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Infinus Anklage – Das sagt Rechtsanwalt Daniel Blazek, der viele Vermittler vor Gericht vertritt

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Etwa 20 Monate lang mussten die Beschuldigten als Untersuchungsgefangene warten, nun aber hat die Staatsanwaltschaft Dresden am 07. Juli 2015 gegen sechs Beschuldigte Anklage zur großen Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Dresden erhoben. Die Anklage beschränkt sich auf diejenigen Anleger, die nach dem 01. Januar 2011 erstmalig Orderschuldverschreibungen bzw. Nachrangdarlehen der Future Business KG a. A. gezeichnet haben, worauf die Staatsanwaltschaft Dresden auf ihrer Homepage hinweist.
Die Strafkammer muss jetzt im sog. Zwischenverfahren prüfen, ob sie die Anklage zulässt. Hierbei wird sie sich nicht allzu viel Zeit lassen wollen, denn an die Beschleunigung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft dauerte; vgl. VerfGH Sachsen, B. v. 26. Februar 2015, Vf. 7-IV-15 (EIS), Gründe II. 2. ee). Allerdings bleibt abzuwarten, wie der Beschleunigungsgrundsatz eingehalten wird angesichts einer umfangreichen Anklage und gewisser Denkwürdigkeiten.

Denn aufgrund der beachtlichen Dauer der Untersuchungshaft war die Staatsanwaltschaft Dresden schon fast in Zugzwang, hinreichend schwere Vorwürfe zu bringen. Sie beauftragte zuvor einen Wirtschaftsprüfer Ende Oktober 2013 mit der Begutachtung der Fragestellung, ob die versprochenen Renditen letztlich nur aus (neuen) Mitteln bzw. Anlegerkapital oder doch aus dem Geschäftsmodell erwirtschaftet werden konnten. Dieses Gutachten wurde nach Zwischenberichten erst im Dezember 2014 gefertigt, im November 2014 noch mit einer ergänzenden Fragestellung versehen (zur Werthaltigkeit der erworbenen Anlegerforderungen).

Faktisch bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft Dresden zum Zeitpunkt der Beantragung der Untersuchungshaft bzw. ihrer Anordnung bis auf Weiteres eben keine hinreichende Gewissheit hatte, wie stichhaltig die Vorwürfe aus der anonymen Anzeige überhaupt waren. Fraglich ist auch, falls sich das Gutachten „nur“ auf die Tragfähigkeit der Konzernmutter beziehen sollte, was dies eigentlich mit den übrigen Anlegern der anderen Emittenten sowie dem häufig aufgegriffenen Vorwurf des sog. „Provisionskarrussels“ zu tun haben soll. Auch dies bleibt sämtlich noch abzuwarten.

Fraglich ist derweil, ob die Fertigung der Anklage negative Auswirkungen auf die Vermittlerprozesse haben wird. Denn die Meldung der Anklageerhebung ist von einer gewissen emotionalen Bedeutung für die betroffenen Anleger. Viele mögen daraus Prognosen oder vorweggenommene Bewertungen ableiten. Möglicherweise wird dies dazu führen, dass die ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittler aus der Sicht der Anleger oder Anlegervertreter in das Kielwasser dieser Vorwürfe gezogen werden.

Doch für die Frage der Haftung der vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut bedeutet die Fertigung der Anklage: Gar nichts. Weder stehen die Vorwürfe fest, noch wussten die Vermittler davon oder waren gar beteiligt.

Unabhängig davon gilt, dass das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, dem Anleger als bekannt vorausgesetzt werden kann und grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung bedarf. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage; vgl. BGH III ZR 365/13, U. v. 11. Dezember 2014, Gründe II. 3. b), OLG Köln 24 U 112/14, U. v. 26. Februar 2015, Gründe I. 3. a) aa). Für etwaige Straftaten gilt nichts anderes.

Für die Infinus-Vermittler bleibt also alles beim Alten: Sie haften als Erfüllungsgehilfen oder Vertreter des Haftungsdachs grundsätzlich nicht selbst. Eine Anklageerhebung im Hinblick auf die Beschuldigten erhöht das Risiko einer Eigenhaftung nicht. Bislang sieht es vor den Gerichten flächendeckend gut aus für die Infinus-Vermittler (vgl. übrige BEMK-Rechtstipps).

