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Infinus und der 17. Juni 2014

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Am 17.  Juni beginnt beim Amtsgericht Dresden die Aufarbeitung der spektakulären Pleite des Finanzdienstleisters Infinus beziehungsweise von dessen Muttergesellschaft Future Business. http://www.finanzen.net/nachricht/private-finanzen/Frist-beachten-Aufarbeitung-der-Infinus-Pleite-startet-3633375

http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/anlegerrecht-infinus-anlegern-droht-chaostag/9990466.html

 

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8 Comments

  • Doch: SIE können die Handelnden persönlich haftbar machen.

    Nur Mut und nicht verrückt machen lassen: ich denke, ein Anwalt wäre auf jeden Fall jetzt richtig – nehmen Sie sich doch einen, der sich schon bewährt hat. Und den briefen Sie dann genauso, wie Sie das Ihr ganzes Leben lang in anderen Bereichen auch getan haben.

    Eine Insolvenz wie die FuBus ist kein Hexenwerk, mit etwas Liebe zum Detail (Lesen hat noch niemandem geschadet und im Bewusststein für sich selbst und andere etwas zu tun, blickt man dann auch relativ schnell und relativ gut durch. Mehr macht der Insolvenzverwalter auch nicht.

    Trotzdem fände ich es für ALLE hier sehr informativ, wenn man aus erster Hand jetzt erfahren würde, wie denn eine solche Gläubigerversammlung mit nur einem einzigen Gläubiger und den Kandidaten genau abgelaufen ist: Anwälte müssen sich da ja bedeckt halten (Standesrecht! Kollege! Eigenwerbung!), aber Sie als Gläubiger könnten ja dann live berichten: da freue ich mich schon darauf.

    Auf ein ordnungsgemäss abgewickeltes Verfahren an dem auch „Diebewertung“ nichts wird ändern können, um mal einen anderen User hier zu zitieren.

  • Die bereits terminierten Gläubigerversammlungen werden vom Insolvenzgericht nicht sehr gläubigerfreundlich terminiert. Auf den ersten Blick sind diese nach Datum sortiert. Eine Nachfrage beim Insolvenzgericht, warum meine OSV von 2008 nicht aufgeführt ist, brachte zu Tage, dass man diejenigen Emissionen vorzieht, bei denen nur ein Gläubiger gezeichnet hat.

    Bedeutet wohl, dass aus den 120 Tagen wohl noch mehr Tage werden könnten, sollten die Gläubiger und deren Vertreter ihr Recht auf Fragen wahrnehmen.

    Ob das Gericht oder der Insolvenzverwalter bedacht haben, dass theoretisch tausende gemeinsame Vertreter gewählt werden können? Oder dass vielleicht nur vier gemeinsame Vertreter einige tausend Emissionen vertreten, daneben aber tausende Anleger sich dann selbst kümmern müssen?

    Klagen sind absehbar, traurig macht nur, dass die noch vorhandene Masse belastet wird. Und dass man die Handelnden nicht persönlich haftbar machen kann.

  • Lieber Gerold,

    das ist eben die Geschichte mit dem Gesamtgläubigervertreter:

    nur der könnte dann den Gläubigerausschuss zur Rechenschaft ziehen, was er natürlich nicht macht, denn er ist ja selbst auch noch im Gläubigerausschuss und so wie er jetzt angelegt ist, gerade kein Kontrollorgan des Insolvenzverwalters Dr. Bruno M. Kübler, sondern frisst diesem aus der Hand (und entschuldigen Sie bitte meine rüde Ausdrucksweise, aber mir fällt da einfach nichts Verträglicheres ein).

    Und jetzt sind wir dann wieder bei der Haftung:

    der Gläubigerausschuss haftet genauso wie der Insolvenzverwalter, wenn er seine insolvenzspezifischen Pflichten (der Begriff ist wichtig: es müssen insolvenzspezifische Pflichten sein, alles andere ist Jacke wie Hose) verletzt. Die hat er schon jetzt massiv verletzt, er sitzt sozusagen jetzt schon auf einer riesigen Haftungsmasse fest und kommt nur noch mit Hilfe des Insolvenzverwalters da ungeschoren wieder runter.

