Sehr geehrter Herr Brenner,
vielen Dank für Ihre Email.
Vertraglich gebundenen Vermittler dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes lediglich für ein haftendes Unternehmen tätig sein. Auch wenn ein haftendes Unternehmen den Vertrieb vorübergehend auf Grund geschäftspolitischer Entscheidung einstellt, dürfen die unter der Haftung ihres Instituts befindlichen vertraglich gebundenen Vermittler wegen des Ausschließlichkeitsgebots weder auf eigene Rechnung noch für einen anderen Vertragspartner beratend oder vermittelnd bezüglich Finanzinstrumente tätig werden.
Will sich ein vertraglich gebundener Vermittler vom haftenden Institut lösen, besteht möglicherweise seitens der Vertragspartner des Kooperationsvertrages im Rahmen der Haftungsübernahme ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Auch eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages kommt in Betracht. Diese Fragen sind jedoch zivilrechtlich zu beurteilen.
Sollte ein haftendes Unternehmen der BaFin nicht anzeigen wollen oder können, dass der Haftungsvertrag beendet wurde (weil dieser z.B. gekündigt oder aufgehoben wurde), können sich vertraglich gebundene Vermittler auch an die Aufsicht wenden.
Mit freundlichen Grüßen
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