36 Kommentare

  • Hallo OutOfRecords;

    die Entscheidung ob Anlagevermögen oder Umlaufvermögen prüft und bestätigt, der Steuerberater, der Wirtschaftsprüfer, das FiAmt und letzten Endes das tatsächliche „Anlageziel“, also das bei Vertragsabschluss beabsichtigte Investitionsziel.

  • Hallo wasnun

    Ich glaube nicht mehr daran daß sich die deutschen Behörden die Mühe geben um noch zu schauen wohin die Anlegergelder verschoben wurden.
    Der beste Beweis dafür lieferte in der Vergangenheit das Bafin und Bundesbank.
    Trotz erkennen der Unstimmigkeiten ( 2010 ) bekam Infinus noch 2013 von Bafin die Erlaubniss.
    Wo ist hier unse Rechtstaat ?

    • Hallo ISO,

      es entsteht immer wider de Eindruck, dass die verschiedenen Firmen und deren Aufgaben vermischt werden.
      Die FUBUS KG aA hat als Emissionshaus Schuldverschreibungen begeben. Hier hatte die BAFIN die Aufgabe, die Vollständigkeit des Emmisionsprospektes incl. testierter Jahresabschlüsse festzustellen. Es wurde nur die Vollständigkeit geprüft und nicht das Geschäftsmodell. Ob Vermutungen vorlagen die zu tieferen Prüfungen hätten führen müssen ist wohl keinem bekannt.

      Die INFINUS AG war ein selbständiges Unternehmen welches unter der Aufsicht der BAFIN stand und deren Geschäfte und Beratungen regelmäßig geprüft wurden.

      Die Pflichtverletzung ergibt sich aus einem möglichen Wissen ob den tatsächlichen Werten der Anlagen der FUBUS und dem nicht darüber informieren.

  • Hallo Dieter

    Diese Frage stellt sich für mich schon länger.
    Da das Bafin ja ein staatliches Unternehmen ist,kann man davon ausgehen daß die dortigen
    Angestellten Beamte sind.
    Da stellt sich sich die Frage sind diese ihrer Beamtenpflicht nachgekommen ,
    oder wo fängt sie an und wo hört sie auf ?
    Vieleicht sollten sich diese Verantwortlichen Leute den Beamtenstaatus genau mal durchlesen.

    • Betrifft:
      Verhalten des Bafin.

      Dort sollte man an das Jahr 2010 denken,wo schon Unstimmigkeiten bei Bafin und Bundesbank bei Infinus/ Fubus endeckt wurden. Leider lies man fortan dies trügerische Geschäft zum Schaden viele Anleger weiter laufen.
      Die Frage: Haben nicht alle Beamten bei Bafin die Eidesformel nach § 64 Abs. 1 BBG
      abgelegt ?

  • Mich würde noch einmal interessieren, warum die Infinus weiter agieren durfte, trotz der Hinweise von Bafin und Bundesbank. Warum werden in einem solchen Fall keine Warnungen ausgesprochen? Diese Institutionen meinen jetzt, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen sei. Laut meinem Verständnis sehe ich das aber nicht so. Aber an Recht glauben und Recht haben sind in Deutschland ja zwei verschiedene Paar Schuhe.

  • Kübler ist bereits mindestens einmal vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, die Bilanzen für falsch erklären zu lassen.
    Behalten diese ihre Gültigkeit, gab es keine Bilanzfälschung. Beweise für einen Kapitalanlagebetrug lassen sich dann aus den Bilanzen sicher nicht ableiten, eher das Gegenteil. Somit widerspräche die Gültigkeit der Bilanzen den „Beweismitteln“ der Staatsanwaltschaft. Es benötigte schon eine erheblich gesteigerte Willkür, um auf dieser Basis eine Verurteilung im Sinne der anfangs erhobenen Vorwürfe zu begründen. Aber man ist mittlerweile einiges gewohnt und mich persönlich überrascht hier nichts mehr. Man denke nur an den Unfug, den Kübler über die aktivierten Anschaffungsnebenkosten verbreitet hatte und an seine Einlassung, dass die Dauer der U-Haft für sich spräche… Vor allem letzteres ist ein „Dicker Hund“, der tiefe Einblicke in seine Interpretation von Rechtsstaatlichkeit zulässt. Wenn dieser Spruch keine Konsequenzen für ihn hatte, rundet das mein Bild von der Justiz Sachsens und deren Vorgehen in diesem Fall sehr schön ab.
    Schauen wir also mal, was denn in der Anklageschrift genau drinsteht…