    Nur wenn Gericht, Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss jetzt retten was zu retten ist – was in der Regel dann für alle Beteiligten einen nicht zu unterschätzenden Vorteil darstellt – bekommen sie ihr Verfahren wieder von der Sandbank runter. Warum diese Bunkermentalität von Gericht, Verwalter und Gläubigerausschuss für diejenigen, die an deren Haftungsportmonnaie kommen wollen (das des Insolvenzverwalters und das des Gläubigerausschusses) von Vorteil ist: jeder, der nur noch vertuschen will, was inzwischen offensichtlich ist, muss nachbessern und kann nicht mehr nach seiner eigenen Strategie vorgehen. Er rennt ständig den offenen Löchern hinterher, verbiegt hier ein Gutachten, rechtfertigt dort eine Schikane, schneidet diesem das Wort ab, antwortet auf jene sofortige Beschwerden nicht:

    alles Futter, Beweise und Stoff für die Haftung nach § 60 InsO und § 71 InsO.

    Sehr schön dazu der Richter am BGH Gerhard Pape* (den anzurufen man immer mitdenken muss bei jeder sofortigen Beschwerde, bei jedem Willkürakt des Gerichtes, bei jedem Missbrauch eines Gutachtens):

    „Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das zweite zentrale Organ der Gläubigerautonomie, dessen Funktionen häufig mit denen eines Aufsichtsrats im Aktienrecht verglichen werden. Mit dieser Umschreibung soll die Überwachungs- und Unterstützungspflicht verdeutlicht werden, die der Ausschuss gegenüber dem Verwalter hat. Zwar wird der Ausschuss durch die Gläubiger oder deren Vertreter beschickt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ausschussmitglieder Interessenvertreter der Gläubiger sind. Sie haben vielmehr die Pflicht, ihre Tätigkeit an den Interessen der Gesamtgläubigerschaft auszurichten; die nachhaltige Verfolgung von Individualinteressen ohne Rücksicht auf die Interessen der Gläubigergesamtheit würde der Stellung des Ausschusses als Organ der Insolvenzverwaltung widersprechen“.

    Und weiter:

    Die Gläubigerversammlung kann nach § 68 Abs. 2 InsO vom Gericht bestellte Ausschussmitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder in den Ausschuss wählen. Streitig ist im Hinblick auf diese Regelung, ob die Gläubigerversammlung auch solche Mitglieder nach § 68 Abs. 2 InsO abwählen kann, die sie selbst bestellt hat. Die Abwahl von Gläubigerausschussmitgliedern durch die Versammlung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, nachdem die Versammlung einmal von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und entweder den gerichtlich bestellten Ausschuss bestätigt oder einen eigenen Ausschuss gewählt hat.“

    Darauf zielt Dr. Bruno M. Kübler mit seinem Gesamtgläubigervertreter ab.

    Und weiter:

    „Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss verpflichtet die Ausschussmitglieder zu einer unabhängigen Aufgabenerfüllung, bei der die Ausschussmitglieder ihren Informationsvorsprung gegenüber anderen Gläubigern nicht dazu ausnutzen dürfen, sich Sondervorteile zu verschaffen. Egal ob die Ausschussmitglieder selbst Gläubiger sind oder ob sie als Vertreter eines Gläubigers in den Ausschuss gewählt worden sind, haben sie ihre Tätigkeit frei von Weisungen und der Verfolgung von Sonderinteressen auszuüben. Treten im Rahmen der Tätigkeit eines Gläubigers oder sonstigen Mitglieds des Gläubigerausschusses Fälle auf, in denen es zu einer Kollision zwischen den privaten Interessen des Mitgliedes und dem Interesse der Insolvenzmasse kommt, etwa weil es um die Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung i. S. d. § 160 InsO geht, die das Ausschussmitglied oder einen ihr nahestehenden Gläubiger unmittelbar betrifft, so kann ein Stimmrechtsausschluss in der betreffenden Angelegenheit die Folge sein“.

