Es war eine Frage der Zeit, bis auch vor Oberlandesgerichten darüber verhandelt werden würde, ob die ehemaligen vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut grundsätzlich den Anlegern des Future Business-Konzerns auf Schadenersatz haften können. So verkündeten nun das OLG Hamm am 22. September 2015 (im Anschluss an die mündliche Verhandlung) und das OLG Karlsruhe am 23. September 2015, dass die Berufungen der erstinstanzlich unterlegenen Kläger zurück gewiesen wurden. Die jeweiligen beklagten INFINUS-Vermittler haften also nicht. In beiden OLG-Verfahren sowie der Vorinstanz wurden die Finanzdienstleister durch BEMK Rechtsanwälte vertreten. Der 34. Zivilsenat des OLG Hamm stellte in der mündlichen Verhandlung darauf ab, dass sich in Anbetracht der Grundsätze zu unternehmensbezogenen Geschäften bereits aus dem Zeichnungsschein die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut als Vermittlerin bzw. Unternehmen ergibt. Gründe für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens als Begründung für eine mögliche Eigenhaftung ergäben sich zudem aus dem Vortrag der Kläger nicht. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.
Der 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe stellte in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 ebenfalls darauf ab, dass nach objektivierten Maßstäben zu beurteilen ist, für welches Unternehmen der Vermittler handelte bzw. auftrat.
Des Weiteren liegt uns ein PKH-Beschluss des OLG Düsseldorf in einem von BEMK Rechtsanwälte geführten Verfahren vor, der eine ähnliche Tendenz vermuten lässt.
Bereits früher entschied zudem das OLG Schleswig per Beschluss ohne mündliche entsprechend und wies unter Hinweis auf die Grundsätze zu unternehmensbezogenen Geschäften die Berufung zurück. Das Verfahren führte die Kanzlei Peres & Partner, dort der Kollege Sochurek.
Alles in allem sind die seit Frühjahr 2014 gegen die Vermittler angestrengten INFINUS-Prozesse mittlerweile eine Etage höher angekommen. Und auch bei den Obergerichten bestätigt sich der Fokus auf die entscheidende Frage, wer Vertragspartner des Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit dem Anleger geworden ist. Nach der von uns vertretenen Auffassung, die von vielen Gerichten in der Bundesrepublik geteilt wird, ist dies jedoch grundsätzlich nicht der einzelne vertraglich gebundene Vermittler, sondern das Haftungsdach. Der jetzige Doppel-Sieg der Vermittler ist ein weiteres wichtiges Signal für alle Beteiligten. Insbesondere bei den Landgerichten in den jeweiligen OLG-Bezirken dürfte dies Beachtung finden. Derjenige des OLG Hamm ist einwohnermäßig der größte.
Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, September 2015.
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