    • Hallo OutOfRecords,

      so weit ich es verfolgt habe, hat Herr Kübler die Jahresabschlüsse angefochten, da er Policen und Gebühren nicht als Anlagevermögen sondern als Umlaufvermögen verbucht haben wollte. Dies würde die tatsächlichen Werte und Verluste widerspiegeln und hätte zu Steuererstattungen geführt.
      Des Verantwortlichen wird aber nicht falsches Bilanzieren vorgeworfen, sondern, dass sie Kenntnis über die tatsächlichen Vermögenswerte hatten und dies den Anlegern und Vermittlern verschwiegen haben.
      Rechtlich richtig zu bilanzieren, heißt noch lange nicht richtig zu informieren. Die Staatsanwaltschaft muss also nachweisen, dass die Verantwortlichen Kenntnis über die tatsächlichen Vermögenswerte hatten, egal wie diese verbucht wurden.

      • Soweit ich weiß, hat Kübler nie explizit und öffentlich verkündet, mit welcher Begründung er die Bilanzen für ungültig erklären lassen will.
        Falsche Angaben in den Bilanzen, also Bilanzfälschung war der Vorwurf am Anfang, als die Staatsanwaltschaft die Razzia veranstaltete.

        Kübler versuchte während eines seiner Auftritte eine Aufblähung der Bilanzen dadurch nachzuweisen, dass er angeblich in betrügerischer Absicht aktivierte Anschaffungsnebenkosten anführte. Unfug. Der bemängelte positive Effekt auf die Bilanz kam durch den Rückfluß der Provision zustande, nicht durch die korrekte Aktivierung der Nebenkosten.

        Die Anklage wird zwangsweise strafrechtlich relevante Vorwürfe erheben und entsprechende Beweise vorlegen müssen, falls sie das kann.
        Ein Kläger im Zivilprozess kann sich letztlich ausdenken, was er wil.
        Mir scheint hier eine Vermischung beider Bereiche vorzuliegen.

        • Hallo OutOfRecords,

          so weit ich mich erinnere hat Herr Kübler in einer der Versammlungen genau darüber gesprochen und begründet warum er die Bilanzen anfechtet.
          Anlagevermögen wird mit den entstandenen Kosten als Vermögenswert geführt und erst bei Auflösung, also bei Ablauf der Police mit Gewinn oder Verlust verbucht.
          Umlaufvermögen wird regelmäßig zum tatsächlichen Wert verbucht.

          Nehmen wir mal das Beispiel mit den Gebühren von dem Goldkauf. Es wurden 180 Mio. Euro Gebühren bezahlt. Das ist Anlagevermögen und in den Büchern werthaltig. Die Tochterunternehmen haben diese Gebühren eingenommen und damit Gewinn gemacht und durch den Gewinnabgabevertrag stand die Mutter mit guten Zahlen da.
          Wäre das Ganze als Umlaufvermögen verbucht worden, dann wären die Gebühren sofort als Ausgaben abgeschrieben worden und der Gewinn hätte sich mit den Ausgaben als Verlusten verrechnet.

          Dies ist wohl auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass die Geschäftsleitung von solchen „Gewinndarstellungen“ gewusst hat und dies nach Außen verheimlicht hat.

          • Hat das strafrechtlich relevanten Charakter?
            Dass ein Unternehmen grundsätzlich frei entscheiden kann, was es als Anlage- bzw. Umlaufvermögen deklariert, hatte ich vor längerer Zeit mal erwähnt.
            Dürfte im Fall Infinus/Fubus genauso gelten.
            Sollte tatsächlich dies ein Vorwurf sein, dem das Gericht folgt, dann hätte das sicher extreme Auswirkungen auf die gesamte Branche und nicht nur die.
            Auf die Begründung im Einzelfall (in diesem) wäre ich gespannt…!

          • Auch nach meinem Kenntnisstand ist die Bilanz und die GuV.,
            die den Jahresabschluß bilden, von zentraler Bedeutung.
            Besagter Abschluß plus Lagebericht muß gem den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchfuhrung erfolgen und zudem klar und übersichtlich sein.
            Auch muß er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage, vermitteln.
            So stehts im Gesetz.
            Und wenn dann noch ein Wirtschaftsprüfer prüft und auch mit Testat bekundet,
            (Daten,Zahlen, Fakten und auch Plausibilität)
            dann ist eine rechtskräftige Bilanz
            bzw. eine per Gericht aufgehobene, schon einer wenn nicht der ! Knackpunkt.