    Das ist interessant:

    RA Gloeckner dürfte sich nach dieser Definition mit seinen eigenen Stimmen gar nicht selbst wählen, er müsste sich bei seiner eigenen Wahl der Stimmen enthalten, weil er als Gläubigerausschussmitglied einen Interessenkonflikt hat, nochmal:

    „in denen es zu einer Kollision zwischen den privaten Interessen des Mitgliedes und dem Interesse der Insolvenzmasse kommt“.-

    Da würde ich mich doch sehr wundern, wenn das nicht auf den RA Gloeckner massiv zutreffen würde.

    Nun zur Haftung, wenn er es doch tut, was er schon getan hat:

    „Problematisch wird die Situation allerdings dann, wenn ein Ausschussmitglied seine Befangenheit nicht offen legt und seine Stellung dazu missbraucht, Individualinteressen zu verfolgen. In diesem Fall kommen sowohl haftungsrechtliche Konsequenzen als auch die Entlassung des Mitgliedes in Betracht, um den Verstoß gegen Mitwirkungsverbote zu ahnden und die Neutralität des Ausschusses sicherzustellen. Es handelt sich um die klassische Entlassungssituation, in der § 70 InsO anzuwenden ist. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit – etwa der unbefugten Weitergabe von Insiderwissen an einen Gläubiger – kommt auch eine Strafbarkeit des Mitgliedes nach § 266 StGB oder § 203 StGB in Frage. “

    Na, da würde ich mich aber sehr wundern, wenn das die Anlegeranwälte nicht genau beobachten würden: bleibt immer wieder und immer noch die Einberufung einer Gläubigerversammlung, wo alles das auf den Tisch kommen muss.

    Und schon sind wir wieder bei einem neuen Verwalter, der als einziger den Gesamtschaden geltend machen kann – was bei einem RA Gloeckner schon jetzt in Dimensionen gehen dürfte, die eine Bilanzbetrachtung seiner Kanzlei notwendig macht wie bei FuBus, ob denn der RA Gloeckner überhaupt so solvent ist, dass er persönlich den Schaden, der schon jetzt den Anlegern entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, überhaupt ausgleichen zu können?

    Kennt jemand die finanzielle Ausstattung des RA Gloeckner?

    Hier jedenfalls der RiBGH Pape:

    „Die Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Insolvenzgläubiger bedeutet nicht, dass nur diese berechtigt sind, die persönliche Haftung von Ausschussmitgliedern geltend machen zu können. Vielmehr kommt primär eine Sachbefugnis des Insolvenzverwalters in Betracht, soweit es um Gemeinschaftsschäden der Masse geht, bei denen ein pflichtwidriges Handeln von Ausschussmitgliedern zu einer kollektiven Masseverkürzung geführt hat. Dies folgt bereits aus § 92 InsO, der die Geltendmachung von Gemeinschaftsschäden ausdrücklich zur Aufgabe des Verwalters macht. Gemeinschaftsschäden können dabei ggf. auch von einem späteren Insolvenzverwalter eingefordert werden, wenn es im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Handeln der Ausschussmitglieder zur Entlassung des früheren Verwalters gekommen ist. Eine individuelle Geltendmachung von Schäden kommt bei den Insolvenzgläubigern regelmäßig erst nach Aufhebung des Verfahrens in Betracht. Absonderungsberechtigte Gläubiger, die schon während des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche geltend machen können, sind dagegen berechtigt, den ihnen individuell entstandenen Schaden sofort einzufordern“.

    Ein weiterer Grund der gesamten Mannschaft das Misstrauen auszusprechen und sie ins verdiente Aus zu befördern.

    Dazu nochmal des RiBGH Pape als Fazit:

    „Insbesondere die Zusammenstellung der vielfältigen Aufgaben des Gläubigersausschusses im Verfahren zum Ende des Referates zeigt, welche Bedeutung die Beteiligung im Ausschuss hat. Einen wirklichen Einblick in das Verfahren haben nur die Ausschussmitglieder, die damit einen uneinholbaren Informationsvorsprung gegenüber den übrigen Gläubigern haben“.

