Der Kläger war Anleger der Future Business KGaA (Orderschuldverschreibungen) und der Prosavus AG (vinkulierte Namensgenussrechte). Beklagter, vertreten von BEMK Rechtsanwälte, war zum einen der Geschäftsführer einer UG, die wiederum vertraglich gebundene Vermittlerin der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut war. Da die Anlegeranwälte dies grundsätzlich erkannten, wurde die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) des Haftungsdachs gleich mitverklagt. Dabei warf der Kläger dem Infinus-Berater deliktisches Handeln, nämlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB vor. Beide Beklagte sollten so gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 363.000,00 Euro haften. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers entschied nun auch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, dass der Schadensersatzanspruch nicht besteht und wies die Berufung in Bezug auf die entsprechenden Hauptanträge mit Urteil vom 11. Mai 2016 zurück.
Der Kläger war der Ansicht, es bestehe neben und aufgrund der persönlichen deliktischen Haftung des Infinus-Beraters ein Direktanspruch gegen die VSH aus § 115 Abs. 1 VVG, da das Haftungsdach zwischenzeitlich insolvent wurde. Der Berater habe das Vertrauen des Klägers ausgenutzt und arglistig spekulative Anlageprodukte vermittelt, obwohl der Kläger nur sichere Anlagen wollte.
Dem Kläger gelang der Beweis nicht, dass es sich bei der VSH der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut um eine Versicherung im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 2 KWG handelt. Somit konnte auch dahin stehen – was das LG Frankenthal nach Ansicht des Verfassers zutreffend negativ entschied –, ob es sich bei einer solchen Versicherung überhaupt um eine Direktversicherung im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG handelt. Denn nur dann wäre an den Direktanspruch des § 115 VVG zu denken.
Das OLG Zweibrücken bestätigte auch, dass der Infinus-Berater den Kläger nicht arglistig schädigte. Auch begründet das mittelbare wirtschaftliche Eigeninteresse (Provision) keine Eigenhaftung. Das sog. besondere persönliche Vertrauen war ebenfalls nicht gegeben, insbesondere übernahm der Infinus-Berater keine persönliche Gewähr für die Anlagegeschäfte. Vor allem aber lag keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB vor. Dier ergibt sich auch nicht allein daraus, dass eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung bestand. Selbst der Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung war fraglich. Die Vermittlungsdokumentation stritt für den Infinus-Berater.
Darüber hinaus bedeutet nach Ansicht des Verfassers der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gerade einen Ausschluss der Versicherungsleistung. Die gleichzeitige Inanspruchnahme war insoweit nicht unbedingt logisch.
Kommentar hinterlassen