  • Hallo,

    die Frage nach der Richtigkeit der Bilanzen wird in den Anfechtungsprozessen der Insolvenzverwalter geklärt werden. Dasselbe gilt für das Strafverfahren, soweit die Korrektheit der Bilanzen vielleicht Gegenstand eines vorgeworfenen Kapitalanlagebetrugs oder Betrugs sind. In den Prozessen werden dazu förmliche Beweismittel erhoben und bewertet werden. Dabei ist es gleichgültig, was Anleger, Anlegeranwälte, Vermittler oder Vermittleranwälte hierzu spekulieren. Allein maßgeblich sind die Feststellungen der Gerichte.

    Mit freundlichen Grüßen DB

  • Hallo GMeier !

    Irgendwann wird auch ein Herrn Blazek mit dem Latein am ende sein.
    Er sollte vieleicht die Berichte vom Leipziger Landgericht der vergangenen Tage lesen.

  • @ Herr Blazek

    Sehr geehrter Herr Blazek,

    vielen Dank für Ihre Informationen.
    Sofern möglich und machbar,
    möchte ich Sie um eine Antwort hinsichtlich der Thematik „Bilanzen“ bitten.
    Solange diese Gültigkeit besitzen,
    dürfte sich die STA. doch sicherlich in Sachen Betrugsvorwurf bzw. dem diesbezüglichen Nachweis, schwer tun ?
    Zumal die Bilanzen/Jahresabschlüße und Anhang sowie die betreffenden Testate ja explizit von einem Wirtschaftsprüfer, gem. den gültigen Vorgaben unbd Vorschriften, erstellt wurden.

    Interpretiere ich das soweit richtig ?

    MfG
    Sollten die Bilanzen weiterhin Bestand habenb

  • Hallo zusammen,

    ich kann nur nochmals betonen, dass ich Ihre Vermittler-bezogenen Ansichten nachvollziehen kann, wenngleich ich sie nicht teile. Der springende Punkt ist nicht das Wunschdenken (von wem auch immer), sondern dass der Rechtsträger der Vermittlung oder Beratung NICHT diejenige Person war, die Ihnen gegenüber saß, sondern die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut, für welche der vertraglich gebundene Vermittler handelte.

    Vergleichen Sie es mit einem Klinikarzt, der Sie – theoretisch, ohne dass ich das hier für die INFINUS-Vermittler behaupten will – falsch behandelt. Wen nehmen Sie dann in Anspruch, den Klinikarzt persönlich oder die Klinik bzw. den Klinikträger, der die Behandlung organisiert, nach außen auftritt, versichert ist, rechtlich verantwortet? Wohl die Klinik; spätestens der spezialisierte Rechtsanwalt würde Ihnen dies auch so sagen, es sei denn, es ergibt sich ausnahmsweise etwas anderes.

    Auch die natürlichen Personen, die Ihnen als vertraglich gebundene Vermittler gegenüber saßen und unter dem allgegenwärtigen INFINUS-Logo agierten, haften grundsätzlich nicht persönlich für Pflichtverletzungen wie die angeblich unterlassene Plausibilitätsprüfung. Es haftet die Orgamisation, das „Haftungsdach“. Das belegen mittlerweile viele Gerichtsurteile.

    Mit freundlichen Grüßen DB

  • Hallo rober,

    wer behauptet denn, dass die Vermittler nicht geprüft haben? Alle die ich kenne schauen erst mal ganz genau nach was sie anbieten. Vielleicht, das wird der Prozess bringen, waren die Fakten so verschleiert, dass sie gar nicht zu durchschauen waren.
    Die großen Ratingagenturen sind auf jeden Fall darauf rein gefallen und die haben dazu ganz andere Spezialisten und Kenntnisse, als ich es von einem „abhängigen“ Vermittler erwarte.
    Es ist halt immer wieder schön auf den schwächsten in de Kette zu zielen. Die Banken haben neidisch zu gesehen, die Versicherungen haben auf Umsatz gehofft und die Augen verschlossen, das BAFIN hat sich auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verlassen, aber der kleine Vermittler sollte die vorgenannten lügenstrafen und das Gegenteil beweisen.

    :-) :-) :-)

  • Guten Tag G.Meier

    Vielen Dank für Ihre hämischen Äußerungen.