    *http://www.insolvenzverein.de/archiv/veranstvorbei01/Pape.htm

  • Lieber Money,

    ich bin nach wie vor überzeugt, dass die Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO mit einem Abwahlantrag für den bisherigen Insolvenzverwalter und einem Abwahlantrag des derzeitigen Gläubigerausschusses durch die vereinigten Anlegeranwälte und dem gleichzeitigen Einsetzen eines anderen Verwalters und eines anderen Gläubigerausschusses derzeit die einzige Lösung darstellt.

    Wenn man sich die derzeit agierenden Rechtsanwälte einmal näher ansieht, dann hat der RA Mattil aus München sehr beherzt und sehr klug in der Gläubigerversammlung vom 13.5.2014 agiert (und sehr besonnen gleichzeitig) agiert. Weiter sind da die Kanzleien, die schon jahrelang Erfahrung mit dem Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler haben wie die Kanzlei Steinhübel und die PWB Rechtsanwälte, RA Florian Nolte: warum mir diese drei ins Auge stechen und nicht auch alle anderen, die sicher alle auch sehr gute Arbeit leisten?

    Weil Dr. Bruno M. Kübler nicht nur ein gewitzter Taktiker ist, sondern auch ein grosser Ermöglicher: man muss sich nur den doch recht wenig profilierten RA Glöckner ansehen und wie er brav bei allem mitmacht, was ihm Dr. Bruno M. Kübler vorgibt ohne auch nur den Anschein erwecken zu wollen, er besässe auch noch eine eigene Meinung. Nichtmal im geschützten Raum seines eigenen Webauftrittes kann er auch nur einen überzeugenden Satz, geschweige denn eine Strategie vorweisen. So eine blindergebene „Partnerschaft“ entsteht, wenn ein mächtiger Verwalter („Überflieger in rettender Mission“) mit einem riesigen Auftragsvolumen im Rücken nach Belieben Gutachteraufträge, Gläubigerausschussposten und Gesamtgläubigervertretungen in Millionenhöhe vergeben kann. Mit „Renditen“, die so weit nach oben offen sind, dass man ganz sicher nicht mehr über 2% Provisionen mit schwarzen Produkten reden mag, wie sie hier vom User „Makler“ als ausreichend für Vergeltung bis ins letzte Glied angesehen wird.

    Diese nach oben offenen Möglichkeiten (an sehr viel Geld mit überschaubarem Aufwand zu kommen), korrumpiert auch den stärksten Charakter. Wieviel mehr jedoch einen Rechtsanwalt, der nicht auf der obersten Welle seiner Zunft reitet, sondern im grossen Heer der Amwaltsschwemme schwimmt, die in der Regel am Strassenrand Aufstellung nehmen muss, um alleinerziehende Mütter auf PKH Basis in Sorge- und Umgangsrechts-Prozessen zu vertreten. Um einmal die Fallhöhe zwischen einem ein- bis zweistelligen Millionenhonorar für das Abstempeln von Forderungsanmeldungen und dem Alltag eines normalen Rechtsvertreters in einer mittleren Kleinstadt zu illustrieren.

    Deshalb würde ich nur einer Expertise trauen, die nachweislich unerschrocken, nachweislich hartnäckig und nachweislich im offenen Kräftemessen mit einem Insolvenzverwalter vom Zuschnitt eines Dr. Bruno M. Kübler ihre Feuertaufe bereits bestanden hat. Die sich auch nicht durch Drohungen, Repressalien und offensichtliche Schikanen der eigenen Klientel abschrecken lässt und vor allem nicht durch den Korruptionsfaktor, der nicht im Geldpakete über den Tisch-Schieben liegt, sondern im Auffächern der o.a. grenzenlosen Möglichkeiten.

    Die „historische Chance“, wie sie Dr. Bruno M. Kübler in der Treuhand selbst hat erleben dürfen, die nicht nur ihn, sondern die gesamte Branche bis heute prägt. Ich hätte nichts dagegen, dass man diese Expertisen hier öffentlich erörtert und ruhig auch selbst ergänzt: denn was, ausser Öffentlichkeit soll denn sonst dazu beitragen, dass hier einem brechenden Damm sich noch jemand entschlossen entgegenzustellen wagt?

