalitätsprinzip notwendig.

Der Meldewesenkalender sowie die Formulare (inkl. zugrundeliegenden Erläuterungen) auf der FMA-Webseite werden bezugnehmend auf die Änderungen unter CRR II/CRD V im 2. Quartal 2022 angepasst. Die Veröffentlichung erfolgt vor dem ersten Meldestichtag im Mai 2022. Die Institute werden über e-Service auf die Veröffentlichung hingewiesen.

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