    Herr oder Frau Wasnun hatt die gleichen Erkenntnisse geschildert wie ich.
    Sie haben Ihre Meinung und wir unsere.
    Was die Anklage bringt wird man sehen.

  • Herr Blazek, viele Versicherungsgesellschaften wollten mit Infinus schon lange vor 2013 nicht zusammenarbeiten, weil denen ihr Geschäftsmodell wohl als nicht nachhaltig, zumindest aber als undurchsichtig beurteilt worden war. Es gab genügend Warnungen und Hinweise in der Branche und unter den Vermittlern, die auch mit fehlender Plausibilität begründet werden konnten. Jetzt davon zu sprechen, keiner hätte etwas ahnen können, ist nicht nachvollziehbar und ist wohl eher Wunschgedanken so manches Anwaltes.
    Auch unter den Vermittlern sind zum Glück nicht alle wie Lemminge ins Verderben gerannt, bzw. haben die Kunden dazu gebracht, Depots etc. aufzulösen um damit die „sicheren“ Angebote der Infinus zu zeichnen. Oft ohne Sachverstand und gebotener Streuung des Kapitals wurde den Kunden risikoloser Gewinn (weil es doch bis dahin immer Geld zurück gab) suggeriert. Dass der Schwindel natürlich gut getarnt und verschleiert war, und es viele andere gab, die ebenfalls mitgemacht haben ( Personen des öffentlichen Lebens , z.B. Kahn, Biedenkopf etc.) kann man nicht als Entlastung werten. Jeder Vermittler ist für die Prüfung der angebotenen Produkte selbst verantwortlich und haftbar. Die bekannten Hauptbeschuldigten Infinus + die Steuerberater/ WP und die beiden Österreicher Johann Mittl und Rene Bertignol müssen auf jeden Fall zur Verantwortung gezogen werden. Die Anklage ist ein richtiger Schritt!

  • @ hard, guten morgen.
    -nein, mach es bitte nicht…..

    wir alle haben vernommen.
    frau/herr rober hat nun mehrmals „gezielt und auch geschossen“,
    aber leider immer daneben.

  • Hallo Rober,

    was gibt es denn in den Bilanzen zu sehen was die Vermittler erkennen, doch die Wirtschaftsprüfer vor dem Bundesaufsichtsamt verschleiern konnten?
    Ja ich halte die Vermittler auch für „Übermenschen“ die nicht nur in Ihrem Auftrag für die Kunden, sondern auch noch in allen Geschäftsmodellen und künftigen Marktentwicklungen 100 % Wissen haben.

  • Hallo,

    die Vermittler wussten nicht, dass es sich – angeblich – um Straftaten handelte. Nach außen sahen die wirtschaftlichen Angaben zu Ertragslage gut aus. Die Risikobelehrungen in den Prospekten war ausreichend. Dass die Konzernmutter nie in Verzug war, war keine falsche Angabe, sondern eine richtige. Selbst die Staatsanwaltschaft bzw. die Anklage, insoweit basierend auf der Aussage eines der Beschuldigten, geht davon aus, dass die Vermittler hinsichtlich der (angeblich vertuschten) Schieflage bewusst im Unklaren gelassen wurden. Ich verwehre mich deshalb gegen den Vorwurf, die Vermittler hätten in puncto Plausibilität eine Pflichtverletzung begangen.

    Die entsprechenden Vorwürfe in den Prozessen sind zumeist mehr von Wunschdenken getragen, denn von einer konkret und hinreichend vorgetragenen Handlung. Abgesehen davon war de INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut Rechtsträgerin der Beratung oder Vermittlung. Es lag also in ihrer Pflicht, die Plausibilität nachzuhalten, jedoch nicht in der Pflicht der einzelnen vertraglich gebundenen Vermittler.

    Mit freundlichen Grüßen DB

  • 08.07.2015 – Staatsanwaltschaft Dresden erhebt Anklage im INFINUS-Verfahren

    Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges im besonders schweren Fall sowie des Kapitalanlagebetruges gegen sechs Beschuldigte

    Die Staatsanwaltschaft Dresden hat am 07.07.2015 gegen sechs mutmaß-lich Hauptverantwortliche der INFINUS-Firmengruppe Anklage zum Landge-richt Dresden – Wirtschaftsstrafkammer – erhoben.