    Die oben beschriebenen Anlegeranwälte als neuer Verwalter (absolut ohne Gewähr!) haben ausserdem den Charme, dass sie wissen, mit wem sie es zu tun haben und dass sie es sicher als ihre vornehmste Aufgabe begreifen würden, den Schaden, der jetzt schon entstanden ist, bis ins letzte Glied der Kanzlei Kübler und des Gläubigerausschussmitgliedes Glöckner geltend zu machen.

    Wie schon erwähnt, darf das nur ein neuer Verwalter – alle anderen erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, was ja wie Kübler jetzt schon verlauten lässt, noch Jahre dauern kann.

    10 Jahre wie bei der SMP würde ich dafür mindestens veranschlagen.

    Wenn nicht mehr.

  • Was bleibt zu tun? Alle Eigentümer einer Serie müssen sich finden und gemeinsam – „als Seriengemeinschaft“ – gegen diese Abläufe vorgehen. Doch wie sollen sich diese Anleger finden, verbünden und gemeinsam ihre Interessen durchsetzten…..?

  • Ich möchte hier ergänzen:

    das Gutachten von Professor Dr. Jur. Dipl.-Kfm. Thole* widerspricht in jedem Punkt der jetzt gewählten Verfahrensweise. Es ist vom Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler mit dem Wortlaut in Auftrag gegeben worden:

    „Ich bin von Herrn Rechtsanwalt Dr. Kübler als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Futures Business KGaA (im Folgenden FuBus) beauftragt worden, rechtsgutachterlich zu Fragen im Zusammenhang mit der Einberufung einer Versammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger (OSV-Gläubiger) Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob die vom Insolvenzverwalter angedachte Unterteilung der OSV-Gläubiger in insgesamt 4.853 unterschiedliche Abstimmungsgruppen rechtskonform ist. Außerdem soll untersucht werden, welche Modalitäten für die Abstimmung gelten, insbesondere ob die Abstimmung in den unterschiedlichen Gruppen in einer einheitlichen Gläubigerversammlung erfolgen kann oder ob es getrennter Versammlungen bedarf“

    und kommt zu dem Ergebnis, dass die Zusammenlegung der 4.853 Gruppen auf EINEN Termin in jeder Hinsicht kostengünstiger, transparenter und anfechtungssicherer ist. Entgegen dieses Gutachtens ist nun die Version gewählt worden, die kostenträchtiger, intransparenter und anfechtungsanfälliger ist.

    Zitat Seite 31 des o.a. Gutachtens von Prof. Dr. Thole:

    „Fraglich könnte lediglich sein, ob eine Zusammenfassung von 4.853
    Gläubigerversammlungen in einer einzigen Versammlung eine tatsächliche Grenze überschreitet, bei der von einem ordnungsgemäßen Abstimmungsgang und von einer ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Versammlung nicht mehr die Rede sein kann.

    Man könnte argumentieren, dass es in Bezug auf die jeweilige Versammlung die Möglichkeit gegeben muss, sich unter den Gläubigern über die angedachte Beschlussfassung auszutauschen und zu diskutieren und dass sodann mithin hinreichend Zeit zur Verfügung stehen muss, um die Beschlussfassung vorzubereiten. Daher könnte man Zweifel äußern, ob ein derartiger
    sachgerechter Meinungsbildungsprozess gewährleistet sein kann, wenn im
    Rahmen der Veranstaltung insgesamt 4.853 Versammlungen gebündelt werden und mithin – rechnerisch – auf die einzelne Versammlung möglicherweise nur wenige Minuten entfallen.

    Diese Zweifel greifen nach meiner Rechtsauffassung im Ergebnis nicht durch und sie stehen einer Bündelung der Gläubigerversammlungen nicht entgegen“.

