Infinus Fubus – Fristverlängerung

Published On: Dienstag, 17.06.2014By

Im Insolvenzverfahren über die „INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut“ (FDI) hat das zuständige Insolvenzgericht Dresden die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen bis zum 7. November 2014 verlängert. Infolgedessen wurden der Berichtstermin vom 8. Juli 2014 auf den 14. Januar 2015 und der Stichtag für die Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 2. März 2015 verschoben.

 

Die Verschiebung war notwendig geworden angesichts der enormen Zahl von rund 70.000 zu erwartenden Forderungsanmeldungen und des damit verbundenen erheblichen organisatorischen Aufwands. Um dennoch eine möglichst schnelle Bearbeitung der Forderungen zu ermöglich, ist geplant, elektronisch lesbare Forderungsanmeldungsunterlagen zu versenden. Der Versand dieser Unterlagen soll bis Ende August 2014 erfolgen. Die Gläubiger werden gebeten, den Versand dieser Unterlagen abzuwarten und die Anmeldung ihrer Forderungen nur mit den dann übermittelten Unterlagen vorzunehmen. In der Anlage finden Sie den entsprechenden Gerichtsbeschluss sowie ein Gläubiger-Informationsschreiben des Insolvenzverwalters.

Gläubigerinformationsschreiben FDI 17 6 14 Copy

Gläubigerinformationsschreiben FDI 17 6 14 Copy Gläubigerinformationsschreiben

7 Comments

  1. Dori Mittwoch, 18.06.2014 at 21:39 - Reply

    Hallo Herr Blazek

    Die Ratingagenturen haben für dass FDI ( Infinus/Fubus )gute Arbeit geleistet,
    denn Sie haben mit Ihrer unrealistischen und irreführenden Bewertung
    gute Anlegerwerbung betrieben.Dadurch konnte daß betrügerische System ungehindert weiter blühen.

  2. Wald Mittwoch, 18.06.2014 at 21:23 - Reply

    Hallo Herr Blazek

    Da doch die Aufsicht schon 2010 Ungereimtheiten feststellte .warum wurden dann
    die Bilanzen von der Bafin nicht mehr genauer angeschaut ?
    Man hätte doch merken müssen dass die Prospektprüfung allein nicht mehr genügt.
    Eine absolute grobe Fahrlässigkeit einer staatlichen Finanzaufsicht.
    Hier kann man nur sagen,Ein einziges Trauerspiel und beschämend.

  3. Claus Z Mittwoch, 18.06.2014 at 08:54 - Reply

    Hallo Herr Blazek,

    aber bei der INFINUS AG dürfte doch nichts zu holen sein, oder?
    Soll ich nun meine Forderungen bei der FUBUS und bei der INFINUS AG anmelden?

  4. Daniel Blazek Dienstag, 17.06.2014 at 23:12 - Reply

    Hallo,

    weil die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut als Rechtsträgerin der Vermittlung bzw. Beratung für etwaige Pflichtverletzungen (Aufklärungs- oder Beratungsverschulden) haftet, begangen auf Grundlage fehlerhafter Prospekte als Aufklärungsmittel, verwendet durch die vertraglich gebundenen Vermittler, vgl. § 2 Abs. 10 S. 2 KWG bzw. § 278 BGB. Es sind Schadenersatzansprüche.

    Mit freundlichen Grüßen DB

    • silvertown Freitag, 20.06.2014 at 19:26 - Reply

      Hallo Herr Blazek,
      ja richtig, die Kunden haben evtl. Schadenersatzansprüche, welche Sie gerichtlich geltend machen müssten, oder?
      Im Text ist aber explizit von 70.000 zu erwartenden Forderungsanmeldungen die Rede.
      Daher noch einmal die Frage: Inwiefern kann ein Gläubiger, welcher eine Orderschuldverschreibung bei der Fubus gezeichnet hat, diese Forderung beim Infinus FDI geltend machen?

  5. silvertown Dienstag, 17.06.2014 at 16:58 - Reply

    was ich nicht verstehe: die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut war doch nur der Vermittler, der eigentliche Schuldner ist doch die Fubus bzw. die entsprechenden Tochtergesellschaften (Ecoconsort, Prosavus…)
    Warum sollte ein Fubus-Anleger eine Forderung gegen die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut anmelden?
    Oder habe ich jetzt was übersehen?

  6. Gerhart Allgaier Dienstag, 17.06.2014 at 13:17 - Reply

    Der Berichtstermin wird nicht wegen der massenweisen Forderungs-Anmeldung von 70.000 Anlegern (waren das nicht vor kurzem nur 44.000?), die man elektronisch einlesen müsse, ins nächste Jahr verschoben. Der Berichtstermin wird auf den St. Nimmerleinstag verschoben, weil der Berichtstermin diejenige Gläubigerversammlung ist, an dem man den Insolvenzverwalter und den bisherigen Gläubigerausschuss abwählen, beide neu besetzen und die neue Besetzung beauftragen kann, die Vorgänger haftbar zu machen auf den Gesamtschaden*.

    Den beide bisher ohne Zweifel verursacht haben und bis zum nächsten Jahr noch verursachen werden.

    Es ist ein Armutszeugnis, dass eine Kanzlei Kübler, die sich ohne weiteres zutraut Hochtechnologie-Unternehmen wie die Schneider-Laser-Technologies, den Flugzeugmotorenhersteller Thielert und den Sachsenring über ein halbes Jahrzehnt als alleiniger Vorstand zu führen, nicht weiss wie man eine Supermarktkasse bedient:

    oder wie macht das die 400-EURO-ALDI-Kassenkraft? Mit dem „elektronischen Einlesen“ von zig-tausenden von Artikeln pro Tag und Kasse? Es gibt in London für diese Technologien einen Show-Room-Supermarkt, wo man die Kassen der Zukunft live erleben kann: dort wird schon eingescannt, bewertet und verwertet, wenn man noch nichtmal wusste, dass man am nächsten Morgen Nutella haben will.

    Gerne zeigen wir auch dem Board der Kanzlei Kübler – RA Danko, Bettina Breitenbücher und Bruno M. Kübler – wie man ohne eine einzige Schweissperle auf der Stirn eine Jahrhundertherausforderung wie das Versenden und Einscannen von 44.000 oder 70.000 Forderungsanmeldungen meistern kann.

    Man könnte aber auch einfach mal bei Amazon vorbeigucken.

    *Ich plädiere erneut für die selbstinitiative Einberufung einer ersten Gläubigerversammlung nach § 75 InsO. Wenn ich mich recht erinnere sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die erste Gläubigerversammlung ohnehin spätestens drei Monate nach der Insolvenzeröffnung stattfinden – gerade weil den Gläubigern die Möglichkeit gegeben werden muss, sich selbst den Verwalter ihres Vertrauens zu wählen.

    Die Anlegeranwälte wissen das, wir werden ja heute Abend hören, wie es gelaufen ist.

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