    Dem 53 Jahre alten Gründer und Chef der Firmengruppe sowie fünf weiteren Beschuldigten (46, 48, 49, 49 und 54 Jahre alt) mit Leitungs- und/oder Kon-trollaufgaben innerhalb der Firmengruppe wird gewerbsmäßiger Betrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug gemäß den §§ 263 Abs. 1 und 3 S. 2 Nrn. 1 und 2, 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Last gelegt.

    Die Anklage geht von ca. 22.000 geschädigten Anlegern mit einem Anlage-volumen von 312 Millionen Euro aus.

    Fünf der Beschuldigten befinden sich nach wie vor in Untersuchungshaft.

    Mit der 757 Seiten umfassenden Anklageschrift wird den Beschuldigten fol-gender Sachverhalt zur Last gelegt:

    Die ab dem Jahr 2000 sukzessive aufgebaute und zuletzt 22 Gesellschaften umfassende INFINUS-Firmengruppe unter ihrer Konzernmutter, der Future Business KG a. A. (FuBus KG), befasste sich zunächst vornehmlich mit dem Ankauf und der Verwertung von „gebrauchten“ Lebensversicherungen und später in zunehmendem Maße auch mit der Investition in Immobilien, Edelmetalle und Firmenbeteiligungen. Die Tochtergesellschaften der FuBus KG führten ihre Gewinne auf der Grundlage von Gewinnabführungsverträgen an die Konzernmutter ab, wobei die umsatzstärkste Tochtergesellschaft, die INFINUS AG Ihr Kompetenzpartner (IKP), ihre Gewinne mit der Vermittlung von Lebensversicherungen und ab Ende 2011 mit der Vermittlung von Goldsparverträgen erzielte.

    Die FuBus KG finanzierte sich bis Mitte 2013 über die Emission von Order-schuldverschreibungen und danach über die Aufnahme von Nachrangdarle-hen. Sowohl die Orderschuldverschreibungen als auch die Nachrangdarle-hen wurden von einer weiteren Gesellschaft der Firmengruppe, der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI), über deren Vermittlernetz vertrieben.

    Da die FuBus KG nicht in der Lage war, die für die Orderschuldverschrei-bungen versprochenen Renditen zu erwirtschaften, wurden ab dem Jahr 2006 in zunehmendem Maße durch gruppeninterne Geschäfte Gewinne der FuBus KG erzeugt, die jedoch lediglich auf dem Papier existierten und mit deren Hilfe die Verluste der FuBus KG verschleiert werden sollten. Da die FuBus KG nur Scheingewinne und keine echten Gewinne erwirtschaftete, konnten die an die Anleger ausgezahlten Renditen nur aus zusätzlich ein-geworbenen Geldern von Neuanlegern aufgebracht werden, so dass sich ein Schneeballsystem entwickelte. Da ein Schneeballsystem nur solange auf-recht erhalten werden kann, wie es gelingt, eine immer größer werdende Anzahl von Neuanlegern zu werben, drohte dem von der INFINUS-Gruppe betriebenen Schneeballsystem der Zusammenbruch, nachdem sich die An-zahl der zu werbenden Neuanleger nicht grenzenlos steigern lässt.

    Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, spätestens ab dem 01.01.2011 den Schneeballcharakter des von der INFINUS-Gruppe verfolgten Ge-schäftsmodells erkannt zu haben. Die Anklage geht weiter davon aus, dass die Beschuldigten gegenüber den Vermittlern der FDI spätestens ab dem 01.01.2011 absichtlich verschwiegen haben, dass es sich bei den Gewinnen der FuBus KG lediglich um Scheingewinne handelte, um die Vermittler dazu zu veranlassen, auch weiterhin die Orderschuldverschreibungen und Nach-rangdarlehen der FuBus KG mit der nötigen Überzeugung zu vertreiben.

    Auf diese Weise wurden über das Vermittlernetz der FDI ab dem 01.01.2011 ca. 22.000 Anleger geworben, die insgesamt ca. 312 Mio. € in Orderschuld-verschreibungen und Nachrangdarlehen der FuBus KG investiert haben. Die Anklage geht davon aus, dass alle diese Anleger betrügerisch geschädigt wurden.

