In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRA11799 eingetragenen Indian Commodities Trading GmbH & Co. KG, Mülheimer Straße 100, 47057 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die Indian Commodities GmbH, Mülheimer Straße 100, 47057 Duisburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Colas Bos, ebd., ist am 15.09.2015, um 18:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15-17, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 223/15
Amtsgericht Duisburg, 15.09.2015
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