    Zum Rederecht wird dann ausgeführt, nachdem anscheinend dies eine besondere Fragestellung von Dr. Bruno M. Kübler gewesen sein muss (die Fragestellungen stehen nicht auf der Website der FuBus, sondern lediglich die Antworten):

    „Aus den Wertungen des § 15 SchVG, aber auch aus den Wertungen, die bei einer gewöhnlichen Gläubigerversammlung im Sinne der InsO gelten, ist zu folgern, dass jedem Gläubiger auf der Versammlung eine Rederecht zusteht. Der Gläubiger darf für seine Sichtweise werben, wohlgemerkt stets nur bezogen auf den zur Abstimmung stehenden Beschlussgegenstand. Auch insoweit gilt aber der Grundsatz der Verhandlungsökonomie. Ein unbegrenztes Rederecht besteht nicht“

    Sabotieren kann man eine solche Marathon-Gläubigerversammlungsserie – juristisch vollkommen korrekt wie Prof. Dr. Thole ausführt – indem man dieses zwar begrenzte, aber doch vom Gesetz vorgesehene Rederecht auf allen 4.852 Gläubigerversammlungen dann auch ausübt.

    Da müssen nach Prof. Dr. Thole alle gleich behandelt werden:

    es müsste sich also der RA Gloeckner 4.852 mal für den Posten des alleinigen Gläubigervertreters bewerben, 4.852 mal sich Fragen und Antworten stellen und 4.852 mal sich anhören, was die drei anderen Bewerber einzuwenden haben oder welches Nachfragerecht sie „ihren“ Gläubigern in dieser speziellen Serie einräumen wollen. Die ja in allen 4.852 Versammlungen herausfinden wollen, wer sie am besten vertritt und für 5 Minuten nach Dresden reisen, um nicht dann das Wort abgeschnitten zu bekommen mit der Begründung, die Vortragenden könnten ihre eigenen Argumente nicht mehr hören, die ganze Veranstaltung wäre eine Zumutung.

    Nun die Anfechtungsgründe, die Professor Dr. Thole identifiziert hat, man kann sie als Leitfaden benutzen, als Road-Map, was man jetzt auf jeden Fall tun sollte, um die ganze Veranstaltung als das zu entlarven, was sie ist: eine Farce.

    Zitat Seite 33 des Gutachtens von Professor Dr. Thole:

    „Einen Informationsfehler wird man nur dann für beachtlich halten können, wenn ihn ein objektiv urteilender Gläubiger als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte“.

    Hier ist bereits vor dem 13.5.2014 falsch informiert worden: niemand wusste, dass man gar keinen gemeinsamen Gläubigervertreter wählen MUSS, niemand wusste, dass er sich damit selbst für alle Zeiten in diesem Insolvenzverfahren entmündigt und den RA Gloeckner als Vormund einsetzt mit allen Vollmachten, die eine Generalvollmacht nun einmal hat, einschliesslich der Nichtwiderrufbarkeit nachdem er einmal installiert ist.

    Und jetzt wird erneut falsch informiert, es werden 4.852 Gläubigerversammlungen einberufen, obwohl das Gutachten dies gerade nicht empfiehlt.

    Warum tut das Gericht und Dr. Bruno M. Kübler das – trotz des Anfechtungsrisikos? Man hat aus dem 13.5.2014 gelernt – exakt die gemeinsame Meinungsbildung durch Redebeiträge, Werben der Kandidaten für ihre Position mit Fragen und Antworten, die der Gutachter Professor Dr. Thole als zentrale juristische Argumentation für die Zusammenlegung der 4.852 Glälubigerversammlungen auf einen Tag begutachtet hat – hat zu dem Desaster am 13.5.2014 geführt.

    Jetzt soll sich niemand mehr eine Meinung bilden können, jeder soll für sich alleine stehen und jeder soll sich mit Dr. Bruno M. Kübler und dem Gericht alleine auseinandersetzen müssen – was dann ja ein nicht unbeachtliches Missverhältnis in der Kräfteverteilung darstellen würde.

    Seite 33 des Gutachtens von Professor Dr. Thole:

    „Da die Bestellung des gemeinsamen Vertreters in allen Serien vorgesehen ist, und zudem dieselben Personen als Vertreter in Betracht kommen und die Schuldverschreibungen zwar nicht inhaltsgleich, wohl aber gleichartig sind, profitiert der Meinungsbildungsprozess der Gläubiger einer jeweiligen
    OSV-Serie insofern auch von etwaigen Redebeiträgen von Gläubigern anderer OSV-Serie. Gewährleistet muss sein, dass eine sachgerechte
    Meinungsbildung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erfolgen kann“.