    Wegen des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes hat sich die Anklage auf einen Teil der von der INFINUS-Gruppe herausgegebenen und vertriebenen Finanzinstrumente beschränkt. Tatsächlich ist davon auszuge-hen, dass eine wesentlich höhere Anzahl von Anlegern geschädigt wurde, nachdem seit dem Jahr 2001 insgesamt rund 54.000 Anleger ca. 2,1 Mrd. € bei der INFINUS-Gruppe investiert haben. Allein im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 05.11.2013 (Tatzeitraum laut Anklage) haben rund 40.000 Anleger ca. 1,3 Mrd. € in die verschiedenen INFINUS-Anlagen investiert.

    Zum Verfahrensgang:

    Auslöser des Ermittlungsverfahrens war ein gemeinsamer Hinweis der Bun-desbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Juni 2012. Nach weiteren Ermittlungen wurden am 05.11.2013 umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen zugleich die sechs nunmehr angeklagten Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen wur-den. Parallel hierzu wurden umfassende Vermögensabschöpfungsmaß-nahmen umgesetzt, die dazu dienten, die vorhandenen Vermögenswerte für die geschädigten Anleger zu sichern.

    Bei den Durchsuchungsmaßnahmen vom 05.11.2013 wurden 23.906 Akten-ordner bzw. Papierasservate sowie ca. 400 Datenträger mit einem Gesamt-speichervolumen von fast 50 TB (1 TB = 1.000 GB) sichergestellt. Aufgrund des Umfangs war die Auswertung der gesicherten Daten und Unterlagen außergewöhnlich aufwändig.

    Die Eingriffsmaßnahmen vom 05.11.2013 führten zum Zusammenbruch der Firmengruppe. Noch im November wurden beim Amtsgericht Dresden für insgesamt 17 Gesellschaften Insolvenzanträge gestellt. Mit einer Ausnahme wurden sämtliche Insolvenzverfahren bis Mai 2014 eröffnet.

    Im September 2014 wurden weitere Durchsuchungen bei mehreren Versi-cherungsgesellschaften im In- und Ausland durchgeführt.

    Einer der nunmehr angeklagten Beschuldigten (48 Jahre) wurde bereits im Februar 2014 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden aus der Untersu-chungshaft entlassen. Die übrigen fünf Personen, unter ihnen der Hauptbe-schuldigte, befinden sich nach wie vor in Untersuchungshaft. Der Hauptbe-schuldigte hat sich kurz nach seiner Inhaftierung in einer Vernehmung zu den Tatvorwürfen persönlich geäußert. Der im Februar 2014 aus der Unter-suchungshaft entlassene Beschuldigte hat sich wiederholt persönlich zu den Tatvorwürfen eingelassen.

    Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 81,3 Mio. € (ohne Grundstücksvermögen) gesichert. Dabei entfal-len insgesamt 8,3 Mio. € auf Vermögenswerte, die bei den nunmehr ange-klagten Beschuldigten persönlich gesichert wurden (ohne Grundstückver-mögen). Weitere 73 Mio. € (ohne Grundstückvermögen) wurden bei den verschiedenen Gesellschaften sichergestellt.

    Zum Zwecke der Verteilung unter die geschädigten Anleger wurden die ge-sicherten Vermögenswerte den jeweiligen Insolvenzverwaltern der verschie-denen zur INFINUS-Gruppe gehörenden Gesellschaften zur Verfügung ge-stellt.

    Die Staatsanwaltschaft Dresden hat im Ermittlungsverfahren ein Sachver-ständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Analyse der Unternehmens-gruppe in Auftrag gegeben. Das Gutachten hat die fehlende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells bestätigt. .

    Der Aktenumfang beläuft sich derzeit auf 616 Aktenordner. Allein die Hauptakte hat einen Umfang von fast 15.000 Blatt

    Die Ermittlungen gegen weitere Beschuldigte dauern an.

    § 263 und § 264a des Strafgesetzbuches haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

    § 263 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) …

    (3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder …

    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

    3. …

    (4) . …

    § 264a Kapitalanlagebetrug

    (1) Wer im Zusammenhang mit

    1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Betei-ligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

    2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

    in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

    (3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. 2Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

    Az.: 100 Js 7387/12

  • An Reinbold

    Haben Sie Eigendlich schon mal was von einem Unternehmensregiester gehört.
    Eine Information in diese Richtung ist sicherlich das Mindeste wo sich ein Vermittler
    vor einer Beratung bzw. Vermittlung gegenüber dem Anleger muß bieten können.
    Das ist sicherlich nicht alleine Sache eines Haftungsdaches.

