Immer wieder bekommen wir Post von Rechtsanwälten. Meistens von Rechtsanwälten von mutmaßlichen Gaunern, über die wir Veröffentlichungen einer deutschen Staatsanwaltschaft auf unseren Portalen veröffentlicht haben.
Die mutmaßlichen Gauner fühlen sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und wollen, dass wir die Eintragung bei uns auf den Internetseiten löschen.
Das machen wir natürlich nicht, denn die Personen sind ja nicht in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt, weil wir das veröffentlicht haben, denn dann wäre das sicherlich eine Verdachtsberichterstattung, die in Deutschland nur unter „verschärften Bedingungen möglich ist“.
Hier geht es um wahre Tatsachenbehauptungen und Veröffentlichungen einer deutschen Staatsanwaltschaft, die so für jeden zugänglich veröffentlicht wurde. Dass den mutmaßlichen Gaunern das dann möglicherweise nicht gefällt, mag sein. Geschenkt, denn wäre alles korrekt verlaufen, dann wäre es weder zu der Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft gekommen, noch wäre es dann in der Folge bei uns veröffentlich worden.
Dass unsere Berichte bei Google so TOP-platziert sind, das können wir nicht beeinflussen.
Dass das natürlich bei solchen Top-Platzierungen natürlich gelesen wird, ist aber dann auch unser Interesse. Denn in diesen Veröffentlichungen wird im Regelfall mitgeteilt, dass es sichergestellte Vermögenswerte gibt, auf die Anleger Ansprüche geltend machen können. Natürlich müssen die Ansprüche gerichtlich festgestellt worden sein. Damit kann dann der eine oder andere Anleger zumindest einen Teil seines Schadens wiederholen.
Nun hatte wieder so ein „cleverer Rechtsanwalt“ genau dieses Ansinnen. Das war so ein richtig oberschlauer, der mit seinem Mandanten vor dem OLG Frankfurt erschienen war und dann doch einen sehr engen Tunnelblick auf den Gesamtvorgang hatte. Er musste ja auch sein Vorgehen sicherlich rechtfertigen. Vielleicht ging es aber auch möglicherweise um „falsche Hoffnungen“, die beim Mandanten irgendwie entstanden sein könnten in den letzten Monaten vor dem Gerichtstermin.
Nun gab es also einen Gerichtstermin, bei dem dann der Mandant des Rechtsanwaltes nochmals kräftig auf die Tränendrüse gedrückt hat. „Ich armer Kerl, weiß gar nicht ,was ich falsch gemacht habe, bin in therapeutischer Behandlung, nehme starke Medikamente, habe kaum noch Geld“ usw.
Hallo, was nehmen die Anleger, die möglicherweise ihre Altersvorsorge verloren haben?
Nun wundert man sich ja dann doch, dass der Betroffene dann wieder als Geschäftsführer einer Gesellschaft arbeitet, die Geld einsammelt. Da sollte man dann sicherlich einmal prüfen lassen, ob er das überhaupt noch kann mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen, die er da so von sich gegeben hat.
Sei es drum, wir dürfen das natürlich veröffentlichen, denn es ist eine Eintragung aus einer öffentlich zugängliche Quelle, die übrigens heute noch Bestand hat.
Natürlich, auch das sei hier nochmals angemerkt, löschen wir den Eintrag dann auch sofort bei uns, wenn wir Kenntnis davon erhalten, dass das im Bundesanzeiger gelöscht wurde. Eine Selbstverständlichkeit für uns.
Jeder, auch ein ehemals Krimineller, hat das Recht auf Vergessen und eine zweite Chance verdient. Wenn er nachweist, dass er aus der „alten Sache“ gelernt hat – prima! Das erkennen wir dann auch an.
Wir fragen uns natürlich, wenn ein Betroffener „so knapp bei Kasse ist“, wie er sich dann teure Anwälte, die dann nicht einmal einen vernünftigen Job machen, leisten kann? Da hätten wir dann eher schon erwartet, dass der Betroffene einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hätte. Hat er aber eben nicht.
Was wir uns natürlich auch gefragt haben: „Warum beseitigt er nicht die eigentliche Ursache und setzt sich mit der veröffentlichenden Staatsanwaltschaft in Benehmen, um das löschen zu lassen?“ Die Frage blieb dann unbeantwortet im Raum stehen.
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