    Ab Seite 41 wird im Gutachten dann ausgeführt, wie die Stimmen verteilt werden sollen und wie eine absolute Mehrheit für einen gemeinsamen Gläubigervertreter zustandekommen muss. An diesem Punkt ist vor der Gläubigerversammlung am 13.5.2014 falsch informiert worden. Wenn nicht vor dem Gläubigerversammlungs-Marathon nun überprüft wird, ob sich die Abstimmungssoftware jetzt an Recht und Gesetz hält (es ist der § 76 Abs. 2 InsO, der keine Deaktivierung der NEIN-Option vorsieht), dann würde ich davon ausgehen, dass die NEIN-Option nach wie vor deaktiviert ist.

    Und die Versammlungen damit nicht den Vorgaben des § 76 Abs. 2 InsO entsprechen und damit anfechtbar sind.

    Was ich mich zum Schluss noch frage:

    auf welcher Grundlage wird überhaupt jetzt noch mit Gewalt durchgezogen, dass ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden soll, wenn weder das Gesetz einen solchen vorsehen noch die Anleger einen solchen beantragt haben? Und nachdem sie die Gegenargumente kennen, ihn jetzt noch weniger wollen würden als ohnehin schon? 4.852 Gläubigerversammlungen sind eine nicht unerhebliche Vermögensvernichtung mit unsicherem Ausgang, massenweisen Anfechtungstatbeständen und ohne jeden Mehrwert für die Gläubiger – warum widerspricht der Gläubigerausschuss nicht, ist er inzwischen vollkommen jenseits von Gut und Böse?

    Das alles ist nur zu lösen mit einem grossen Schlag durch den gordischen Knoten – Abwahl des Insolvenzverwalters und Neuwahl eines anderen Verwalters: und wie es die InsO will, ist auch nur dieser neue Verwalter dann berechtigt den vorläufigen und derzeitigen Insolvenzverwalter für den Gesamtschaden haftbar zu machen, den er bis jetzt bereits verursacht hat (§ 92 InsO http://dejure.org/gesetze/InsO/92.html).

    Und man sollte jede Hoffnung fahren lassen, dass es einem dichten Netz von juristischem Sachverstand und juristischer Kontrolle gelingen könnte, das jetzige System, unter Kontrolle zu bekommen.

    Soviel ist sicher: das wird man nicht.

    *http://www.fubus.de/fileadmin/download/Gutachten_Prof._Dr._Thole.pdf

  • Von einer Aufarbeitung der vom Amtsgericht Dresden und vom Insolvenzverwalter Kübler durch die Einladung und Abhaltung der FuBus-OSV-Versammlung vom 13.5.2014 verursachten Probleme kann wohl keine Rede sein.

    Dafür, dass sich die Gläubiger weigerten, RA Glöckner als Kandidat von Küblers Gnaden zu wählen und so einen völlig überflüssigen und maßlos überteuerten „gemeinsamen Vertreter“ zu installieren, bestraft die Obrigkeit jetzt das störrische Volk der FuBus-Anleger mit einem Abstimmungsmarathon über 4.852 Einzelabstimmungen, voraussichtlich an ca. 120 Terminstagen (mit je ca. 40 Abstimmungen). Was ursprünglich an einem Tag möglich sein sollte, aber mies organisiert war, soll jetzt auf 120 Tage verteilt werden.

    Bislang wurden (für uralte Orderschuldverschreibungen) bereits sechs Termine angeordnet, am 17./18. u. 19.6. sowie am 24., 25. und 26.6.2014 (siehe http://www.Insolvenzbekanntmachungen.de).