  • An Reinbold

    Die Tatsache daß der Vermittler immer wieder erklärte er wüßte kein Fall wo nicht bezahlt würde,
    muß doch für einen Anleger ein gehöriges an Sicherheit bedeutet haben oder ?
    Glauben Sie eigendlich daß so was in Ordnung ist ?
    Zumal zu diesem Zeitpunkt schon Ermittlungen im gange waren.
    Hier ist ein Mangel an Plausibilität klar erkennbar.

  • An rober
    Warum sollen die Vermittler geradestehen, sofern sie bei den Kunden nicht den Eindruck erweckt haben es gäbe hier keine Risiken? Welcher Kunde sollte denn auch nicht gewusst haben, dass man bei 6% und mehr keinerlei Risiken eingehen braucht. Dadurch, dass die Vermittler unter einem Haftungsdach tätig waren, haben sie keine eigene Vermögensschadenversicherung. Was erwarten Sie denn? Der Grund warum überhaupt gegen Vermittler geklagt wird, sind unseriöse Rechtsanwälte.

  • An Herrn Blazek
    Etwas mehr Plausibilität der Vermittler hätte nichts geschadet.
    Teilweise ignorierten sie Negativschlagzeilen um das eigenliche Geschäft nicht zu gefährden.
    Dies dürfen Sie; Herr Blazek, auch wissen.
    Die wenigsten Vermittler wußten nicht welch Produkt sie verkauften
    Jetz werden sie noch wie Unschulslämmer behandelt.
    Ein wirklich absoluter Skandal.

  • Mal sehen, was die Staatsanwaltschaft als Beweise anzuführen gedenkt.
    Bislang sieht alles eher danach aus, Zeit zu schinden…
    Präsentiert die Staatsanwaltschaft keine eindeutigen Beweise für ihre Vorwürfe, muss man sich fragen, wer die Justiz „motiviert“ hat.
    Vielleicht war auch die „anonyme Anzeige“ fingiert und die angebliche Anonymität sollte nur dem Schutz der Beteiligten dienen?

    Gab es politischen Druck auf die Staatsanwaltschaft (diese ist weisungsgebunden)?
    Derart drastische Maßnahmen aufgrund einer anonymen Anzeige sind schon verdächtig.
    Die Frage nach den Nutznießern der ganzen Sache dürfte weiterführen.
    Konkurrenz? Insolvenzverwalter? Insolvenz-Mafia?
    Korruption in Politik und/oder Justiz??
    Gut funktionierende Seilschaften wird es auch in Sachsen geben…

    • Gibt’s was Neues vom Gericht?
      Oder war die Klageeinreichung „noch vor den Sommerferien“ nur nötig, damit man gerade diese in Ruhe genießen kann und hatte mit der Beschleunigung des Verfahrens nichts zu tun?! Die Probleme der Justiz sind hausgemacht und eine Verschleppung gehört vielleicht zum Programm?? Der Insolvenzverwalter schweigt wie ein Grab, ignoriert und missachtet die Interessen der Gläubiger, macht, was er will – oder soll – und ist nach Monaten immer noch nicht in der Lage, über die Höhe der anerkannten Forderungen die Gläubiger zu informieren??
      Und ich soll tatsächlich glauben, hier läuft und lief alles korrekt ab??

      Immerhin mal was Neues an anderer Front:
      http://www.cash-online.de/berater/2015/infinus-klage-gegen-ratingagentur-erhoben/266356

      • Hallo OutOfrecords !

        Es wird sicherlich nicht leicht mit einer Anklage gegen Bisnode die ,nach meiner Info,
        alle Anschuldigungen von sich weisen wird.
        Dies besagt zu mindest ein Antwortschreiben des eigenen Anwalts von Bisnode
        das ich vor mir auf meinem Schreibtisch liegen habe.
        Da darf man gespannt sein was mit einer Anklage erreicht wird.
        Bisnode wird einen angen Atem haben.

      • Ob es dieses Jahr noch was wird mit einer Teilauszahlung,wenn überhaupt noch was zu verteilen gibt, muß fast bezweifelt werden.Ich glaube nicht mehr daran.
        Weiteres Anlegerkapital wird aber weiter verbrannt werden.
        Unser Vermittler scheint untergetaucht zu sein.Schade daß man solchen Typen vertraut hatt.
        Dass Vermittler,trotz desolater Plausibilität,geschützt werden entbehrt einem jegliches
        Verständnis.

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