Hier haben Sie unter nachfolgendem Link Einsicht über die Institute die der Einlagensicherung für Wertpapiere angehören.
Institutediedereinlagensicherungangehoeren
Wann wird entschädigt?
Die EdW gewährt Ihnen eine Entschädigung, wenn ein uns zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Entschädigungsfall muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – ( www.bafin.de ) festgestellt worden sein. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausnahmen sind in § 3 EAEG geregelt. Das EAEG können Sie in unserer Online-Bibliothek kostenlos herunterladen.
Das Verfahren
Ist ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr in der Lage, Gelder zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften Ihnen gegenüber zu erfüllen, sollten Sie zunächst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – ( www.bafin.de ) hierüber informieren.
Die BaFin prüft die Sachlage und stellt ggf. den Entschädigungsfall fest. Ist dies der Fall, informiert die BaFin die EdW und veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalles im Bundesanzeiger.
Nach Feststellung des Entschädigungsfalles werden die Anleger des betroffenen Institutes von uns unterrichtet. In diesem Zusammenhang erhalten Sie von uns eine Schadensmeldung, mit deren Hilfe Sie Ihre Ansprüche bei uns anmelden können. Füllen Sie diese bitte sorgfältig aus, fügen Sie entsprechende Belege bei und senden Sie die Unterlagen an die EdW zurück. Die EdW prüft Ihren Entschädigungsanspruch.
Falls Ihnen ein Entschädigungsanspruch zustehen sollte, wird Ihnen die Höhe der von uns festgestellten Entschädigungssumme schriftlich mitgeteilt und der Betrag auf das angegebene Konto überwiesen.
Auf welcher Rechtsgrundlage ist die EdW tätig?
Die EdW handelt nach den Maßgaben des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG).
Seit wann sind Entschädigungsfälle gesetzlich geregelt?
Einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des EAEG können Anleger für Entschädigungsfälle geltend machen, die nach dem 25.09.1998 durch die BaFin (bzw. das BAKred) festgestellt worden sind.
Woher erhält der Entschädigungsfonds der EdW seine Mittel?
Die EdW erhebt jährlich Beiträge bei den ihr zugeordneten Instituten. Diese Mittel fließen in einen Fonds (Sondervermögen), aus dem die EdW die Gelder an geschädigte Anleger im Entschädigungsfall auszahlt. Die Einzelheiten der Beitragserhebung regelt die Beitragsverordnung der EdW (EdWBeitrV).
Wie berechnet sich der Entschädigungsbetrag?
Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs wird der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls bzw. der Betrag der hieraus resultierenden Gelder zugrunde gelegt. Agio sowie Handelsverluste sind grundsätzlich von den Rückzahlungsansprüchen des Anlegers abzuziehen.
Der Entschädigungsanspruch beträgt 90% der Forderung des Anlegers aus Wertpapiergeschäften gegen das Institut, maximal jedoch 20.000 EUR pro Anleger, unabhängig von der Zahl der unterhaltenen Konten. Bei Gemeinschaftskonten erhalten die einzelnen Anleger eine Entschädigung entsprechend ihrem vertraglich geregelten Anteil. Sofern Angaben hierzu fehlen, wird zu gleichen Teilen entschädigt. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.
Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung?
Entschädigungsberechtigt sind Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften (im Sinne des Handelsgesetzbuches).
Keinen Anspruch haben unter anderem Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, mittlere und große Kapitalgesellschaften (im Sinne des Handelsgesetzbuches) sowie die öffentliche Hand (§ 3 Abs. 2 EAEG).
Auf welchem Wege erlangt der Anleger Kenntnis über die Entscheidung seines Antrages? Wann erhält der Anleger seine Entschädigung?
Die EdW prüft die angemeldeten Ansprüche unverzüglich und wird diese in der Regel binnen einer Frist von drei Monaten nach Prüfung der Berechtigung und der Feststellung der Höhe Ihres Anspruches erfüllen.
Nach Abschluss der Prüfung erhält jeder Anleger von der EdW unaufgefordert eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag.
Bei Feststellung eines Entschädigungsanspruches wird der Betrag auf das zuvor vom Anleger angegebene Konto in der oben genannten Frist überwiesen. Andere Zahlungsarten als die bargeldlose Überweisung sind nicht möglich.
Wie lange dauert die Abwicklung eines Entschädigungsverfahrens durch die EdW?
Die Dauer eines Verfahrens richtet sich nach der Komplexität des Entschädigungsfalles und kann variieren.
Bevor die EdW Entschädigungen auszahlen kann, muss sie zunächst die Anleger des Instituts ermitteln und prüfen, wie hoch deren Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind.
