vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben recht, hier häufen sich die Anfragen von besorgten Beratern und Vermittlern nach dem weiteren Vorgehen in Sachen Future Business und Infinus. In den meisten Fällen geht es dabei um die folgenden Anliegen und Antworten:
1. Muss ich den Kunden/Anleger nun informieren?
Sie müssen es nicht, es bietet sich aber an. Andernfalls fragt sich der Kunde, warum er davon aus der Presse oder von einem Anlegeranwalt erfährt und nicht von seinem Berater.
2. Was kann ich dem Kunden sagen?
Bislang können Sie nur auf die Presseberichte verweisen. Es steht nicht fest, was geschehen ist und
ob bzw. inwieweit dies überhaupt zu strafrechtlichen Konsequenzen führt. Niemand weiß bislang, ob und wie und auf welche Produkte sich das Ermittlungsverfahren tatsächlich auswirkt. Des Weiteren sollte man dem Kunden mitteilen, dass man bei dem Finanzdienstleistungsinstitut bzw. den Produktgebern weitere Informationen erfragt (und dies auch hartnäckig tun).
3. Sollen die Kunden die Produkte kündigen?
Da bislang nicht feststeht, was überhaupt geschehen ist und auf welche Produkte sich die aktuellen Vorgänge überhaupt ggf. beziehen, steht je auch kein Kündigungsgrund fest. Eine Kündigung bietet sich indes erst an, wenn sich ein Kündigungsgrund abzeichnet oder aus anderen Gründen individuell gegeben sein mag.
4. Nächste Schritte
Es wird eine Haftungswelle auf die Berater zukommen, ähnlich den Vorgängen bei S&K, hier allerdings durch die Hoffnung der Anleger und deren Anwälte auf eine VSH (Finanzdienstleistungsinstitut, Haftungsdach) verstärkt sowie dadurch, dass die erfolgreicheren Anlegeranwälte infrastrukturell durch die Vorgänge in 2013 gerade erst warm gelaufen sein dürften.
a) Suchen Sie sich nicht allzu spät einen anwaltlichen Spezialisten, der Ihr Risiko prüft und Sie beim Troubleshooting unterstützt. Das mag in diesem Stadium noch nicht kriegsentscheidend klingen. Früher oder später werden Ihre Kunden jedoch von Anlegeranwälten kontaktiert oder kontaktieren diese selbst. Aus der reinen Defensive heraus agiert man hin und wieder unklüger.
b) Setzen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner in Verbindung (z.B. dem Finanzdienstleistungsinstitut oder der anderweitigen Vertriebsorganisation) und verlangen Sie anwaltlich schriftliche Aufklärung über die derzeitigen Vorgänge mit dem Hinweis, dass Sie dies dann an die jeweiligen Kunden weiterleiten werden.
c) Setzen Sie sich anwaltlich mit den Produktgebern in Verbindung und fragen sie nach dem Wert der jeweils vermittelten Anlage und den möglichen Auswirkungen des Ermittlungsverfahren auf die künftige Entwicklung.
d) Sortieren Sie Ihre möglicherweise betroffenen Produkte und die entsprechende Dokumentation und lassen Sie Ihr persönliches Risiko anwaltlich genau prüfen. Ggf. lassen Sie die Haftpflichtversicherung über Ihren Anwalt informieren.
e) Bereiten Sie die Kommunikation mit dem Kunden sorgfältig vor.
f) Bereiten Sie die Abwehr von Ansprüchen durch Anlegeranwälte sorgfältig vor und präsentieren Sie diese dann über Ihren Anwalt der VSH. Die Standardvorwürfe sind: Mangelnde Aufklärung über das Totalverlustrisiko, Ungeeignetheit zur Altersvorsorge, angebliche wirtschaftliche Unplausibilität, Nachhaftung, Kick-back und weitere, je produktspezifische Ansatzpunkte. Zu jedem Thema gibt es allerdings auch Rechtsprechung, die dem Berater gelegen kommt.
g) Bereiten Sie sich darauf vor, sauber zu differenzieren zwischen der Frage der strafbaren Handlungen auf Managementebene (für die Sie als Berater normalerweise nichts können) und etwaigem Aufklärungsverschulden vor Zeichnung.
h) Verfallen Sie nicht grundlos in Panik. Aktuell sind „nur“ Statusmeldungen von Bedeutung und ist noch nichts Haftungsrelevantes belegt, auch für Sie nicht.
i) Schließen Sie sich mit betroffenen Kollegen für einen konstruktiven Dialog zusammen (und nicht für destruktives Buschtrommeln) und organisieren Sie einen Informationspool bzw. Dataroom.
j) Geben Sie auf gar keinen Fall Informationen an vermeintlich kooperative Anlegeranwälte und diskutieren Sie mit diesen keine mögliche persönliche Haftung. Verraten Sie nicht, ob Sie über eine VSH verfügen.
Ich komme in den nächsten Tagen auf die Sache zurück.
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