    Amtsgericht und Kübler taktieren natürlich, dass die – meist auswärtig ansässigen – Rechtsanwälte keine Zeit für so viele Termine und die Anleger kein Geld für die entstehenden Kosten für die Wahrnehmung einzelner Abstimmungstermine haben: eine (bewusste?) Rechtsabschneidung durch das Gericht! Hier sind erneut die beteiligten Richter und Rechtspfleger als befangen abzulehnen.

    In den ersten Terminen kann sich Glöckner in aller Einsamkeit dann endlich selbst wählen. Denn seine rechtswidrig zustande gekommenen Vollmachten bleiben – worauf das Amtsgericht (in aller Befangenheit) ausdrücklich hingewiesen hat – weiterhin gültig. Es sei denn, die Vollmachtgeber widerrufen die dem RA Glöckner erteilten Vollmachten (vorsorglich gegenüber Glöckner, Kübler und dem Amtsgericht Dresden).

    Die schon um ihre Ersparnisse gebrachten Anlagegläubiger werden sich eine solch arrogante Behandlung durch das Amtsgericht & Kübler wahrscheinlich nicht lange gefallen lassen. Voraussichtlich wird jede erfolgreiche Wahl eines überflüssigen „gemeinsamen Vertreters“ zu entsprechenden Anfechtungsklagen führen, die eine Vollbeschäftigung der Dresdener Gerichte garantieren werden.

    Das vom „Handelsblatt“ befürchtete „Massenspektakel“ wird wohl in den ersten Versammlungsterminen, in denen es um Orderschuldverschreibungen nach dem alten Gesetz von 1899 geht, ausbleiben: Denn das Gericht hat zunächst einmal solche OSV-Serien zur Abstimmung gestellt, bei denen es nur eine Handvoll Gläubiger gibt, die hoffentlich nicht auch noch Rechtsanwalt Glöckner Vollmachten zur Eigenwahl erteilt haben. In diesen ersten Versammlungen werden die Gerichtsvertreter, der Notar, der Insolvenzverwalter Kübler und die vier Kandidaten einsam und allein tagen: Die Presse und Gäste sind ausgeschlossen. So schauen denn Amtsgericht & Kübler auf ihr gemeinsam vollendetes Werk, wie Göckler sich in aller Ruhe selbst wählen kann, damit ihm bald die vielen Millionen Euro für sein Nichtstun als „gemeinsamer Vertreter“ von vielen tausend Gläubigern, zu denen er keinen Kontakt hat und auch nicht haben wird, aus der Insolvenzmasse ausbezahlt werden können.

    Wieso hatte ich mir einen Rechtsstaat eigentlich ganz anders vorgestellt?

    • Was ist eigentlich mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss ? Läge es nicht auch in dessen Verantwortung, ggf. sogar den Insolvenzverwalter abzuwählen, wenn erkennbar ist, dass dessen Vorgehensweise nicht dem Willen eines Großteils der Gläubiger entspricht ?

      Ist nicht gerade der Gläubigerausschuss dazu da, ganz ausdrücklich die Interessen der unterschiedlichen Gläubiger zu vertreten ?
      Und müsste nicht ein Mitglied des Gläubigerausschusses sogar dafür haften, wenn ihm in diesem Punkt Fehlverhalten nachgewiesen werden könnte ?

      Ich frage mich, ob dieser Ausschuss zur Zeit eigentlich noch existiert und wenn dies der Fall ist, ob er seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt.
      Wenn ich die entsprechenden Gesetzestexte hierzu richtig verstanden habe, ist der Gläubigerausschuss ja wohl nicht dazu da, dem Insolvenzverwalter zuzuarbeiten, sondern dessen Arbeit zu „kontrollieren“.

      Also, was machen denn die Damen und Herren, die in diesem Ausschuss sitzen, um die Interessen der Gläubiger, die sie ja nun einmal vertreten sollen, nun wirklich zu wahren ?
      Erfährt man dazu überhaupt irgendetwas ?

      Ich denke, dass auch der Gläubigerausschuss sein „Honorar“ aus der Masse zieht. Müsste er dann nicht auch nachweisen, dass er für das erhaltene Geld seine Arbeit ordnungsgemäß erledigt ?

      Vielleicht habe ich das mal wieder falsch verstanden. ¿¿¿

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