In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 43816 eingetragenen Imtech Deutschland GmbH & Co. KG, Hammer Straße 32, 22041 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Imtech Deutschland B.V., Gouda/NL (Kamer van Koophandel voor Rotterdam Nr. 24128909), diese vertreten durch die Geschäftsführer Felix Colsman und Pieter van Holten
Geschäftszweig: Planung und Installation haustechnischer Anlagen, Heizungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik, Aufzugsanlagen, Schiffsbau- und docktechnische Installationen etc.
ist am 06.08.2015, um 17:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 300/15
Amtsgericht Hamburg, 06.08.2015
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