Da darf man dann sicherlich gespannt sein, wie der BGH die Argumente aus dem Verfahren am 11. Oktober 2021 bewertet, oder ob er die Revisionen verwirft, wie von der Bundesanwaltschaft gefordert.
Das Landgericht (LG) Dresden hatte gegen die Führungscrew des Finanzdienstleisters Infinus 2018 Freiheitsstrafen zwischen viereinhalb und acht Jahren verhängt (Urt. v. 09.07.2018; Az. 5 KLs 100 Js 7387/12). Sie sollen ein Schneeballsystem betrieben und Tausende Anleger geprellt haben. Fünf der Männer wurden wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs sowie Kapitalanlagebetrugs schuldig gesprochen. In einem weiteren Fall ging es um Beihilfe. Die Verurteilten legten Revision ein (Az. 5 StR 443/19). (Quelle LTO)
Die Anwälte der verurteilten Infinus-Manager brachten in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2021 diverse Gründen vor, weshalb das Urteil aus ihrer Sicht keinen Bestand haben dürfe.
Unter anderem seien 2018 nicht genug Zeugen gehört worden. Zudem hätten die Verteidiger keinen Zugang zu allen bei Durchsuchungen sichergestellten Daten gehabt.
Eine ordnungsgemäße Verteidigung sei so nicht möglich gewesen, kritisierten sie. Die Anwälte beantragten, dass Urteil aufzuheben und den Fall erneut verhandeln zu lassen.
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