Das bedeutet, dass eine sofortige Erledigung von Anträgen in der Regel nicht möglich ist, weil die EdW einen angemessenen Zeitraum zur Sachverhaltsaufklärung des Falles (Geschäftsmodell des Instituts, vorgefundenes Datenmaterial wie Kundenlisten, Verträge, Einzahlungs-/Auszahlungsnachweise, Kontoauszüge für Kunden-/Handelskonten und -depots), zur Prüfung der Anträge und zur Vorbereitung sachgerechter Entscheidungen benötigt. Die Dauer des angemessenen Zeitraumes kann sehr unterschiedlich sein und kann sich danach bestimmen, welche ergänzenden Ermittlungen / Klärungen für die EdW gegebenenfalls bis zur Entscheidungsreife der Anträge erforderlich sind.
Welche Schäden sind von der Entschädigung umfasst? Sind z. B. Schäden aus Beratungsfehlern des Instituts oder von dessen Vermittlern entschädigungsfähig?
In den Schutzbereich des EAEG fallen nur solche Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) des Instituts gehören.
Entschädigungsberechtigte Hauptansprüche sind Ansprüche auf Auszahlung tatsächlich vorhandener Guthaben oder Herausgabe von für den Anleger verwahrter Wertpapiere.
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften die Verpflichtungen eines Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.
Ansprüche auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren sind geschützt, soweit diese durch Unterschlagung oder Veruntreuung vereitelt worden sind.
Schadenersatzansprüche (Sekundäransprüche) scheiden hingegen aus und sind grundsätzlich nicht entschädigungsfähig, insbesondere solche wegen falscher Beratung und auch wegen fehlerhafter Anlage.
Der Ersatz (tatsächlich) entgangenen Gewinns oder der Ausgleich von Verlusten, die aufgrund einer fehlerhaften Anlagestrategie entstanden sind, unterfallen nicht dem Schutz des EAEG. Ebenso werden ausgewiesene Scheingewinne nicht entschädigt.
Sind auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften geschützt, die gegenüber Anlegern bei einer Zweigniederlassung eines deutschen Instituts im Ausland bestehen?
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber Anlegern, die bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung eines deutschen Instituts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsmitgliedsstaat bestehen, sind im Rahmen der deutschen Sicherungsgrenze geschützt („Europäischer Pass“). Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Anleger hat.
Sofern neben der Feststellung des Entschädigungsfalles auch ein Insolvenzverfahren über das Institut eröffnet wird: Gibt es eine „Verknüpfung“ beider Verfahren?
Das Entschädigungsverfahren (geführt von der EdW) und ein Insolvenzverfahren (geführt vom Insolvenzverwalter) sind rechtlich voneinander unabhängige Verfahren. Neben der Einreichung eines Entschädigungsantrages bei der EdW kann der Anleger seine Forderungen auch zusätzlich separat beim Insolvenzverwalter geltend machen. Die Forderung kann dort in voller Höhe angemeldet werden.
Die EdW wartet mit ihren Entscheidungen zur Entschädigung nicht den Ausgang eines Insolvenzverfahrens ab. Soweit die EdW den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut in Höhe der geleisteten Entschädigung auf die EdW über (§ 5 Abs. 5 EAEG).
Wird das Wertpapierdepot (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate und andere Finanzinstrumente) eines Anlegers vom Schutzumfang des EAEG erfasst? Was geschieht mit dem Depot des Anlegers im Insolvenzfall des Instituts?
Grundsätzlich sind nicht einzelne Finanzinstrumente bzw. Depots über die EdW abgesichert, sondern die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften des der EdW zugeordneten Instituts, die gegenüber den Anlegern bestehen. Die Finanzinstrumente werden in einem Depot von einem Institut verwahrt und bleiben im Eigentum des Anlegers.
Im möglichen Insolvenzfall können die Anleger die Herausgabe der Finanzinstrumente vom (insolventen) Institut verlangen oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern dem Institut keine Sicherungsrechte zustehen. Vorhandene insolvenzrechtliche Aussonderungsansprüche werden insofern nicht entschädigt. Eine Entschädigung nach dem EAEG setzt einen Schaden, d.h. einen Vermögensverlust, voraus. Ein solcher Vermögensverlust entsteht nicht, wenn und soweit dem Anleger ein Aussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Der von dem Aussonderungsrecht erfasste Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse, sondern dem Gläubiger des Instituts. Ein Vermögensverlust ist daher nicht eingetreten, so dass in dem Umfang des Aussonderungsrechts auch kein Entschädigungsanspruch nach § 4 Abs. 1 EAEG besteht.
Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften nach dem EAEG kommt dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Anlegers befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.
Wann verjährt der Entschädigungsanspruch eines Anlegers?
Der Anleger hat einen Entschädigungsanspruch schriftlich binnen eines Jahres, nachdem er von der EdW über den Entschädigungsfall unterrichtet wurde, bei der EdW anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.
Nach dem EAEG verjährt der Anspruch des Anlegers gegen die EdW in fünf Jahren (§ 3 Abs. 3 EAEG). Die EdW hat sich zu einer anlegerfreundlichen Auslegung des Beginns der Verjährungsfrist festgelegt. Fristbeginn ist demnach der Tag der Feststellung des Einzelanspruchs des Anlegers hinsichtlich Höhe und Berechtigung durch die EdW.
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